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Verwaltungsgericht Chemnitz Beschluss vom 17.07.2006 - 2 K 1380/05 - Fragen an den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren

VG Chemnitz v. 17.07.2006: Vorlagefragen an den EuGH, insbesondere zum Rechtsmissbrauch und zur MPU-Umgehung




Das Verwaltungsgericht Chemnitz (Beschluss vom 17.07.2006 - 2 K 1380/05) hat im Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH folgende Fragen vorgelegt:

  1.  Darf ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit Art. 1 Absatz 2 und Art. 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verlangen, dass er bei der inländischen Behörde die Anerkennung des Rechts, von jener Fahrberechtigung im Inland Gebrauch zu machen, beantragt, wenn dem Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war?

  2.  Falls nein:
Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung der Fahrberechtigung nach Maßgabe eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen darf, wenn dem Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war, wenn die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Inland, die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme angeordnet worden war, abgelaufen war, bevor der Führerschein in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde, und wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte (kein Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat, und erfolgloser Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland) davon auszugehen ist, dass mit dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nur die strengen materiellen Anforderungen des inländischen Wiedererteilungsverfahren, insbesondere die medizinisch-psychologische Begutachtung, umgangen werden sollen?


Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


(1) Der am . .1963 geborene Kläger war seit 1982 Inhaber einer DDR-Fahrerlaubnis, die ihm am 7.7.1992 neu ausgestellt wurde. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 23.5.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Marienberg wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe, weil er am 23.3.2002 mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,45 Promille am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und Sachschaden verursacht hatte im Zustand der alkoholbedingten Schuldunfähigkeit. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von 20 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Diese Frist endete am 22.1.2004.

(2) Am 21.10.2003 beantragte der Kläger beim Beklagten die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen AI, A, B, BE, M und T. Er legte hierzu unter anderem eine amtliche Meldebestätigung vor, aus der sich ergibt, dass seine einzige Wohnung seit 1.10.1998 unter der Adresse … in … war. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger auf, bis 23.2.2004 ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen, weil ihm die Fahrerlaubnis (damals) wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr entzogen worden war. Das medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV C. vom 28.11.2003 kam zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Auf Antrag verlängerte der Beklagte die Frist zur Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens bis 31.10.2004. Am 6.9.2004 nahm der Kläger seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beim Beklagten zurück.

(3) Am 31.1.2005 wurde dem Kläger vom M. S. in der Tschechischen Republik ein Führerschein der Klasse B zum Führen von Personenkraftwagen ausgestellt. Der Kläger wurde am 26.4.2005 als Fahrer eines Pkw bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle in O. festgestellt.

(4) Der Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 3.5.2005 auf, zur Klärung berechtigter Zweifel an der Fahreignung bis spätestens 5.8.2005 erneut ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.

(5) Mit Bescheid vom 9.8.2005 aberkannte der Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs dem Kläger das Recht, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.




(6) Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 21.10.2005 gegen den Bescheid des Beklagten vom 9.8.2005 Klage erhoben und erfolglos die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (vgl. Beschluss der Kammer vom 7.6.2006 im Verfahren 2 K 1377/05). Er macht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Verstoß gegen EU-Recht geltend. Zur Begründung trägt er weiter vor, er habe in Tschechien ordnungsgemäß seine praktischen und theoretischen Fahrschulstunden sowie die erforderlichen Abschlussprüfungen absolviert. Darauf sei ihm im Januar 2005 von der dortigen Behörde in S. die Fahrerlaubnis erteilt worden. Er habe sich seitdem als Fahrzeugführer nichts zu Schulden kommen lassen. Es sei kein genügend konkretisierter Verdacht gegeben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und er deshalb andere Verkehrsteilnehmer und sich selbst gefährde. Er sei keinesfalls alkoholabhängig, sondern konsumiere Alkohol allenfalls zu besonderen Anlässen und in geringen Mengen. Er sei zurzeit arbeitssuchend. Ohne Fahrerlaubnis sei die Chance, eine Arbeitsstelle zu finden, äußerst gering. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hat der Kläger erklärt, vor Beginn der Fahrschulausbildung in Tschechien sei eine ärztliche Untersuchung durchgeführt worden. Es werde davon ausgegangen, dass bei den tschechischen Behörden die Vorgeschichte bekannt gewesen sei.

(7) Der Kläger beantragt sinngemäß,

   den Bescheid des Beklagten vom 9.8.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 20.9.2005 aufzuheben.

