Das Verkehrslexikon
Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße mit Kfz des Gegenverkehrs - Linksabbieger und Gegenverkehr
Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße mit Kfz des Gegenverkehrs - Linksabbieger und Gegenverkehr
Siehe auch Die Hamburger Quotentabelle
II. Zusammenstöße mit Kfz des Gegenverkehrs
1. Linksabbieger und Gegenverkehr:
- Regelfall: Verschulden des Abbiegers nach dem Beweis des ersten Anscheins - kein feststellbares Mitverschulden des Gegenverkehrs: 100 : 0
- Verschulden des Linksabbiegers - Mitverschulden des Gegenverkehrs, der unberechtigt, aber vor der allerletzten Gelbphase in die Kreuzung eingefahren ist: 40 : 60
- Mitverschulden des Linksabbiegers, der die Lichtzeichen für den Gegenverkehr nicht sehen konnte (§ 1 StVO) - Verschulden des Gegenverkehrs, der bei rotem Ampellicht oder in der allerletzten Gelbphase auf die Kreuzung gefahren ist: 20 : 80
- kein Verschulden des Linksabbiegers, der die Lichtzeichen für den Gegenverkehr sehen und auf ihre Beachtung vertrauen konnte - Verschulden des Gegenverkehrs wie oben (c) - 0 : 100