"Vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des BGH interessiert natürlich primär die Frage, wann die Verwaltungsbehörde bei Vorliegen allgemeiner Straftaten eingreifen kann. Die Begutachtungs-Leitlinien sehen unter Ziffer 3.14 die Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei solchen Fahrerlaubnisbewerbern und Inhabern nicht als gegeben an, deren Straftaten auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen lassen. Dieses soll bei der Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer oder bei einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsiven Verhalten wie Raub, schwerer oder gefährlicher Körperverletzung oder Vergewaltigung der Fall sein. Voraussetzung ist aber weiter, dass bei diesen Taten Verhaltensmuster erkennbar werden, die sich auch für die Verkehrssicherheit gefährdend auswirken können. Bode / Winkler (Fahrerlaubnis, 4. Aufl., Kap. 3, Rdn. 256) führen insoweit aus:
Die neuere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung lässt jedoch bei der Annahme von Eignungsmängeln im Zusammenhang mit allgemeinen Straftaten deutlich Zurückhaltung erkennen. Im Hinblick auf derartige Straftaten heißt es beispielsweise im Beschluss des OLG Koblenz vom 16.3.19949 (NJW 1994, 2437):
Der Senat weist dann weiter darauf hin, dass in dem von ihm zu beurteilenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Antragsteller bei den Diebesfahrten zur Durchsetzung seiner kriminellen Absichten rücksichtslos gefahren bzw. sich über Verkehrsvorschriften hinweg gesetzt habe. Im Urteil vom 11.4.2000 (zfs 2000, 320) formuliert das OVG Koblenz dann wie folgt:
Es heißt dann weiter:
Hieraus wird deutlich, dass keinesfalls bei Vorliegen der oben genannten Allgemeinen Straftaten umstandslos eine medizinisch-psychologische Begutachtung angeordnet werden kann. Auch hierfür ist Voraussetzung, dass aus der begangenen Tat konkrete Anhaltspunkte sich ergeben, die auf Eignungszweifel für eine Teilnahme am Straßenverkehr hinweisen. Ansonsten müsste man annehmen, dass regelmäßig bei Begehung eines Raubes, einer Vergewaltigung oder einer Körperverletzung eine MPU anzuordnen wäre. Eine derartige Auffassung dürfte jedoch im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs einer MPU in das allgemeine Persönlichkeitsrecht unverhältnismäßig sein. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen allgemeine Straftaten als Indizien für schwerwiegende Fahreignungsmängel gelten können, ist bislang nicht hinreichend geklärt. Veröffentlichte Entscheidungen zur Frage, wann bei einer Tat mit hohem Aggressionspotenzial Verhaltensmuster deutlich werden, die sich negativ auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auswirkten, liegen soweit ersichtlich nicht vor Bode/Winkler weisen daher ausdrücklich auf die Erforderlichkeit weiterführender Untersuchungen zu dieser Frage hin." |