Das Verkehrslexikon

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Ausnahmen von der Pflicht zur zweiten Rückschau

Rechtsprechung: Ausnahmen von der Pflicht zur zweiten Rückschau


Siehe auch Doppelte Rückschaupflicht des Linksabbiegers und Linksabbiegen




Unter besonderen Umständen darf ein Linkseinbieger von einer zweiten Rückschau absehen; das OLG Celle VersR 1978, 964 hat sich hierzu (in Übereinstimmung mit BGH VersR 1962, 361) folgendermaßen geäußert:
"Ein Linksabbieger ist nur dann von der Verpflichtung zur sogenannten zweiten Rückschau enthoben, wenn ein Überholen aus technischen Gründen nicht möglich ist oder wenn ein Linksüberholen im besonderen Maß verkehrswidrig wäre und aus diesem Grund so fernliegt, dass sich der nach links Abbiegende auch unter Berücksichtigung der ihn treffenden gesteigerten Sorgfaltspflicht auf eine solche Möglichkeit nicht einzustellen braucht."


Der BGH VersR 1970, 347 hält im Ortsverkehr bei Einhaltung aller sonstigen Sorgfaltspflichten eine nochmalige Rückschau für entbehrlich:
"Ein Kraftfahrer, der im Ortsverkehr nach links in eine andere Straße einbiegen will und sich nach einem Blick in den Rückspiegel zur Straßenmitte hin eingeordnet sowie die Richtungsänderung angezeigt hat, braucht nicht nochmals den nachfolgenden Verkehr zu beobachten, wenn eine klare und unmissverständliche Verkehrslage besteht, bei der er darauf vertrauen darf, seine Abbiegeabsicht könne nicht mehr übersehen oder verkannt werden."

Ebenso haben das OLG Bamberg VersR 1971, 769 und das OLG Düsseldorf VersR 1972, 470 entschieden. Das OLG Düsseldorf aaO. hat sogar volle Haftung des Überholers angenommen, während das OLG Bamberg aaO. zumindest den Unabwendbarkeitsbeweis für den Linksabbieger als nicht geführt ansehen will, wenn keine nochmalige Rückschau erfolgte.