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BayObLG Beschluss vom 07.02.1980 - RReg 1 St 474/79 - Kein Kennzeichenmissbrauch durch entstempelte Kennzeichen an stillgelegtem Fahrzeug
BayObLG v. 07.02.1980: Kein Kennzeichenmissbrauch durch entstempelte Kennzeichen an stillgelegtem Fahrzeug
Das BayObLG (Beschluss vom 07.02.1980 - RReg 1 St 474/79) hat entschieden:
Den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs verwirklicht nicht, wer die entstempelten amtlichen Kennzeichen an dem nur vorübergehend stillgelegten Kraftfahrzeug, für das sie ausgegeben sind, wieder anbringt.
Siehe auch Kennzeichenmissbrauch und Missbrauch von roten Kennzeichen - Kurzkennzeichen - Saisonkennzeichen
Zum Sachverhalt: Der Angeklagte hatte am 4.2.1978 einen Personenkraftwagen durch ein Zeitungsinserat zum Verkauf angeboten. Die amtlichen Kennzeichen dieses nicht mehr versicherten und versteuerten Fahrzeugs waren seit dem 1.2.1978 entstempelt; sie wurden im Kofferraum des Kraftwagens aufbewahrt. Um diesen einem Interessenten vorzuführen, brachte der Angeklagte am 6.2.1978 die Kennzeichen provisorisch an dem Kraftwagen an und machte mit diesem zusammen mit dem Interessenten eine Probefahrt auf öffentlichen Straßen.
Die Vorinstanzen haben den Angeklagten wegen dreier rechtlich zusammentreffender Vergehen des Kennzeichenmissbrauchs, des vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz und der Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung verurteilt. Die im übrigen erfolglose Revision des Angeklagten führte zur Beseitigung der Verurteilung wegen Kennzeichenmissbrauchs und als Folge hiervon zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Hingegen kann der Schuldspruch wegen eines gelegentlich der Probefahrt vom 6.2.1978 tateinheitlich mitbegangenen Vergehens des Kennzeichenmissbrauchs (§ 22 Abs 1 Nr 1 StVG) nicht aufrechterhalten werden. Strafbar nach dieser Vorschrift macht sich nur, wer - in rechtswidriger Absicht - ein Kraftfahrzeug mit einem den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorrufenden Zeichen versieht, obwohl ein amtliches Kennzeichen für dieses Fahrzeug nicht ausgegeben ist, wer also an dem Fahrzeug einen Gegenstand anbringt, der den Eindruck erweckt, es liege eine amtliche Kennzeichnung des Fahrzeugs bzw die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für das Fahrzeug vor, die in Wirklichkeit nicht besteht (vgl Mühlhaus StVO 8. Aufl § 22 StVG Anm 2a; Jagusch Straßenverkehrsrecht 24. Aufl § 22 StVG RdNr 3).
Im vorliegenden Fall aber handelte es sich bei den vom Angeklagten (wiederangebrachten) angebrachten "Nummernschildern" um die amtlichen Kennzeichen, die für eben dieses Kraftfahrzeug ausgegeben worden waren. Zwar war der fragliche Kraftwagen, nachdem seine amtlichen Kennzeichen - wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, im Zusammenhang mit einer nur vorübergehenden Stillegung des Fahrzeugs (vgl § 27 Abs 4a Nr 1 StVZO) - entstempelt worden waren, nicht mehr zum Verkehr zugelassen (BGHSt 11, 165/169); doch war er, anders als bei der Stillegung für mehr als ein Jahr oder einem - sei es tatsächlichen, sei es vermuteten - Zurückziehung aus dem Verkehr für immer (§ 27 Abs 5, Abs 6 Satz 2 StVZO), nicht aus der amtlichen Überwachung entlassen (BayObLGSt 1964, 150/152f; BVerkM vom 20.9.1954 VkBl 1954, 406; vgl § 26 Abs 1, § 27 Abs 6 Satz 2 StVZO). Bestehen blieb - neben der Betriebserlaubnis (§ 19 Abs 2 Satz 1 StVZO) - die Kennzeichnung des Fahrzeugs (vgl § 29b StVZO). Dementsprechend erhält ein nur vorübergehend stillgelegtes Kraftfahrzeug - außer im Falle des Standortwechsels (§ 27 Abs 2 StVZO) - bei der Wiederzulassung auch kein neues amtliches Kennzeichen. Insofern ist es gerechtfertigt, in den Fällen der vorübergehenden Stillegung von einem bloßen "Ruhen" der Zulassung zu sprechen (BayObLGSt 1969, 183/184 mwN).
Da somit auch nach der vorübergehenden Stillegung des Kraftfahrzeugs und der Entstempelung der amtlichen Kennzeichen für den Personenkraftwagen noch ein amtliches Kennzeichen zugeteilt war, ist für eine Anwendung des § 22 Abs 1 Nr 1 StVG (die Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 der genannten Vorschrift kommen hier nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils von vornherein nicht in Betracht) kein Raum. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass in § 27 Abs 4a Nr 1 StVZO nur die Entstempelung, nicht aber die Entfernung des amtlichen Kennzeichens vorgeschrieben ist. Dementsprechend wird allgemein angenommen, dass die Weiterbenutzung eines vorübergehend stillgelegten Kraftfahrzeugs nicht deshalb, weil das entstempelte Kennzeichen nicht entfernt wurde, den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs erfüllt (OLG Köln DAR 1961, 150/152; Rüth in Müller Straßenverkehrsrecht 22. Aufl § 22 StVG RdNr 7; Mühlhaus aaO; Jagusch aaO; Drees/Kuckuk/Werny Straßenverkehrsrecht 3. Aufl § 22 StVG RdNr 3). Dann ist aber kein Grund ersichtlich, den Fall, dass die - gleich aus welchen Gründen - ohne Rechtspflicht vom Fahrzeug entfernten entstempelten amtlichen Kennzeichen wieder angebracht werden, strafrechtlich anders zu behandeln. ..."