1. |
Ein sogenanntes Augenblicksversagen liegt dann nicht vor, wenn die Betr. nachts trotz Blendung durch ihr entgegenkommende Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit nicht reduziert und infolge der Blendung mehrere geschwindigkeitsbegrenzende Schilder übersieht.
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2. |
In einer Doppelverdienerehe mit monatlichem Gesamtnettoeinkommen von mehr als 7000 Euro ist es der Betr. stets zumutbar, für die Dauer eines Fahrverbotes einen Fahrer anzustellen.
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3. |
Kann eine Lehrerin durch Zubilligung der Abgabefrist gem. § 25 Il a StVG das Fahrverbot in die bevorstehenden Sommerferien verschieben, so kommt ein Absehen von der Fahrverbotsanordnung wegen beruflicher Härten nicht in Betracht.
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