Das Verkehrslexikon

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Berechnung der Gesamtschuldquotenbildung bei Mehrfachbeteiligung

Hartung VersR 1980, 797: Formel zur Berechnung der Gesamtschuldquotenbildung bei Mehrfachbeteiligung


Siehe auch Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen und Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage




Nach Hartung, Anmerkungen zur "Gesamtabwägung aus Gesamtschau", VersR 1980, 797, Fußnote 25 ist die Berechnung der Gesamtschuldquote wie folgt vorzunehmen:
"Demjenigen, der sich für die Berechnung der Gesamtschuldquote eine Formel wünscht, wird folgende Berechnungshilfe dienlich sein:

Die Schadensquoten, die sich für die einzelnen Schädiger bei der Einzelabwägung ergeben, sind zu addieren; dabei sind Schädiger, die eine sog. Haftungseinheit bilden (z. B. Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeuges; Geschäftsherr und Verrichtungsgehilfe i. S. des § 831 BGB) jeweils wie ein Schädiger zu behandeln. Von dieser Summe ist die Quote abzuziehen, die dem Geschädigten im Rahmen der Gesamtabwägung (höchstens) zusteht. Das Ergebnis ist zu teilen durch die um 1 verminderte Zahl der Schädiger.


Im Falle des Beispiels aus dem Urteil vom 16.6.1959 ergibt sich demgemäß: Schadensquoten des B und des C bei Einzelabwägung je 1/2, also: 1/2 + 1/2 =1, abzüglich der Quote, die dem Geschädigten A im Rahmen der Gesamtabwägung zusteht, d. h. von 2/3: 1 - 2/3 = 1/3. Da es sich um zwei Schädiger (B und C) handelt, ist das Ergebnis 1/3 durch 1 zu teilen; das ergibt 1/3. Die Gesamtschuldquote beträgt demnach 1/3, d. h. bei einem Gesamtschaden des A in Höhe von 3000 DM nur 1000 DM.

In dem Beispielsfalle des OLG Celle ... ergibt sich dementsprechend: (1/5 + 1/2 - 5/9) (18/90 + 45/90 - 50/90) = 13/90.

Sollte bei mehr als zwei Schädigern die Schadensquote eines Schädigers unter der so errechneten Gesamtschuldquote liegen, so sind weitere Überlegungen nötig. Liegt z. B. bei drei Schädigern (B, C und D) die Schadensquote des Schädigers D unter dem als Gesamtschuldquote ermittelten Rechenergebnis, so ist diese Differenz dem genannten Rechenergebnis noch hinzuzufügen; erst das Ergebnis dieser Addition stellt dann die Gesamtschuldquote dar. Beispiel: B schuldet dem A bei Einzelabwägung 4/5 (Verhältnis 1:4 = 4:16); C schuldet dem A bei Einzelabwägung 1/2 (Verhältnis 1:1 = 4:4); D schuldet dem A bei Einzelabwägung 1/5 (Verhältnis 4:1); A darf im Rahmen der Gesamtabwägung demnach nicht mehr als 21/25 erhalten. 4/5 + 1/2 + 1/5 - 21/25 - 33/50; da es sich um drei Schädiger handelt, ist 33/50 durch 2 zu teilen; das ergibt 33/100. 33/100 ist mehr als 1/5 = 20/100, die Differenz von (33/100 - 20/100 =) 13/100 ist zu den 33/100 zu addieren, das ergibt 46/100 oder 23/50; das ist die Gesamtschuldquote. Es bleiben als restliche Einzelschuld des B (40/50 - 23/50 =) 17/50 und als restliche Einzelschuld des C (25/50 - 23/50-) 2/50. Die Schuld des D fällt ganz in den Rahmen der Gesamtschuldquote (23/50). 17/50 + 2/50 + 23/50 -42/50 - 21/25, nämlich gleich dem, was dem A im Rahmen der Gesamtabwägung zusteht."