OVG Hamburg v. 27.08.2003: Der Besitz von 252 Gramm Cannabiskraut rechtfertigt, vom Verdacht des regelmäßigen Konsums auszugehen und eine Haaranalyse anzuordnen
Das OVG Hamburg (Beschluss vom 27.08.2003 - 3 Bs 185/03) hat entschieden:
Aufgrund des Umstandes, dass bei einem Betroffenen 252,6 g Cannabiskraut mit einem THC-Gehalt von 38,18 g (= rund 2545 Konsumeinheiten) gefunden wurden, das nach den Angaben des Antragstellers zum Eigenbedarf bestimmt gewesen sei, ist die Annahme eines Dauerkonsums von Cannabis begründet.