Das Verkehrslexikon

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Kein Führerscheinentzug nach Delikten der allgemeinen Kriminalität?

Keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach Delikten der allgemeinen Kriminalität?




Siehe auch
Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis / Führerscheinsperre
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Bei Taten der allgemeinen Kriminalität, insbesondere bei BtM- oder Sexualdelikten, wurde seitens der Rechtsprechung bis vor kurzem davon ausgegangen, dass die Verwendung eines Pkws bei der Begehung der Tat eine Indizwirkung auf die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeuges hat. Derzeit kann aber von einer insoweit einheitlichen Rechtsprechung nicht mehr gesprochen werden. Während der 1. Strafsenat des BGH diese Rechtsprechung noch einmal ausdrücklich bekräftigte (BGH NStZ 2003, 658), haben insbesondere der 4. Strafsenat in einer Anfrage an sämtliche Strafsenate des BGH sowie der 2. Strafsenat (BGH NStZ 2004, 86; DAR 2003, 128; StV 2004, 132) insoweit eine Kehrtwendung vollzogen. Danach soll bei Delikten, für die die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB nicht gilt, ein spezifisch verkehrsrechtlicher Bezug erforderlich sein, um die Ungeeignetheit des Täters im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB zu begründen. Dieser Auffassung hat auch der 5. Strafsenat (NStZ 2004, 148 = Blutalkohol 41, 260) ausdrücklich zugestimmt.


So hat der 4. Strafsenat (BGH Beschluss vom 01.07.2004 - 4 StR 5/04) entschieden:

   -Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet allein der Umstand, dass der Täter ein Kfz zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kfz; die Rspr. verlangt deshalb in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung.xxx

Zum Sachverhalt:


Das LG hat den Angekl. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm seine Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, dass ihm vor Ablauf von zwölf Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angekl. mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hatte hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet i. S. d. § 349 Abs. 2 StPO.




Aus den Entscheidungsgründen:


Der auf §§ 69, 69 a StGB gestützte Maßregelausspruch hat hingegen keinen Bestand. Nach Auffassung des LG hat sich der Angekl., der die sexuellen Handlungen in den Fällen II. 1 und 2 an dem 13-jährigen Henrik B. und im Fall II. 3 an dem 14-jährigen Martin Sch. jeweils in seinem Fahrzeug, das er zuvor in ein Waldstück gesteuert hatte, vornahm, sich als ungeeignet zum Führen von Kfz er-wiesen, „da er seinen Pkw zur Straftatbegehung einsetzte”. Diese Erwägung vermag die Maßregelanordnung nicht zu tragen.

Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet allein der Umstand, dass der Täter ein Kfz zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kfz; die Rspr. verlangt deshalb in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGH StV 1994, 314; BGH NZV 2003, 46 und 199).



Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht und zwar ungeachtet der (streitigen) Frage, ob - wie der erkennende Senat meint - zwischen den einzelnen Taten und der Verkehrssicherheit ein (verkehrsspezifischer) Zusammenhang zu fordern ist (vgl. hierzu BGH StV 2004, 128; BGH NStZ 2004, 144 und BGH, Beschluss vom 13. 5. 2004 - 1 ARs 31/03). Eine derartige Gesamtwürdigung hat das LG nicht vorgenommen. Da auch eine Gesamtbetrachtung der getroffenen Feststellungen, wonach die Benutzung des Kfz für die Tatbegehung hier lediglich eine untergeordnete Rolle spielte, keine Gründe für die Annahme der charakterlichen Ungeeignetheit des Angekl. zum Führen von Kfz erkennen lässt und auszuschließen ist, dass aufgrund neuer Hauptverhandlung eine charakterliche Ungeeignetheit des Angekl. zum Führen von Kfz festgestellt werden kann, hebt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Maßregelanordnung auf und lässt sie entfallen."

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