Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2400 bis2403 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstandes, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist.Was relativ einfach klingt, erweist sich für die Praxis der Unfallregulierung als recht kompliziert, da der Ersatz der Anwaltsgebühren ja ebenfalls eine Schadensposition ist.
1,3 Geschäftsgebühr | (Wert: 10.000,00 €) | 631,80 € |
1,3 Verfahrensgebühr | (Wert: 10.000,00 €) | 631,80 € |
1,2 Terminsgebühr | (Wert: 10.000,00 €) | 583,20 € |
1.846,80 € | ||
anzurechnen 1/2 Geschäftsgebühr |
315,90 € |
1,3 Geschäftsgebühr | (Wert: 10.000,00 €) | 631,80 € |
abzüglich 1,3 Verfahrensgebühr |
(Wert: 7.000,00 €) |
487,50 € |
verbleiben | 144,30 € | |
anzurechnen die Hälfte | 72,15 € |
1,3 Geschäftsgebühr | (Wert: 8.500,00 €) | 583,70 € |
abzüglich 1,3 Verfahrensgebühr |
(Wert: 7.000,00 €) |
487,50 € |
verbleiben | 96,20 € | |
anzurechnen die Hälfte | 48,10 € |