(8) Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

(9) Er trägt vor, die tschechische Fahrerlaubnis werde auch ohne den Nachweis des Wohnsitzes durch die Fahrerlaubnisbehörde anerkannt. Bekannte Tatsachen, die Zweifel an der Eignung des Inhabers einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis begründeten, berechtigten die Fahrerlaubnisbehörde nach innerstaatlichem Recht ein Verwaltungsverfahren zur Eignungsüberprüfung einzuleiten. Denn gerade auf dem Gebiet der Kraftfahreignung habe die EU keine die Mitgliedsstaaten bindende Richtlinie erlassen und ihnen die Regelungskompetenz auf diesem Gebiet freigestellt. Dem Kläger solle die Anerkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht auf unbestimmte Zeit versagt bleiben, sondern nur so lange, bis er seine Eignung durch Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen habe. Insofern stehe § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen.

(10) ...




Aus den Entscheidungsgründen:


"... (11) Die Beantwortung der im Tenor formulierten Fragen im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 234 Abs. 2 EG durch den Europäischen Gerichtshof ist für die Kammer entscheidungserheblich.

A. Die Vorlagefrage Nr. 1 ist für die Zulässigkeit der Klage entscheidungserheblich.

(12) Anders als im Fall Halbritter (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.4.2006, Rs. C-227/05) hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht seine Umschreibung oder den Umtausch seiner tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche beantragt, sich also nicht mit einem Begehren an den Beklagten gewandt. Vielmehr hat der Beklagte aufgrund einer nach innerstaatlichem Recht zulässigen Mitteilung der Polizeibehörden Kenntnis davon erlangt, dass der Kläger Inhaber eines tschechischen Führerscheins geworden ist, und ist dann von Amts wegen tätig geworden.

(13) Nach innerdeutschem Recht genügt es zum Nachweis der Fahrberechtigung im Bundesgebiet in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen nicht, einen in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein vorzuweisen. § 28 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18.8.1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.2.2000 (BGBl. I S. 141) lautet:

   „(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

(...)

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
  1.  (...)

  2.  (...)

  3.  denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

(...)

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. § 20 As. 1 und 3 gilt entsprechend."

>



(14) Nach § 28 Abs. 1 FeV dürfen also Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Diese Berechtigung gilt allerdings u.a. nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis von einem Gericht entzogen worden ist (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV). Sie bedürfen gemäß § 28 Abs. 5 FeV einer besonderen Zuerkennung des Rechts, im Inland von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, das nur erteilt wird, wenn die Gründe für die Versagung oder Entziehung nicht mehr bestehen. Im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs soll derjenige, der sich im Inland als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen hat, nicht ohne spezifische Prüfung mit einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug führen dürfen. Dieses Recht hängt nach den bundesdeutschen Vorschriften von dem Nachweis ab, dass die (früheren) Eignungsmängel behoben sind. Die positive Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV setzt daher voraus, dass die Gründe, die zu der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, also die Gefährdungssituation, der § 28 Abs. 4 und Abs. 5 FeV begegnen will, nicht mehr bestehen.

(15) Das bedeutet, dass der Kläger bei alleiniger Anwendung des innerstaatlichen deutschen Rechts nach Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis verpflichtet gewesen wäre, sich dieses Recht gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV anerkennen zu lassen, weil ihm die Fahrerlaubnis vom Amtsgericht Marienberg im Jahr 2002 rechtskräftig entzogen worden war. Um berechtigt zu sein, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen, hätte er hierfür beim Beklagten einen Antrag stellen müssen, damit ihm das Recht zuerkannt werde, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis vom 31.1.2005 im Inland Gebrauch machen zu dürfen.

(16) Einen solchen Antrag hat er bisher nicht gestellt. Diese Frage spielt nach inländischem Prozessrecht für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage, mit der die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 9.8.2005 angestrebt wird, eine Rolle. Denn allein die Aufhebung dieses Bescheides könnte dem Kläger keinen rechtlichen Vorteil bringen, weil er wegen der immer noch fehlenden Zuerkennensentscheidung nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht berechtigt wäre, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Deswegen würde ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehlen, weil eine stattgebende gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Verfahren ihm keinerlei rechtlichen Vorteil brächte.

(17) Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere in der Sache Kapper (EuGH, Urt. v. 24.4.2004, Rs. C-476/01, NZV 2004, 372 ff. m.w.N., st. Rspr. seit Urt. v. 29.2.1996, Rs. C-193/94 Skavani u. Chryssanthakopoulos, NZV 1996, 242 f.), wonach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2.6.1997 (ABl. L 150, S. 41) und der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14.9.2000 (ABl. L 237 S. 45 ff; im Folgenden: Richtlinie 91/439/EWG) ab dem 1.7.1996 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsieht, steht § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV, der für bestimmte Fallgruppen eine nur auf Antrag von den deutschen Behörden zu erlassende Zuerkennungsentscheidung bei EU-Führerscheinen vorschreibt, im Widerspruch zu jener Richtlinie. Die deutsche Norm wäre gemeinschaftsrechtswidrig und somit für den vorliegenden Sachverhalt unanwendbar. Denn Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EGW in der Auslegung, die diese Vorschrift durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gefunden hat, erlaubt es den Mitgliedsstaaten auch nicht „Formalitäten" für bestimmte Fallgruppen von Inhabern von Führerscheinen aufrechtzuerhalten oder einzuführen.




(18) Falls aber die Richtlinie 91/439/EWG, insbesondere deren an nationalen Verkehrssicherheitsinteressen anknüpfende Regelungen in Art. 8 Absätze 2 und 4, eine solche nach deutschen Recht vorgesehene Zuerkennungsentscheidung zuließen, bestünden darüber hinaus keine Bedenken gegen die Befugnis des Beklagten, den Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland abzuerkennen, solange eine positive Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht vorliegt. Der Kläger wäre mangels einer positiven Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV nicht berechtigt, von seiner am 31.1.2005 ausgestellten tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

B. Die Vorlagefrage Nr. 2 ist für die Kammer im Rahmen der Begründetheit der Klage entscheidungserheblich.

(19) Der Bescheid des Beklagten vom 9.8.2005 ist der Sache nach auf die Nichtbeibringung eines nach der rein innerdeutschen Rechtslage (§§ 28 Abs. 5 Satz 2, 20 Abs. 1, 13 Nr. 2 lit. c i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) zu Recht angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt. Nach § 13 Nr. 2 lit. c FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn der Verdacht der Kraftfahrungeeignetheit wegen Alkoholmissbrauchs besteht, weil ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung (Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder Atemalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr; hier: BAK 3,45 Promille) geführt wurde. Wenn allerdings § 28 Abs. 5 FeV wegen eines Widerspruchs zu Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG insgesamt unanwendbar wäre (so wohl: OVG Rhld.-Pf, Beschl. v. 15.8.2005, NJW 2005, 3228 oder www.juris.de; offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 17.11.2005, NJW 2006, 1151 ff.), entfiele die Rechtsgrundlage für jegliches Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten gegen den Kläger. Wenn die Frage der möglicherweise wiederhergestellten Fahreignung des Inhabers eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter keinen Umständen, also auch dann nicht geprüft werden kann, wenn Anhaltspunkte für einen Missbrauch der gemeinschaftsrechtlich im Interesse der Freizügigkeit harmonisierten Regelungen über die Fahrerlaubnisse bestehen, dann dürften demzufolge aus der Nichtvorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens - hier durch den Kläger - auch nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Die Aberkennungsentscheidung im Bescheid des Beklagten vom 9.8.2005 wäre mangels anwendbarer Rechtsgrundlage rechtswidrig und aufzuheben.

(20) Andere Rechtsfehler, etwa ein Verstoß der Anordnung, ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen, gegen die formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV liegen nämlich nicht vor. Auch ist der Kläger auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden (§11 Abs. 8 Satz 2 FeV).

(21) Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (s.o.) sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und der Besitz eines solchen EU-Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber die in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat. Zugleich erlegt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung zur Anerkennung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 Rs. C-227/05 - Halbritter, Juris). Grundsätzlich sind der Befugnis zur Überprüfung von EU-Fahrerlaubnissen nach innerstaatlichem Recht enge Grenzen gesetzt. Denn Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ist als Ausnahme zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine, der im Interesse der innergemeinschaftlichen Freizügigkeit und damit einer der Grundfreiheiten der Römischen Verträge aufgestellt wurde, restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - Kapper, aaO, S. 375). Andere Mitgliedsstaaten sind wegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen, und können ihre Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis ausüben (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 - Halbritter, aaO).


(22) Wenn diese Rechtsprechung ausnahmslos auch für die Vorschriften über den Nachweis der Fahreignung im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch gilt, dann wäre der Klage ohne weiteres stattzugeben. Der vom Kläger vorgelegte Führerschein wäre dann als Nachweis dafür anzusehen, dass er auch die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie 91/439/EWG erfüllt. An einer „erneuten" Prüfung der körperlichen oder geistigen Eignung und Befähigung des Klägers als Inhaber eines EU-Führerscheins wäre der Beklagte dann wegen der gebotenen engen Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG gehindert. Somit hätten auch Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über den Entzug der Berechtigung aus der EU-Fahrerlaubnis, namentlich die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, zu unterbleiben. Dies hätte zur Folge, dass die Aufforderung des Beklagten vom 3.5.2005 an den Kläger und damit der auf ihre Nichtbefolgung aufbauende Bescheid vom 9.8.2005 rechtswidrig wären.

