Die Verordnungen (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt geänderten Fassung und (EWG) Nr. 619/71 des Rates vom 22. März 1971 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Flachs und Hanf in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1420/98 des Rates vom 26. Juni 1998 geänderten Fassung stehen einer nationalen Regelung entgegen, die bewirkt, dass der Anbau und der Besitz von Industriehanf im Sinne dieser Verordnungen verboten ist.
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1. |
Das Tingsrätt Halmstad hat mit Beschluss vom 8. November 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Dezember 2001, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG sowie der Gemeinschaftsregelung für den Anbau von Hanf und den Handel mit Hanf zur Vorabentscheidung vorgelegt.
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Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen den Angeklagten Hammarsten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelrecht.
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Der steigende Drogenverbrauch in der Gemeinschaft ist eine Gefahr für die Volksgesundheit. Der Hanfstängel enthält in bestimmten Fällen gewisse Rausch erzeugende Substanzen. Andererseits ist der gemeinschaftliche Hanfanbau in bestimmten Regionen der Gemeinschaft von nicht geringem Interesse. Um zu vermeiden, dass die vorgenannte Gefahr durch den gemeinschaftlichen Hanfanbau sowie durch die Einfuhren von Rohhanf und Hanfsaaten vergrößert wird, ist die Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 ... auf Sorten zu beschränken, die ausreichende Garantien für die Volksgesundheit bieten, und die Einfuhr von Hanf und Hanfsaaten zu verbieten, die keine solchen Garantien bieten. |
Die Beihilfe wird nur für Hanf gewährt, der nach der Kornbildung geerntet wird und aus zertifiziertem Saatgut von Sorten stammt, die in einer nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 aufzustellenden Liste aufgeführt sind. In diese Liste werden nur Sorten aufgenommen, bei denen ein Mitgliedstaat durch Analyse festgestellt hat, dass das Gewicht von THC (Tetrahydrocannabinol) im Vergleich zum Gewicht einer Probe mit konstantem Gewicht folgende Prozentsätze nicht übersteigt:
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- 0,3 % für die Beihilfegewährung in den Wirtschaftsjahren 1998/1999 bis 2000/2001; - 0,2 % für die Beihilfegewährung in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren. |
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Erlaubt es Artikel 28 EG-Vertrag, dass ein Mitgliedstaat den nach EG-Verordnungen zulässigen Anbau oder anderweitigen Besitz von so genanntem Industriehanf verbietet?
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Wenn die Frage verneint wird: Kann aufgrund von Artikel 30 EG-Vertrag dennoch eine Ausnahme gemacht werden, so dass ein solches Verbot nicht gegen EG-Recht verstößt?
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3. |
Wenn die Frage verneint wird: Lässt sich das schwedische Verbot aus einem anderen Grund rechtfertigen?
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Die Verordnungen (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt geänderten Fassung und (EWG) Nr. 619/71 des Rates vom 22. März 1971 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Flachs und Hanf in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1420/98 des Rates vom 26. Juni 1998 geänderten Fassung stehen einer nationalen Regelung entgegen, die bewirkt, dass der Anbau und der Besitz von Industriehanf im Sinne dieser Verordnungen verboten ist.
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