"Denn durch die Haaranalyse ist Cannabiskonsum (nur) dann festzustellen, wenn er mindestens einmal wöchentlich erfolgt, wobei nach den Feststellungen des Rechtsmedizinischen Instituts der Ludwig-Maximilians-Universität München selbst der wöchentlich einmalige Konsum durch die Haaranalyse häufig nicht erkannt wird (so Hans Sachs, Statement für das Rechtsmedizinische Institut der Ludwig-Maximilians-Universität München auf der Informationsveranstaltung "Drogen und Fahreignung" des TÜV Medizinisch-psychologisches Institut Bayern vom 5.2.1998). Ist aber nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ein in seiner Frequenz unter einmal wöchentlich liegender Cannabiskonsum durch die Haaranalyse nicht nachzuweisen und die Haaranalyse somit nicht einmal zum zweifelsfreien Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum geeignet, kann sie auch nicht als geeignete Methode für den nach der Nummer 9.5 der Anlage 4 zu erbringenden Nachweis einer (völligen) Drogenabstinenz des Betreffenden angesehen werden." |