Das Verkehrslexikon

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Gesamtschau und Haftungsquote bei Mehrfachbeteiligung

Gesamtschau und Haftungsquote bei Mehrfachbeteiligung


Siehe auch Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen und Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage




Nebeneinander verantwortlich sind mehrere, wenn jeder von ihnen nach § 830 I BGB haftet, aber auch, wenn mehrere nicht miteinander in Verbindung stehende Personen selbständig als Nebentäter denselben Schaden verursacht haben (vgl. Thomas in Palandt, BGB, § 840 RdNr. 2). Der Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne des § 840 BGB ist dabei im weitesten Sinne zu verstehen, umfasst also nicht bloß die Tatbestände der §§ 823 ff. BGB, sondern jede Haftung aus wirklichem oder bloß vermutetem Verschulden, aber auch die bloße Gefährdungshaftung, ohne Rücksicht darauf, ob sie im BGB oder in Sondergesetzen, z.B. im StVG, geregelt ist.

Trifft den Geschädigten gegenüber den mehreren Schädigern bei der Haftungsabwägung gem. §§ 254 BGB, 17, 18 StVG keinerlei Mitverschulden, bzw. hat er keinen eigenen Mitverursachungsanteil zu vertreten, so kann er im Außenverhältnis jeden der mehreren Schädiger wahlweise als Gesamtschuldner seines gesamten Schadens in Anspruch nehmen.


Trifft den Geschädigten hingegen ein anrechenbares Mitverschulden, bzw. muss er sich bei der Haftungsabwägung aus vermutetem Verschulden oder aus Gefährdung eine Mithaftung zurechnen lassen, dann kann er im Außenverhältnis jeden einzelnen von mehreren Schädigern auch nur auf diejenige Quote in Anspruch nehmen, die zwischen ihnen jeweils unter Außerachtlassung der anderen Mitschädiger zu ermitteln ist (vgl. Steffen, "Die Verteilung des Schadens bei Beteiligung mehrerer Schädiger am Verkehrsunfall", DAR 1990, 41); d.h. der Geschädigte kann einen einzelnen von mehreren verantwortlichen Beteiligten auf keine höhere Quote gerichtlich in Anspruch nehmen als zu derjenigen, die auch anzuwenden wäre, wenn die anderen gar nicht beteiligt gewesen wären. Allerdings kann er so gegen jeden von den einzelnen Schädigern vorgehen.

Die Inanspruchnahme mehrerer darf aber im Ergebnis nicht dazu führen, dass der Geschädigte auf diesem Wege insgesamt mehr erhielte, als seinem Gesamtschaden unter Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Mithaftungsanteils entspräche.

So hat der BGH NJW 1959, 1772 (Urt. v. 16.06.1959 - VI ZR 95/58) entschieden:
Mehrere Kraftfahrer, die durch verschiedene selbständige Verkehrsverstöße einen Unfall herbeigeführt haben, sind nicht Mittäter iS von BGB § 830 Abs 1 Satz 1.

Nimmt der Geschädigte mehrere Nebentäter in Anspruch, so ist seine Mitverantwortung gegenüber jedem der Schädiger gesondert nach BGB § 254 (StVG § 17) abzuwägen (Einzelabwägung). Zusammen haben die Schädiger jedoch nicht mehr als den Betrag aufzubringen, der bei einer Gesamtschau des Unfallgeschehens dem Anteil der Verantwortung entspricht, die sie im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten insgesamt tragen (Gesamtabwägung).
Beispiel:
An einem Unfall sind außer dem Anspruchsteller A drei Schädiger S1, S2, S3 beteiligt, wobei jeden der insgesamt vier Beteiligten eine gleichhohe Quote trifft, so dass sich eine Verantwortlichkeit von 1:1:1:1 ergibt. A kann wahlweise von S1 oder S2 oder S3 jeweils 1/2 seines Schadens fordern, aber insgesamt soll er nicht mehr erhalten als 3/4 seines Schadens (denn jeweils 1/4 ist von den drei Schädigern, ein Viertel von ihm selbst zu tragen).

Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich nach § 426 BGB, wobei der Regelfall der Haftung nach gleichen Kopfteilen im Verkehrshaftpflichtrecht grundsätzlich durch § 254 BGB und insbesondere durch die Haftungsabwägung nach den §§ 17, 18 StVG ersetzt wird.

Es ist eine Abwägung der Verursachungsbeiträge im Wege der sog. Gesamtschau vorzunehmen; hierdurch soll erreicht werden, dass der Geschädigte nicht darauf beschränkt ist, höchstens diejenige Ersatzquote erlangen zu können, die ihm gegenüber dem ihm "am meisten" haftenden Schädiger zusteht, sondern es werden alle Tatbeiträge insgesamt gewichtet mit dem Ergebnis, dass dem Geschädigten eine Quote zusteht, die dem Verhältnis seines Tatbeitrags zum Gewicht sämtlicher anderen Tatbeiträge entspricht (vgl. BGHZ 30, 203; BGH VersR 1970, 111; BGH VersR 1974, 34; OLG Frankfurt VersR 1988, 750).

