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VGH München Beschluss vom 02.06.2003 - 11 CS 03.743 - Die Fahrerlaubnisbehörde muss ihre Ermittlungen nach § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG, § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV auf solche Entscheidungen beschränken, die rechtskräftig und im Verkehrszentralregister eingetragen sind

VGH München. 02.06.2003: Die Fahrerlaubnisbehörde muss ihre Ermittlungen nach § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG, § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV auf solche Entscheidungen beschränken, die rechtskräftig und im Verkehrszentralregister eingetragen sind




Der VGH München (Beschluss vom 02.06.2003 - 11 CS 03.743) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnisbehörde muss ihre Ermittlungen nach § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG, § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV auf solche Entscheidungen beschränken, die rechtskräftig und im Verkehrszentralregister eingetragen sind; sie darf deshalb nicht nach noch nicht abgeschlossenen Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren fragen. Die Falschbeantwortung einer solchen Frage lässt keine Schlüsse auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen zu.

Siehe auch
Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Zwar hat das Landratsamt im angegriffenen Bescheid und in der Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht Würzburg darauf hingewiesen, dass der Antragsteller am 26. August 2002 schriftlich erklärt habe, dass seit Entziehung seiner Fahrerlaubnis gegen ihn keine weitere Bestrafungen oder Bußgeldbescheide ergangen seien und gegen ihn weder ein Strafverfahren noch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren anhängig sei. Folgerungen für die Eignung des Antragstellers hat es daraus aber offensichtlich nicht gezogen. Erst das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Umstand, dass der Antragsteller im Wiedererteilungsverfahren das seinerzeit laufende Strafverfahren verschwiegen hat, als weiteres Indiz für seine fehlende Eignung gewertet. Im Anschluss daran hat der Antragsgegner in der Beschwerde wiederum die Auffassung vertreten, dass sich der Antragsteller auch dadurch als charakterlich ungeeignet erwiesen habe. Hierzu ist zu bemerken:




Der Erklärung des Antragstellers vom 26. August 2002 lag ersichtlich eine entsprechende Frage der Fahrerlaubnisbehörde zu Grunde. Deren Berechtigung stößt auf Bedenken. Sie dürfte sich weder auf eine Mitteilungs- und Nachweispflicht des Antragstellers noch auf die Ermittlungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde stützen können. Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG hat, wer die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragt, zwar u.a. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6, also auch der in Nr. 3 genannten Eignung, mitzuteilen und nachzuweisen, jedoch nur nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h StVG. Der auf diese Ermächtigung gestützte § 21 FeV enthält eine Verpflichtung zu der in Rede stehenden Erklärung nicht. Die in § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG statuierte Ermittlungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde wird durch Satz 2 und 3 sowie durch § 22 Abs. 1 und 2 FeV (Ermächtigung: § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG) konkretisiert und modifiziert.

Nach § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG, § 22 Abs. 2 Satz 2 FeV muss die Fahrerlaubnisbehörde in jedem Fall Auskünft1e aus dem Verkehrszentralregister und dem zentralen Fahrerlaubnisregister ei1nholen. Im Verkehrszentralregister werden Daten über Entscheidungen der Strafgerichte und wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG nur gespeichert, wenn diese Entscheidungen rechtskräftig sind. Das spricht dafür, dass auch die Fahrerlaubnisbehörde ihre Ermittlungen nach § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG, § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV auf solche Entscheidungen beschränken muss und deshalb nicht nach noch nicht abgeschlossenen Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren fragen darf (vgl. hierzu auch Hentschel, a.a.O., § 2 StVG RdNr. 19, § 22 FeV RdNr. 6; Bouska, a.a.O., § 2 StVG Erl. 20 d, 24, 26, 31).



Die Berechtigung der Frage nach laufenden Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren braucht hier indessen nicht abschließend geklärt zu werden. Denn zum einen schlösse auch die mangelnde Berechtigung der Frage wohl nicht grundsätzlich aus, ihre vorsätzliche falsche Beantwortung im Rahmen der Beurteilung der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu seinen Ungunsten zu verwerten. Zum andern erachtet der Senat auch für den Fall, dass die Frage berechtigt gewesen sein sollte, ihre falsche Beantwortung allein nicht bereits als einen hinreichenden Grund, dem Antragsteller auch ohne Erreichen von 18 Punkten und ohne die Möglichkeit, die Angebote und Hilfestellungen nach § 4 StVG zu nutzen, die Fahrerlaubnis zu entziehen. ..."
Ausführlicher Auszug aus der Entscheidung mit Sachverhalt



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