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VGH München Beschluss vom 02.06.2003 - 11 CS 03.743 - Zu den besonderen Gründen für die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Erreichen von 18 Punken

VGH München v. 02.06.2003: Zu den besonderen Gründen für die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Erreichen von 18 Punken




Der VGH München (Beschluss vom 02.06.2003 - 11 CS 03.743) hat entschieden:

   Der Gesetzgeber nimmt mit dem Punktsystem bewusst auch die Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen "Sündenregister" in Kauf. Es müssen deshalb besondere Gründe dafür vorliegen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber im konkreten Fall auch ohne Erreichen von 18 Punkten und ohne die Möglichkeit, von den nach dem Punktsystem vorgesehenen Angeboten und Hilfestellungen Gebrauch zu machen, als fahrungeeignet angesehen werden kann.

Siehe auch
Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers wird einer rechtlichen Nachprüfung voraussichtlich nicht standhalten können. Zwar ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG zum Führen von Kraftfahrzeugen nur geeignet, wer u.a. weder erheblich noch wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV dürfen Bewerber um eine Fahrerlaubnis nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.




Der Antragsteller hat durch die mit Strafbefehlen vom 14. Juli 1998 und 14. Oktober 2002 geahndeten Straftaten (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort am 25.1.1998 und vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis am 8.7.2002) sowohl erheblich als auch wiederholt gegen Strafgesetze verstoßen. Daraus folgt aber, wie sich insbesondere aus § 11 Abs. 1 Satz 3 und § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ergibt, nicht gewissermaßen automatisch seine Fahrungeeignetheit. Nach diesen Vorschriften bedarf es vielmehr zusätzlich der Feststellung, dass aufgrund solcher Verstöße die Eignung ausgeschlossen ist. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der sich in solchen Verstößen offenbarenden charakterlichen Mängel ist überdies die spezielle Regelung in § 4 StVG zu beachten (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 3 StVG RdNr. 8; Bouska, Fahrerlaubnisrecht, 2. Aufl., § 2 StVG Erl. 20 d). Nach dem Punktsystem des § 4 StVG kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis bei dem vom Antragsteller erreichten Punktstand nicht in Betracht. Die Voraussetzungen, unter denen die Fahrerlaubnis unabhängig vom erreichten Punktstand nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG zu entziehen ist, dürften nicht gegeben sein.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Betroffene dann, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Bewertung der durch die Strafbefehle vom 14. Juli 1998 und 14. Oktober 2002 geahndeten Straftaten des Antragstellers nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG, § 40 FeV, Nrn. 1.4 und 2.1 der Anlage 13 zu § 40 FeV (vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Vorschriften für die Punktebewertung auch vor dem 1. Januar 1999 begangener Straftaten und Ordnungswidrigkeiten OVG Münster vom 2.2.2000 NZV 2000, 219) ergibt nur 13 Punkte. Bei diesem Punktestand ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG lediglich berechtigt und verpflichtet, den Betroffenen schriftlich davon zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hinzuweisen. Allerdings können Umstände des Einzelfalls schon vor Erreichen von 18 Punkten die Feststellung mangelnder Fahreignung rechtfertigen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG dann auch außerhalb des Punktsystems zulässig und geboten (vgl. Hentschel, a.a.O., § 3 StVG RdNr. 8; § 4 StVG RdNr. 3; Bouska, a.a.O., § 4 StVG Erl. 6).



Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber mit dem Punktsystem bewusst auch die Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen "Sündenregister" in Kauf genommen und die Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18 oder mehr Punkten von der dem Fahrerlaubnisinhaber zuvor eingeräumten Möglichkeit, bestimmte Angebote und Hilfestellungen wahrzunehmen, abhängig gemacht hat, muss die Fahrerlaubnisbehörde jedoch Zurückhaltung üben, wenn sie aus Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze, die mit weniger als 18 Punkten zu bewerten sind, auf die charakterliche Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers schließen will (vgl. Bouska, a.a.O., Erl. 7). Es müssen deshalb besondere Gründe dafür vorliegen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber im konkreten Fall auch ohne Erreichen von 18 Punkten und ohne die Möglichkeit, von den nach dem Punktsystem vorgesehenen Angeboten und Hilfestellungen Gebrauch zu machen, als fahrungeeignet angesehen werden kann (vgl. Bouska, a.a.O., § 2 StVG Erl. 20 d, § 4 StVG Erl. 7 c). ..."

Ausführlicher Auszug aus der Entscheidung mit Sachverhalt

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