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OLG Nürnberg Beschluss vom 30.08.2006 - 2 St OLG Ss 60/06 - Zur Einziehung des Fahrzeugs nach zweimaligem Fahren ohne Fahrerlaubnis

OLG Nürnberg v. 30.08.2006: Einziehung des Tatfahrzeugs und Strafzumessung bei zwei Taten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis


Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 30.08.2006 - 2 St OLG Ss 60/06) hat entschieden:
  1.  Die Einziehung des Tatfahrzeugs (hier: im Wert von 14 000 Euro) ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn für zwei begangene Taten (des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) Freiheitsstrafen zu verhängen sind und festgestellt wird, dass die Einziehung sich nicht existenzbedrohend für den Täter auswirken wird.

  2.  Bei der (sonstigen) Strafzumessung darf das Tatgericht nur dann, wenn angesichts eines verhältnismäßig geringen Werts auszuschließen ist, dass die Einziehung die Zumessung beeinflussen kann, auf die Erörterung verzichten, ob und gegebenenfalls inwieweit die Einziehung als Nebenstrafe bei der Bemessung strafmildernd zu berücksichtigen ist. Ist aus mehreren Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, genügt die Berücksichtigung im Rahmen der Bemessung Letzterer.


Siehe auch
Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten
und
Strafzumessung - Strafmaß

Zum Sachverhalt:


Das AG hat den Angekl. am 26. 10. 2005 „wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen unter Einbeziehung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des AG vom 20. 7. 2005 nach Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angekl. wurde auf die Dauer von einem Monat untersagt, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen. Der Verwaltungsbehörde wurde untersagt, dem Angekl. vor Ablauf von einem Jahr eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der bei der Tatausführung benutzte Pkw Porsche wurde, mit Ausnahme der Räder (Reifen und Felgen), eingezogen.

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angekl. wurde verworfen. Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... a) Die Einziehung des Tatfahrzeugs ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht unverhältnismäßig.

Nach § 21 III StVG, der der allgemeineren Regelung in § 74 I StGB vorgeht, unterliegt die Entscheidung über die Einziehung dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts ( „kann”) und damit stets dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, StraßenverkehrsR, 19. Aufl., § 21 StVG Rdnr. 14). Aus dem Urteil muss sich deshalb - jedenfalls dann, wenn der Einziehung, wie hier, für die Strafbemessung besondere Bedeutung zukommen kann - ergeben, aus welchen Gründen sie neben der Hauptstrafe angebracht und erforderlich ist und ob und in welchem Um-fang sie bei der Festsetzung dieser Strafe mitberücksichtigt worden ist (BGH, StV 1986, 58).

Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Das RevGer. hat auf die Sachrüge nur zu überprüfen, ob dem Tatrichter bei der Strafzumessung Rechtsfehler unterlaufen sind, ob er also etwa einen einschlägigen Rechtsbegriff verkannt hat, von unvollständigen, widersprüchlichen oder unrichtigen Erwägungen ausgegangen ist oder die Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums sonst wie überschritten hat (st. Rspr. des OLG Nürnberg, vgl. Beschl. v. 25. 10. 2005 - 2 St OLG Ss 150/05, S. 3 f.; 2 St OLG Ss 20/06, S. 4 f.).


Die tatrichterlichen Erwägungen halten sich hier innerhalb dieses Beurteilungsspielraums.

aa) Das LG hat - was die Revision auch nicht angreift - die wirtschaftliche Bedeutung der Einziehung des Pkw für den Angekl. aufgeklärt und in ihrer Bedeutung für den Angekl. erwogen, insbesondere ausreichende Feststellungen zum Wert des Pkw getroffen (vgl. KG, Beschl. v. 6. 10. 1999 - 1 Ss 269/99, juris). Es hat insoweit ausdrücklich festgestellt, dass diese Entscheidung für den Angekl. keine existenzbedrohenden Auswirkungen haben kann, zumal der im Betrieb seiner Eltern beschäftigte Angekl. nicht befürchten muss, dass das von seinen Eltern zur Anschaffung des Pkw gewährte Darlehen zurückgefordert wird.

Soweit die Revision die Auffassung vertritt, dass die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zusätzlich durch-zuführende Abwägung mit dem Unrechtsgehalt der Tat und dem tatgegenständlichen Schuldvorwurf rechtsfehlerhaft ist, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar bestimmt § 74 I StGB (deklaratorisch), dass die Einziehung in den Fällen des § 74 II Nr. 1 StGB nicht angeordnet werden darf, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder Teilnehmer trifft, außer Verhältnis steht. Diese allgemeine Einziehungsvorschrift ist auch in den Fällen des § 21 III StVG anzuwenden (§ 74 IV i. V. mit § 74 II Nr. 1 StGB). Unverhältnismäßig kann die Einziehung danach sein, wenn der Unrechtsgehalt der Tat und die Täterschuld so gering sind, dass demgegenüber der Entzug des Eigentums eine unangemessene Härte und damit ein inadäquates Übel bedeuten würde (Eser, in: Schönke/ Schröder, StGB, 27. Aufl., § 74b Rdnr. 3). Insoweit verbieten sich allerdings schematisierende Betrachtungen. Sie wer-den dem Wesen der Strafzumessungsentscheidung nicht gerecht. Angesichts der durch das LG verhängten Freiheitsstrafen von zwei und drei Monaten ist jedenfalls vorliegend ein Auseinanderklaffen von Tatschuld und Nebenstrafe nicht zu besorgen.




bb) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist es, dass das LG die Vorschrift des § 74 b II Nr. 3 StGB, in dem der Grundsatz der Erforderlichkeit gesondert Ausdruck gefunden hat, nicht explizit erörtert hat. Der Tatrichter ist nur gehalten, die bestimmenden Strafzumessungsgründe mitzuteilen. Eine er-schöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Daraus, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (BGHSt 24, 268 = NJW 1972, 454; BGH, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 17).

Nachdem das Gesetz die Einziehung vorliegend sowohl auf Grund der Regelung in § 21 III Nr. 1 StVG als auch wegen § 21 III Nr. 3 StVG zulässt und angesichts der verhängten Einzelfreiheitsstrafen auch kein Bagatellfall in Rede steht, durfte das Tatgericht bei dieser Sachlage von einer ausdrücklichen Erörterung der Regelung in § 74 b II Nr. 3 StGB absehen.

(es folgen Ausführungen zur Strafzumessung - Leitsatz 2 -, die auch zur Aufhebung führten) ..."

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