Das Verkehrslexikon

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Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße mit Kfz des Gegenverkehrs - Linksabbieger und Gegenverkehr

Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße mit Kfz des Gegenverkehrs - Linksabbieger und Gegenverkehr


Siehe auch Die Hamburger Quotentabelle



II. Zusammenstöße mit Kfz des Gegenverkehrs


1. Linksabbieger und Gegenverkehr:

  1. Regelfall: Verschulden des Abbiegers nach dem Beweis des ersten Anscheins - kein feststellbares Mitverschulden des Gegenverkehrs: 100 : 0

  2. Verschulden des Linksabbiegers - Mitverschulden des Gegenverkehrs, der unberechtigt, aber vor der allerletzten Gelbphase in die Kreuzung eingefahren ist: 40 : 60

  3. Mitverschulden des Linksabbiegers, der die Lichtzeichen für den Gegenverkehr nicht sehen konnte (§ 1 StVO) - Verschulden des Gegenverkehrs, der bei rotem Ampellicht oder in der allerletzten Gelbphase auf die Kreuzung gefahren ist: 20 : 80

  4. kein Verschulden des Linksabbiegers, der die Lichtzeichen für den Gegenverkehr sehen und auf ihre Beachtung vertrauen konnte - Verschulden des Gegenverkehrs wie oben (c) - 0 : 100