Aufgrund des Umstandes, dass bei einem Betroffenen 252,6 g Cannabiskraut mit einem THC-Gehalt von 38,18 g (= rund 2545 Konsumeinheiten) gefunden wurden, das nach den Angaben des Antragstellers zum Eigenbedarf bestimmt gewesen sei, ist die Annahme eines Dauerkonsums von Cannabis begründet.
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