Das Verkehrslexikon

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Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Landau/Isar (Deutschland) eingereicht am 07.05.2007 - Strafverfahren gegen Rainer Günther Möginger - (EuGH Rechtssache C-225/07)

Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Landau/Isar (Deutschland) eingereicht am 07.05.2007
- Strafverfahren gegen Rainer Günther Möginger -
(EuGH Rechtssache C-225/07)




Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Das Amtsgericht Landau hat dem EuGH folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

  1.  Sind die Art. 1 II, 7 I lit. b, 8 II, IV, 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein (1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2.6.1997 (im folgenden: RL) so auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat einem von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung auch dann nicht versagen darf, wenn im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, und wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedsstaat noch nicht abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist?

  2.  Falls die Frage 1. zu bejahen ist:

Ist die genannte Richtlinie so auszulegen, dass von den Gerichten und Behörden des erstgenannten Mitgliedsstaates der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung dann durchbrochen werden kann, wenn es dem Fahrerlaubnisinhaber im Einzelfall wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt ist, sich auf die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis zu berufen, insbesondere dann, wenn eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der in der Richtlinie enthaltenen Regelung nicht erreicht wurde, und wenn ein subjektives Element in Gestalt der Absicht vorliegt, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil in Gestalt der Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden,

vor allem,

- wenn nach den dem erstgenannten Mitgliedsstaat vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates und nicht im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedsstaates gehabt hat, und

- wenn nach den dem erstgenannten Mitgliedstaat vorliegenden Informationen aufgrund objektiver und gerichtlich nachprüfbarer Umstände davon auszugehen ist, dass der Fahrerlaubnisinhaber keine Möglichkeit gehabt hätte, im erstgenannten Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis rechtmäßig zu erwerben.

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