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OLG Hamburg Beschluss vom 24.06.1994 - 1 Ss 40/94 - Beim Kennzeichenmissbrauch ist eine feste technische Verbindung zwischen Kennzeichen und Fahrzeug nicht erforderlich

OLG Hamburg v. 24.06.1994: Beim Kennzeichenmissbrauch ist eine feste technische Verbindung zwischen Kennzeichen und Fahrzeug nicht erforderlich


Das OLG Hamburg (Beschluss vom 24.06.1994 - 1 Ss 40/94) hat entschieden:
Anders als bei § 267 StGB ist beim Kennzeichenmissbrauch eine feste technische Verbindung zwischen Kennzeichen und Fahrzeug nicht erforderlich, vielmehr genügt hier, dass durch die Art und Weise der Verwendung des fremden Kennzeichens klar zum Ausdruck kommt, dass das Kennzeichen sich gerade auf das in Rede stehende Kraftfahrzeug beziehen soll.


Siehe auch Kennzeichenmissbrauch und Missbrauch von roten Kennzeichen - Kurzkennzeichen - Saisonkennzeichen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Die Feststellungen des Landgericht rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen des Vorwurfs des Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Danach macht sich strafbar, wer in rechtswidriger Absicht ein Kraftfahrzeug, für das ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte bei einem VW - Bus, nachdem er diesen aus der Garage gefahren und auf der Fahrbahn der Straße J. abgestellt hatte, die für einen PKW Opel ausgegebenen Kennzeichen in das vordere Fenster und auf die hintere Stoßstange gestellt, um den Eindruck zu erwecken, dass der VW - Bus polizeilich zugelassen sei (UA, S. 6 f.). Das Landgericht ist zu Recht der Auffassung, dass der Angeklagte damit das Tatbestandsmerkmal "versieht" verwirklicht habe, denn anders als bei § 267 StGB sei bei § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG eine feste technische Verbindung zwischen Kennzeichen und Fahrzeug nicht erforderlich, vielmehr genüge hier, dass durch die Art und Weise der Verwendung des fremden Kennzeichens klar zum Ausdruck komme, dass das Kennzeichen sich gerade auf das in Rede stehende Kraftfahrzeug beziehen solle (UA, S. 8 f.). Genau das habe der Angeklagte bezweckt und erreicht.

2. In der Literatur wird einhellig die - abweichende Ansicht vertreten, dass der Begriff "versehen" in § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG das gleiche bedeute wie "Anbringen, Herstellen einer technischen Verbindung zwischen Zeichen und Fz" ( Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl. 1993, § 22 Rdnr. 3; vgl. auch Griesbaum/Jäger/Kohlhaas/Neumann/Schulz/Walther, Straßenverkehrsrecht, Heidelberger Kommentar, 1993, § 22 Rdnr. 3; Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, Sammlung Guttentag, 1980, § 22 Rdnr. 3; Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 1988, § 22 Rdnr. 2; Müller, Straßenverkehrsrecht, Bd. 1, 22. Aufl. 1969, § 22 Rdnr. 7; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 7. Aufl. 1992, § 22 Rdnr. 3; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Aufl. 1993, § 22 Rdnr. 3;). Begründet wird diese Auslegung allerdings nirgends.

Auch in der Begründung zu § 22 des Reichstagsentwurfs von 1908 (RT- Drucksache Bd 248, 988) findet sich insoweit nichts. Dort werden lediglich nähere Ausführungen zum Zweck dieser Vorschrift gemacht:
"Die Strafbestimmung richtet sich gegen die Versuche mancher Fahrer, die Feststellung ihrer Person bei Unfällen dadurch zu verhindern, dass sie die amtlichen Kennzeichen ihrer Fahrzeuge fälschen oder verfälschen, vertauschen oder unkenntlich machen."
Die Rechtsprechung hat sich - soweit ersichtlich - noch nicht mit einem vergleichbarem Fall befassen müssen.

3. Der Senat vertritt die Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal "versehen" in § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht in dem engen Sinne von "anbringen, befestigen, herstellen einer technischen Verbindung zwischen Kennzeichen und Fahrzeug" zu verstehen ist. Vielmehr bedeutet "ein Kraftfahrzeug ... mit einem Zeichen versieht", das Kennzeichen dem Fahrzeug in einer Weise räumlich zuzuordnen, dass ein objektiver Beobachter daraus regelmäßig den Schluss zieht, es handle sich dabei um das amtliche Kennzeichen, mit dem die Straßenverkehrsbehörde gerade dieses Fahrzeug zum öffentlichen Verkehr zugelassen hat. Für diese vom Senat vertretene Auffassung spricht zunächst die normale Bedeutung des Wortes "versehen", die im Sinne von "eine Person/eine Sache mit etwas versehen" sehr viel umfassender ist als die des Wortes "anbringen". Auch der Gesetzestext selbst unterscheidet durchaus zwischen "versehen mit" und "anbringen". Während in § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG das Wort "versehen" benutzt wird, ist in Nr. 3 dieser Vorschrift von "angebrachte(n)" amtlichen Kennzeichen die Rede. Wenn aber das Gesetz in ein und derselben Vorschrift einmal das Wort "versehen mit" und ein anderes Mal das Wort "anbringen" enthält, so spricht alles dafür, dass der Gehalt dieser Worte nicht derselbe ist. Ferner spricht auch der Gesetzeszweck dieser Norm, dass nach Unfällen oder zur Verfolgung von Verkehrsstraftaten aufgrund des amtlichen Kennzeichens über das Zulassungsregister der verantwortliche Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs jederzeit ohne Schwierigkeiten zu ermitteln sein soll (vgl. HansOLG, Urteil vom 5. Juli 1966 - 2 Ss 82/66), für eine weite Auslegung. Für sie spricht schließlich, dass § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG bei abweichender Auffassung weitgehend überflüssig wäre. Denn die Fälle, in denen das Kennzeichen an dem Fahrzeug "angebracht" ist (Ausnahme: Rote Kennzeichen), würden nach ganz herrschender Meinung von der Vorschrift des § 267 StGB erfasst werden (vgl. u.a. BGH NJW 1987, 2384).

Der Angeklagte hat in diesem Sinne den VW - Bus mit einem Kennzeichen versehen. Ein objektiver Beobachter hätte aufgrund des durch das Aufstellen der Kennzeichen hinter dem vorderen Fenster und auf der hinteren Stoßstange des VW - Busses hervorgerufenen räumlichen Zuordnung den vom Angeklagten auch beabsichtigten Schluss gezogen, dass diese Kennzeichen von der Straßenverkehrsbehörde zur Zulassung dieses Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr ausgegeben worden sind. ..."



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