Hartung, Anmerkungen zur "Gesamtabwägung aus der Gesamtschau", VersR 1980, 797 führt hierzu - die genannte BGH-Entscheidung erläuternd - in Anm. 1 aus:
"Wenn einem Unfallgeschädigten, den am Unfall keine Eigenverantwortung trifft, mehrere Schädiger auf Grund verschiedener von einander unabhängiger Tatbeiträge für den gleichen Schaden Ersatz schulden, dann haftet jeder dieser Schädiger - vorbehaltlich des § 251 BGB - als Gesamtschuldner dem Geschädigten für den vollen Schaden. Wenn aber den Geschädigten in solchem Falle selbst eine Mitverantwortung trifft, so vermindert sich die Ersatzpflicht auf Verantwortungsquoten, die seit jeher für jeden Schädiger im Wege der Einzelabwägung (z. B. nach § 254 BGB oder § 17 StVG) ermittelt werden. Nach der früher üblichen Methode begrenzte die höchste der bei den Einzelabwägungen gewonnenen Haftungsquoten die Schadensersatzerwartungen des mitverantwortlichen Geschädigten nach oben (als Gesamtschuld der Schädiger wurde die niedrigste gemeinsame Haftungsquote angesehen). Davon ist das Urteil vom 16.6.1959 abgegangen. Zwar soll es dabei bleiben, dass kein Schädiger mehr ersetzen muss, als es seiner Verantwortungsquote nach der Einzelabwägung entspricht. Dem Geschädigten soll aber die Mitverantwortung mehrerer am Unfall selbständig Beteiligter dadurch zugute kommen, dass er im Endergebnis (bei einer Gesamtabwägung) nur so viel von den Unfallfolgen tragen soll, wie es seinem Verantwortungsanteil bei einer "Gesamtschau" entspricht, bei der seine Teilverantwortung in ein Verhältnis zu den Verantwortungsquoten sämtlicher übriger selbständiger Unfallverursacher gesetzt wird; er soll also im Endergebnis nicht mehr auf die Einzelabwägungsquote des am höchsten Belasteten seiner Schuldner beschränkt sein. Wenn Lorenz bei Fußnote 43 auf S. 20 seiner Schrift "Die Lehre von den Haftungs- und Zurechnungseinheiten und die Stellung des Geschädigten in Nebentäterfällen", Karlsruhe 1979, erörtert, ob die bei der Einzelabwägung gewonnenen Quoten gelegentlich nicht auch über dem Betrage liegen können, den der Geschädigte nach der Gesamtabwägung als Höchstbetrag fordern kann, und wenn er meint, der BGH habe im Urteil vom 16.6.1959 diese Konstellation übersehen, wenn er ferner auf den S. 52/53 noch einmal mit einer solchen Konstellation gegen die Methode des Urteils vom 16.6.1959 argumentiert, so hat er dabei verkannt, dass eine solche Lage in keinem denkbaren Fall eintreten kann; die Gesamtabwägungsquote, die der Geschädigte von den Schädigern zusammen erhalten kann, ist niemals niedriger als irgendeine der ihm bei den Einzelabwägungen zufallenden Quoten; je mehr Schädiger in die Gesamtabwägung einbezogen werden, desto günstiger wird für den Geschädigten zwangsläufig der Höchstbetrag."

Im Ergebnis bedeutet dies für alle Fälle, in denen eine Mithaftung des Geschädigten vorliegt:

Solange der Geschädigte nur einen von mehreren Schädigern in Anspruch nimmt, ist eine Gesamtschau überflüssig. Die Haftungsquote wird vielmehr allein durch eine Einzelabwägung der Verantwortlichkeiten zwischen diesen beiden Parteien bestimmt. Nimmt der Anspruchsteller jedoch danach auch noch einen oder mehrere der übrigen Schädiger in Anspruch, um weiteren darüber hinausgehenden Ersatz zu erlangen, so muss im Wege der Gesamtschau zum einen bestimmt werden, bis zu welcher Höchstquote der Geschädigte unter Berücksichtigung seiner Mithaftung überhaupt Ersatz verlangen kann; zum anderen muss (allein schon zur Festlegung des Insolvenzrisikos, an dem sich ja richtigerweise auch der Geschädigte im Innenverhältnis beteiligen muss) festgelegt werden, mit welchem Betrag jeder der Schädiger gesamtschuldnerisch mit den übrigen und mit welchem Betrag er ggf. noch allein gegenüber dem Geschädigten haftet (zur Berechnung der Gesamtschuldquote nach verschiedenen Modellen vgl. Hartung VersR 1980, 797; Steffen / Hagenloch DAR 1990, 45; OLG Celle VersR 1973, 1031; VersR 1991, 234).

In einer neueren Entscheidung hat der BGH NZV 2006, 191 ff. = DAR 2006, 383 ff. = NJW 2006, 896 ff. = VRS 110, 336 ff. (Urt. v. 13.12.2005 - VI ZR 68/04) hat zur Gesamtabwägung bei der Unfallbeteiligung mehrerer Schädiger erneut entschieden:
Nimmt der Geschädigte mehrere Nebentäter in Anspruch, so ist seine Mitverantwortung gegenüber jedem der Schädiger gesondert nach § 254 BGB (§ 17 StVG) abzuwägen (Einzelabwägung). Zusammen haben die Schädiger jedoch nicht mehr als den Betrag aufzubringen, der bei einer Gesamtschau des Unfallgeschehens dem Anteil der Verantwortung entspricht, die sie im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten insgesamt tragen (Gesamtabwägung). Die aus der Gesamtschau zu gewinnende Schadensquote ist stets zu ermitteln, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben.