Das Verbot des Kennzeichenmissbrauchs richtet sich gegen Versuche, die Feststellung des Halters (und damit indirekt auch des Fahrzeugführers) zu verhindern, indem amtliche Kfz-Kennzeichen gefälscht, verfälscht, vertauscht oder unkenntlich gemacht werden.
Es handelt sich insoweit um einen Auffangtatbestand, als er nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften (z. B. Urkundenfälschung) mit höherer Strafe bedroht ist.
BayObLG v. 07.02.1980:
Den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs verwirklicht nicht, wer die entstempelten amtlichen Kennzeichen an dem nur vorübergehend stillgelegten Kraftfahrzeug, für das sie ausgegeben sind, wieder anbringt.
OLG Düsseldorf v. 17.08.1992:
Wer im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug benutzt, dessen Kennzeichen ihm durch amtliche Abstempelung von der Zulassungsstelle zugeteilt worden ist, das aber von der Eintragung im Kraftfahrzeugschein abweicht, macht sich nicht nach StVG § 22 Abs 2 strafbar.
OLG Hamburg v. 24.06.1994:
Anders als bei § 267 StGB ist beim Kennzeichenmissbrauch eine feste technische Verbindung zwischen Kennzeichen und Fahrzeug nicht erforderlich, vielmehr genügt hier, dass durch die Art und Weise der Verwendung des fremden Kennzeichens klar zum Ausdruck kommt, dass das Kennzeichen sich gerade auf das in Rede stehende Kraftfahrzeug beziehen soll.
OLG Köln v. 04.05.1999:
Was unter dem "Gebrauchmachen" zu verstehen ist, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift des Kennzeichenmissbrauchs. Sie richtet sich gegen Versuche, die Halter- und Fahrerfeststellung dadurch zu verhindern, dass an der Kennzeichnung eine der in ihrem Abs. 1 beschriebenen (verbotenen) Handlungen vorgenommen wird. Kennzeichenmissbrauch kann auch durch Schieben des Fahrzeugs begangen werden.
LG Berlin v. 27.02.2013:
Wer auf einem zwar als privat gekennzeichneten aber für jedermann zugänglichen Mieterparkplatz stillgelegte bzw. nicht mehr zugelassene Fahrzeuge abstellt und diese mit nicht mehr ihm zugeteilten Kennzeichen versieht, macht sich wegen Kennzeichenmissbrauchs strafbar.
BayObLG v. 03.11.2021:
Ein Gebrauchmachen im Sinne von § 22 Abs. 2 StVG kann auch vorliegen, wenn ein Anhänger lediglich im öffentlichen Verkehrsraum am Straßenrand abgestellt wird.
OLG München v. 12.01.2011:
Vor dem Hintergrund der Verhinderung von Kennzeichenmissbrauch im Zusammenhang mit Straftaten und zum Schutz des staatlichen Zulassungswesens belegt § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG jede Abgabe von Fahrzeugkennzeichen an Dritte ohne vorherige Anzeige an die zuständige Zulassungsstelle gemäß § 6b StVG mit Strafe. § 22a StVG erfasst auch die Kurzzeitkennzeichen nach § 16 Abs. 2 FZV.
BayObLG v. 16.09.1983:
Das Verbot des § 22 StVG erfasst auch den missbräuchlichen Gebrauch ausländischer Kennzeichen.
OLG Bamberg v. 25.09.2007:
In Abgrenzung zu BayObLG, 11. März 2004, 1 ObOWi 427/03, BayObLGSt 2004, 29 und BayObLG, 22. März 2004, 1St RR 135/03, 1St RR 135/2003; BayObLGSt 2004, 38, sowie EuGH, 2. Oktober 2003, C-12/02, DAR 2004, 213 („Grilli“-Verfahren) ist ein Fahrzeug, das nach Fernzulassung mit gültigen Zulassungsdokumenten und amtlichen Überführungskennzeichen des EU-Heimatstaates des Fahrzeughalters in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in den Verkehr gebracht worden ist, um es in einen weiteren EU-Mitgliedsstaat zu überführen, nach § 1 IntKfzVO a.F. (neu: § 20 FZV) zum (Transit-)Verkehr im Inland zugelassen. Der Fahrzeugführer macht sich dann nicht wegen Kennzeichenmissbrauchs gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG strafbar.
BayObLG v. 16.09.1983:
Unter das strafbewehrte Verbot des Feilhaltens und Inverkehrbringens nachgemachter Kraftfahrzeugkennzeichen fällt nicht der Vertrieb von Fantasiezeichen, die keinem Kraftfahrzeugkennzeichen, das tatsächlich Verwendung findet, in einer eine Verwechslungsgefahr begründenden Weise ähnlich sind, sondern lediglich bei einem Betrachter den Eindruck erwecken können, es handle sich um ein ihm bisher unbekanntes (ausländisches) Kraftfahrzeugkennzeichen.
OLG Naumburg v. 10.01.2012:
Der Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist nicht erfüllt, wenn das verwendete Zeichen, welches keine Verwechslungsgefahr mit einem amtlichen deutschen Kennzeichen hervorruft, bei einem Betrachter - lediglich - den Eindruck erwecken kann, es handle sich um ein ihm unbekanntes ausländisches Kraftfahrzeugkennzeichen.
BayObLG v. 25.11.1998:
Wer das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versieht, so dass die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist, kann sich wegen Kennzeichenmissbrauchs, nicht aber wegen Urkundenfälschung strafbar machen.
BGH v. 21.09.1999:
Keine Urkundenfälschung liegt vor, wenn das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versehen wird, so dass die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist.
OLG Stuttgart v. 06.07.2011:
Wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist strafbar, wer bei Dunkelheit die Fahrzeugbeleuchtung und damit auch die Kennzeichenbeleuchtung ausschaltet, um (auch) die Ablesbarkeit des hinteren Kennzeichens zu vereiteln.