Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BVerfG Beschluss vom 01.08.2002 - 1 BvR 1143/98 - Keine MPU und kein Fahrerlaubnisentzug beim Besitz kleiner Mengen Cannabis

BVerfG v. 01.08.2002: Keine Fahrerlaubnisentziehung bei Verweigerung eines Drogenscreenings nach einmaligem Besitz einer kleinen Menge Haschisch




Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 01.08.2002 - 1 BvR 1143/98) hat entschieden:

   Einmalig festgestellter Haschischbesitz und die Weigerung der Teilnahme am Drogenscreening dürfen nicht als alleinige Grundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis herangezogen werden, da dies nicht mit einer verfassungskonformen Gesetzesauslegung vereinbar ist.

Siehe auch
Drogen-Screening - Facharztgutachten - ärztliches Gutachten
und
Stichwörter zum Thema Drogen

Zum Sachverhalt:


Im Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer anlässlich seiner Teilnahme an einem Rockkonzert einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen. Hierbei wurden bei ihm 1,2 Gramm Haschisch aufgefunden. Das sodann gegen den Beschwerdeführer eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist im Oktober 1994 durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden.

Mit Schreiben vom 9. November 1994 teilte die Verkehrsbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass wegen des Verdachts auf Drogenkonsum Bedenken hinsichtlich seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Zudem forderte sie ihn in Anwendung von § 15 b Abs. 2 StVZO auf, binnen eines halben Jahres ein durch ein medizinisch-psychologisches Institut auf der Grundlage eines Drogenscreenings ("Haaranalyse oder drei politoxikologische Urinkontrollen") erstelltes Teilgutachten vorzulegen. Für den Fall der Weigerung wurde dem Beschwerdeführer die Entziehung seiner Fahrerlaubnis angedroht. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

Die Verkehrsbehörde entzog ihm daraufhin mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 11. Mai 1995 die Fahrerlaubnis. Der Vorfall im Juni 1994 gebe Anlass zu Bedenken gegen die Eignung des Beschwerdeführers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Seine Weigerung, das von ihm geforderte Gutachten beizubringen, lasse darauf schließen, dass er Eignungsmängel verbergen wolle. Dies wiederum berechtige die Verkehrsbehörde, auf die Nichteignung des Beschwerdeführers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.

Der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid und sein beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieben ohne Erfolg. Die nachfolgend vom Beschwerdeführer erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1997 abgewiesen. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Mai 1998 ab.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1997 und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1998 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt, durch die angegriffenen Entscheidungen in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden zu sein.




Aus den Entscheidungsgründen:


Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Die gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Fahrerlaubnisentziehung und die darauf bezogenen, mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen enthalten einen verfassungswidrigen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Denn allein aus der einmaligen Feststellung, dass der Beschwerdeführer unerlaubt eine kleine Menge Haschisch besessen hat, ergab sich kein hinreichend konkreter Gefahrenverdacht und somit kein berechtigter Anlass, die Fahreignung des Beschwerdeführers nach § 15 b Abs. 2 StVZO zu überprüfen. Seine Weigerung, sich der geforderten Begutachtung zu stellen und die mit ihr verbundene Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinzunehmen, durfte im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren daher nicht zu seinen Lasten gewürdigt werden. Dies ist jedoch geschehen. Zur weiteren Begründung wird auf den beigefügten Abdruck des Beschlusses der Kammer vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - Bezug genommen.




Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen, mit denen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Verkehrsbehörde vom 11. Mai 1995 bestätigt worden ist, beruhen auf der festgestellten Grundrechtsverletzung. Die Entscheidungen sind daher aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Da die angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand haben, braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob mit ihnen auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen worden ist.

Die Sache ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Verwaltungsgericht zurück zu verweisen.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum