Eine auf § 4 Abs 3 S 1 Nr 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Verfügung zu berücksichtigenden Zuwiderhandlungen des Betroffenen mit 18 oder mehr Punkten zu bewerten sind. Reduzierungen des Punktestands, die nach Erlass der Verfügung, aber vor Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgen, berühren die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nicht.
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