Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 18.07.2005 - 12 U 50/04 - Zur Beweislast bei der Behauptung eines Forderungsübergangs nach dem VVG

KG Berlin v. 18.07.2005: Zur Beweislast für den Forderungsübergang auf den Vollkaskoversicherer beim Bestreiten der Aktivlegitimation


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 18.07.2005 - 12 U 50/04) hat zur Beweislast für den Forderungsübergang gem. § 67 VVG entschieden:
Ist das Bestehen einer Vollkasko-Versicherung unstreitig und macht der Beklagte geltend, die Ansprüche des Klägers wegen Beschädigung seines Pkw seien nach § 67 VVG auf den Vollkasko-Versicherer übergegangen, so trifft den Beklagten dafür die Beweislast.


Siehe auch Aktivlegitimation - Anspruchs- und Klagebefugnis und Forderungsübergang im Schadensfall


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Kläger aktivlegitimiert. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass bzw. in welchem Umfang die streitgegenständlichen Ansprüche gemäß § 67 VVG auf den Vollkasko-Versicherer übergegangen sind. Ist nämlich das Bestehen einer Vollkasko-Versicherung unstreitig und macht der Beklagte geltend, die Ansprüche des Klägers wegen Beschädigung seines Pkw seien nach § 67 VVG auf den Vollkasko-Versicherer übergegangen, so trifft den Beklagten dafür die Beweislast (vgl. Kammergericht, KGReport 2005, 151). ..."