(23) Die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Beschl. v. 6.4.2006 Rs. C-227/05 - Halbritter) zu den EU-Führerscheinen lässt nach Auffassung der Kammer aber Fragen offen, von deren Beantwortung es abhängt, inwieweit die in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV angeordnete Einschränkung der Wirksamkeit ausländischer Fahrerlaubnisse im Inland mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Zwar wurde der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ohne jede Formalität auch im Beschluss vom 6.4.2006 (aaO) erneut betont. Trotzdem enthält diese Vorabentscheidung den Hinweis, dass dem dortigen Kläger „nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug seiner letzten Fahrerlaubnis aufgestellten Voraussetzungen beachtet zu haben" (RdNr. 30) und dass im Ausstellerstaat geprüft wurde, „dass er den Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung entsprechend den Bestimmungen des Anhangs III dieser Richtlinie [91/439/EWG] genügt" (RdNr. 31). Auch die 2. Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts München beantwortete der Europäische Gerichtshof mit der Einschränkung, dass die Umschreibung „unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens" (RdNr. 39) nicht von einer erneuten Eignungsprüfung im Inland abhängig gemacht werden darf. Der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren weicht vom Ausgangssachverhalt jenes Vorabentscheidungsverfahrens somit entscheidend ab. Denn in der Rechtssache Halbritter war vor Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht erfolglos im Inland ein Wiedererteilungsverfahren betrieben worden war.

(24) Nach Ansicht der Kammer bedarf es wegen der erheblichen Missbrauchsgefahr einer erneuten Befassung des Europäischen Gerichtshofs, weil immer noch nicht geklärt ist, ob das Erfordernis einer Zuerkennungsentscheidung gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 FeV mit der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar ist, wenn - wie hier - objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die strengen materiellen Anforderungen des bundesdeutschen Wiedererteilungsverfahrens, insbesondere die medizinisch-psychologische Untersuchung, umgangen werden sollen. Aus den o.g. Gründen wirft nämlich gerade die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Führerschein-Richtlinie die Frage auf, ob diese Grundsätze auch in den Fällen Anwendung finden können, in denen greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der durch das EU-Recht gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 ff. EG) oder Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff. EG) erfolgte, sondern um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen.

(25) Der Kläger des hier zu entscheidenden Verfahrens hatte nie einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik; er hat dies auch nicht behauptet. In seinem am 31.1.2005 ausgestellten tschechischen Führerschein ist als Wohnort ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Er hat auch nicht vorgetragen, dass er bei einem Arbeitgeber in der Tschechischen Republik Arbeit gefunden oder sich jedenfalls darum bemüht habe. Bevor ihm der tschechische Führerschein ausgestellt wurde, hatte er bei der für seinen Wohnsitz zuständigen inländischen Behörde die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis beantragt. Diesen Antrag hat er aber nicht weiterverfolgt, nachdem ihm im Rahmen der nach inländischem Recht erforderlichen medizinisch-psychologische Untersuchung aufgrund fehlender Nachweise für eine Umkehr in seiner Einstellung zum Alkohol und zu seinem eigenen Trinkverhalten keine Fahreignung bescheinigt wurde. In der tschechischen Republik ist der Kläger nach seinen Angaben vor dem Erwerb des Führerscheins ärztlich untersucht worden; eine medizinisch-psychologische Begutachtung fand nicht statt.



(26) Die Kammer hält die in der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs festgelegte Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG in Fällen wie diesem für unanwendbar. Dabei wird nicht ausschließlich auf den fehlenden Wohnsitz im Ausstellerstaat (Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 91/439/EWG) abgestellt, sondern zusätzlich auf weitere objektive Anhaltspunkte, die auf einen Missbrauch der im Interesse der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit erlassenen Richtlinie 91/439/EWG schließen lassen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die deutschen Bestimmungen für die (Wieder-)Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholkonsum strenger sind, als die Mindestanforderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a i.V.m. Anhang II der Richtlinie 91/439/EWG, wonach Fahrzeugführer zu jeder Zeit Kenntnisse und Fähigkeiten haben sowie Verhaltensweisen zeigen müssen, „um in der Lage zu sein, die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen, [und] alle Faktoren, die das Fahrverhalten beeinträchtigen (Alkohol, ...) zu berücksichtigen, damit sie im vollen Besitz der für das sichere Führen des Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten bleiben" (Anhang II, Ziffer II: Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beim Führen eines Kraftfahrzeugs, 1. und 5. Spiegelstrich). Angesichts der Tatsache, dass im Jahr 2005 20.663 der Unfälle mit Personenschaden in der Bundesrepublik Deutschland (Statistisches Bundesamt Deutschland unter www.destatis.de) auf ein Fehlverhalten des Fahrzeugführers unter Alkoholeinfluss zurückgehen, erscheinen derart strenge Anforderungen an die Inhaber auch von EU- Führerscheinen aus überragenden Gründen des Allgemeinwohls zwingend erforderlich, jedenfalls aber gerechtfertigt.

(27) Da der Ausgang des Verfahrens von der Beantwortung der im Tenor genannten Auslegungsfragen abhängt, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO auszusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. ..."

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