Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 08.05.1973 - VI ZR 101/71 - Zu den Möglichkeiten der Schadenschätzung bei ungeklärtem Verlauf eines doppelten Auffahrunfalls

BGH v. 08.05.1973: Zu den Möglichkeiten der Schadenschätzung bei ungeklärtem Verlauf eines doppelten Auffahrunfalls




Der BGH (Urteil vom 08.05.1973 - VI ZR 101/71) hat grundsätzlich zur Schadensschätzung und zur Haftungsverteilung bei einem weitgehend ungeklärten Kettenauffahrunfall folgende Entscheidung getroffen:

   Möglichkeiten der Schadenschätzung bei ungeklärtem Verlauf eines doppelten Auffahrunfalls. Bei solcher Fallgestaltung befindet sich der Eigentümer des mittleren Fahrzeugs hinsichtlich der Heckschäden in einer ähnlichen Beweisschwierigkeit wie, der Eigentümer einer zerstörten Sache, der keine Möglichkeit mehr hat, ihre wertbildenden Eigenschaften nachzuweisen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in diesen besonders gelagerten Fällen der Richter im Rahmen des § 287 ZPO zu einer echten Schätzung, zu einem teilweisen Absehen von der Beweislast (was sonst auch bei § 287 ZPO nicht allgemein zulässig ist -vgl. das oben angeführte Senatsurteil vom 7.7.1970) befugt sein kann (vgl. BGH v. 16.12.1963 - III ZR 47/63 VersR 64, 258). Nur dadurch kann das unbillige Ergebnis vermieden werden, dass sich der in Beweisnot befindliche Kl. immer mit dem denkbar geringsten Betrag begnügen muss.

Siehe auch
Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage
und
Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen

Zum Sachverhalt:


Am 19.9.1967 morgens gegen 10.20 Uhr hatte sich auf der Überholspur der Autobahn M. -H. bei einer Stundengeschwindigkeit von etwa 100 km eine Kolonne gebildet. Im Zuge einer Stockung kam es zu einem doppelten Auffahrunfall. Der 1 (1. fuhr mit seinem M.-PKW auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auf, das sein Fahrer noch rechtzeitig zum Halten hatte bringen können. Auf das Fahrzeug des Kl. fuhr unmittelbar darauf der Erstbekl. auf, der bei der Zweitbekl. Gegen Haftpflicht versichert war; sein VW schob den M. -PKW erneut gegen das vordere Fahrzeug.

Nach dem Unfall hatte der vorne und hinten schwer beschädigte M. -PKW des Kl., der vorher einen Zeitwert von 2800 DM gehabt hatte, nur noch einen Restwert von 200 DM. Seine Instandsetzung hätte insgesamt 4739,20 DM gekostet, nämlich 2011,50 DM für die Behebung der Frontschäden und 2727,70 DM für die Behebung der Heckschäden.

Mit seiner Klage verlangte der Kl. Ersatz seines Fahrzeugschadens sowie Ersatz für weitere Sachschäden und Kosten. Nach seiner Ansicht haften ihm die Bekl. nicht nur für die Heck-Schäden, sondern auch für die Front-Schäden an seinem Fahrzeug - insoweit allerdings abzüglich 486,60 DM für die vordere Stoßstange" die schon bei seinem Auffahren auf den Kombi-Wagen beschädigt worden war. Der Kl. forderte daher - neben anderen jetzt nicht mehr im Streit befindlichen Beträgen - Zahlung von 2600 DM (2800 DM Zeitwert weniger Restwert von 200 DM) abzüglich dieser 486,60 DM, also 2113,40 DM.

Die Bekl. behaupteten vor allem, dass der M. -PKW des Kl. beim ersten Auffahren nicht nur an der Stoßstange beschädigt worden sei. Vielmehr habe der Wagen bereits dabei solche Schäden an, der Frontseite davongetragen, dass er als totalbeschädigt habe betrachtet werden müssen. Soweit dieses "Wrack" dadurch, dass der Erstbekl. es nochmals auf den Kombi-Wagen aufgeschoben habe, an Wert verloren habe, betrage dieser Schaden nicht mehr als 750 DM (einen Betrag, den die Bekl. dem Kl. schon vor Klageerhebung als Ersatz für seine materiellen Schäden gezahlt haben).

Das LG hat dem Kl. - unter Abweisung seiner Forderung im übrigen 2094,23 DM nebst Zinsen zugesprochen. Auf die Berufung der Bekl. hat, das OLG die Klage in vollem Umfange abgewiesen.

Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.




Aus den Entscheidungsgründen:

"... I.

Das Berufungsgericht (sein Urteil ist veröffentlicht in NJW 71, 1944 = VersR 72, 75 (nur L)) vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass auch die Frontschäden am Fahrzeug des Kl., soweit sie über die Beschädigung der Stoßstange hinausgehen, durch den Erstbekl. (im folgenden: der Bekl.) verursacht sind; es sieht vielmehr, die ernstliche Möglichkeit, dass der Kl. alle diese Schäden bei seinem ersten Aufprall selbst verursacht hat. Daher will es dem Bekl. dem Grund nach nur die Haftung für die sicher von ihm verursachten Heckschäden auferlegen.




