Das Verkehrslexikon
Doppelte Rückschaupflicht beim Linksabbiegen
Doppelte Rückschaupflicht des Linksabbiegers
Gliederung:
Einleitung:
Die doppelte Rückschau spielt eine Rolle, um beim Linksabbiegen eine Kollision mit einem Fahrzeug zu vermeiden, das im Überholen begriffen ist und dabei notwendigerweise die Fahrlinie des abbiegenden Fahrzeugs kreuzen muss. Durch einen von den Fahrzeugspiegeln unabhängigen Schulterblick soll ausgeschlossen werden, dass der nach links abbiegende Kfz-Führer dabei ein sich von hinten zum Überholen ansetzendes oder bereits im Überholen begriffenes Fahrzeug übersieht.
Da gegen den Linksabbieger stets der Anscheinsbeweis dafür spricht, dass ihn an einem Unfall mit einem überholenden oder entgegenkommenden Fahrzeug ein Verschulden trifft, muss er beweisen, dass er seiner Pflicht zur doppelten Rückschau nachgekommen ist.
Dabei muß auch sog. tote Winkel berücksichtigt werden, es genügt also u.U. keineswegs die Benutzung der Außen- und Innenspiegel, sondern es ist ein Blick über die Schulter erforderlich. Da Fahrzeuge nicht vom Himmel fallen, ist es eigentlich nicht denkbar, daß ein überholendes oder zum Überholen ansetzendes Fahrzeug übersehen werden kann, wenn dieser doppelten Rückschaupflicht nachgekommen wird.
Um das Problem, wie die Haftungsabwägung im Fall eines Zusammenstoßes vorgenommen werden soll, wenn der Linksabbieger eine nochmalige Rückschau durch Schulterblick unterlassen hat, rankt sich eine vielfältige Rechtsprechung.
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Allgemeines:
Die doppelte Rückschaupflicht des Linksabbiegers
Rechtsprechung: Ausnahmen von der Pflicht zur zweiten Rückschau
OLG Celle v. 21.2.2006:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich der Einbiegende unmittelbar vor dem Hinüberfahren nach links erneut durch sorgfältige Beobachtung der rückwärtigen Verkehrslage davon überzeugen, dass die Gefährdung der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, wenn sich die Einfahrt nicht deutlich von den Nachbargrundstücken abhebt, sodass sie nur für den Eingeweihten oder jedenfalls nur aus nächster Nähe wahrnehmbar ist oder auch für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer Zweifel bestehen können, ob sein Vordermann in ein Grundstück fahren oder in eine Straßeneinmündung einbiegen will (vgl. BGHSt 15, 178, 183). Beim Abbiegen in eine als Straße erkennbare Privatstraße treffen diese Anforderungen jedoch nicht zu.
OLG Stuttgart v. 22.06.2010:
Zwar kann ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Linksabbieger seiner Rückschaupflicht nachkommt. Eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz scheidet aber dann aus, wenn der Kfz-Führer seinerseits gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat, indem er nicht die jeweils geltende Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat. Es ist auch Sinn und Zweck einer Geschwindigkeitsbeschränkung, die anderen Verkehrsteilnehmer vor einem zu schnellen Herannahen anderer Fahrzeuge zu schützen.
OLG Rostock v. 22.10.2010:
Bei der Kollision eines überholenden Fahrzeuges mit einem Linksabbieger - hier ein nach links blinkender LKW der Straßenmeisterei mit Rundum- und Blitzleuchten - spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Linksabbiegers. Dieser muss beweisen, dass er seiner doppelten Rückschaupflicht nachgekommen ist. Hat der Linksabbieger nur seine zweite Rückschaupflicht verletzt, so ist eine Quote von 30:70 zu Lasten des Überholenden angemessen, wenn dieser mit unverminderter Geschwindigkeit ohne Rücksicht auf das rundum blinkende Fahrzeug überholt.
AG Rheinberg v. 28.03.2013:
Wer bei unklarer Verkehrslage (eingeschränkte Sicht) überholt, haftet auch dann hälftig für den Schaden, wenn der Unfallgegner gegen die doppelte Rückschaupflicht beim Linksabbiegen verstoßen hat.
OLG Frankfurt am Main v. 11.01.2017:
Ein Linksabbieger kann von der Verpflichtung zur sog. zweiten Rückschau enthoben sein, wenn ein Linksüberholen im besonderen Maß verkehrswidrig wäre und aus diesem Grund so fernliegt, dass sich der nach links Abbiegende auch unter Berücksichtigung der ihn treffenden gesteigerten Sorgfaltspflicht auf eine solche Möglichkeit nicht einzustellen braucht.
OLG Hamm v. 16.11.2018:
Hat der Führer eines aus einem Mercedes Transporter und Pferdeanhänger samt Pferd bestehenden Gespanns beim Linksabbiegen aus einer Landstraße in einen Reiterhof die zweite Rückschau unterlassen, so ist eine Haftungsverteilung von 70:30 zu Lasten eines mit 100 km/h überholenden Fahrzeugs gerechtfertigt, wenn an der Unfallstelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h nur baustellenbedingt vorübergehend angeordnet war.
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