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„Insbesondere ist das am 24. April 2006 vorgelegte Fahreignungsgutachten vom 1. November 2004 bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung voraussichtlich keine Tatsache, die die Anerkennungspflicht nachträglich entfallen lassen könnte. Der EuGH hat in dem Beschluss vom 6. April 2006 – Rs. C-227/05, Halbritter – (L in Juris) im 2. Leitsatz festgehalten, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt sei, (bei der Umschreibung eines EU-Führerscheins) zu verlangen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung vorgenommen wird, die nach dem Recht des Mitgliedstaates zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden. Da dieses Verfahren vor dem EuGH das Vorabentscheidungsersuchen eines deutschen Verwaltungsgerichts betraf, lässt dies den Schluss zu, dass mit einer solchen „Untersuchung zur Fahreignung“ ein – auch in diesem Fall von dem Antragsgegner gefordertes – Fahreignungsgutachten gemeint ist, mithin ein solches Gutachten bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung selbst kein Umstand sein kann, der nachträgliche Eignungszweifel zu begründen vermag. Vielmehr soll ein Fahreignungsgutachten in der Vergangenheit liegende Umstände, die Anknüpfungspunkt für Eignungszweifel sein können, bewerten und aktuelle Feststellungen zur Fahreignung ermöglichen. Der EuGH hat in dem vorgenannten Beschluss aber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass aktuelle Feststellungen zur Fahreignung, die an vor Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis liegende Ereignisse anknüpfen, gemeinschaftsrechtlich nicht zulässig sind, weil die EU-Fahrerlaubnis den positiven Nachweis der Fahreignung enthält. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Fahreignungsgutachten an ein „Verhalten“ des Betroffenen nach dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis in dem anderen Mitgliedstaaten anknüpft (vgl. EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 – Rs. C-227/05, Halbritter, Rn 38). Damit wird deutlich, dass damit nicht die Vorlage des Gutachtens selbst, sondern ein Fehlverhalten des Betroffenen in Bezug zum Straßenverkehr gemeint ist (a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 – 11 CS 06.3165 – juris).“
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