Bei der Berechnung des vom Bekl. zu leistenden Ersatzes geht das Berufungsgericht wiederum zu seinen Gunsten davon aus, dass die Frontschäden durch den ersten Aufprall ohne seine Beteiligung entstanden waren und deshalb beim Aufprall seines Fahrzeugs den Wert des M. -PKW bereits gemindert haben. Demnach habe der Wagen des Kl. beim Anprall des Bekl. nur noch einen Wert von 588,50 DM gehabt, nämlich 2800 DM Zeitwert abzüglich der zur Behebung der Frontschäden erforderlichen 2011,50 DM. Da der zerstörte Wagen noch 200 DM Restwert gehabt habe, brauche der Bekl. dem Kl. somit nur noch 588,50 DM zu ersetzen, also zusammen mit kleineren nachgewiesenen Schadenposten anderer Art nicht mehr als die bereits bezahlten 750 DM.


Den Standpunkt des Kl., der Bekl. müsse dann jedenfalls nach Satz 2 des § 830 Abs. l BGB - wenigstens teilweise (§ 426 BGB i. Vbdg. In. § 17 StVG) - die Frontschäden ersetzen, da immerhin die Möglichkeit bewiesen sei, dass der Bekl. sie beim Aufschieben verursacht habe, hält das Berufungsgericht für unrichtig.

II.

Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB auf Fälle der vorliegenden Art lehnt das Berufungsgericht mit Recht ab; es befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit einer unlängst ergangenen Entscheidung des erk. Senats vom 30.1.1973 - VI ZR 14/72 - = VersR 73, 438 = Der Betrieb 73, 912. Die Vorschrift passt für den Fall, dass außer einem möglichen Schädiger nur der Geschädigte selbst den Schaden verursacht haben kann, schon nach ihren, Wortlaut nicht. Sie bezweckt in erster Linie die Haftung eines jeden von mehreren möglichen Verursachern auf den vollen Schaden und kann nur aber muss nicht - im weiteren Verlauf zu einer Schadenaufteilung unter den mehreren potentiellen Schädigern führen. Soweit aber nur eine Verursachung des Schadens durch den Geschädigten selbst in Frage steht, könnte es schon von vornherein nur um eine Schadenaufteilung gehen. Noch wesentlicher aber ist, dass derjenige, der seinen Schaden möglicherweise selbst verursacht hat, sich nicht in der besonders unbilligen Beweisnot befindet, die ohne die Vorschrift den belasten würde, der mit Sicherheit gegen einen von mehreren Unrechtstätern einen Ersatzanspruch hat, ihn aber nicht durchsetzen kann, weil ungeklärt bleibt, wessen Verhalten schadenursächlich geworden ist. Es wäre auch kaum erträglich, wenn, wer seinen Schaden selbst verursacht hat, beweismäßig günstiger gestellt würde als der, dessen Schaden entweder auf der unerlaubten Handlung eines anderen oder auf einem schicksalhaften Ereignis beruht. Im einzelnen kann auf die eingehenderen Ausführungen in dem genannten Senatsurteil vom 30.1.1973 verwiesen werden, das auch einen Überblick über den bisherigen Stand der Meinungen in dieser Frage vermittelt.




III.

Das angefochtene Urteil kann indessen keinen Bestand haben, weil es der Vorschrift des § 287 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar gerecht wird. Die Revision hat zwar diese Vorschrift nicht ausdrücklich als Grundlage einer Verfahrensrüge (§ 559 S. 1 ZPO) erwähnt; das Revisionsgericht ist aber zu einer Prüfung deshalb gehalten, weil sich die Revision von der Vorschrift des § 830 Abs. 1 ausgehend - allgemein gegen die Beurteilung der Beweislast durch das Berufungsgericht wendet und übrigens auch ausdrücklich die Verletzung des § 286 ZPO rügt.

1. Eine Verletzung des § 287 ZPO stellt es allerdings nicht dar, dass das Berufungsgericht eine Verursachung der nicht die Stoßstange betreffenden Frontschäden durch den Bekl. als nicht erweislich außer Betracht lässt. Zwar ist nicht mit Sicherheit zu erkennen, ob sich das Berufungsgericht insoweit seiner freieren verfahrensrechtlichen Stellung bewusst gewesen ist. Die Ausführungen der Entscheidungsgründe machen aber deutlich" dass sich das Berufungsgericht auch nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass eine ursächliche Beteiligung des Bekl. an den Frontschäden wenigstens deutlich wahrscheinlicher ist als ihr Gegenteil. Damit war, da die genannte Vorschrift von der Beachtung der Beweislastregeln nicht allgemein entbindet (grundsätzlich hierzu Senatsurteil vom 7.7.1970 - VI ZR 233/69 - LM ZPO § 287 Nr. 39 = VersR 70, 924 JZ 71, 228 mit Anm. von Klauser), insoweit aus der Sicht des Tatrichters eine andere Entscheidung rechtlich nicht möglich.

2. Anders verhält es sich hinsichtlich des Umfangs, in dem der Bekl. wegen der Heckschäden zum Schadenersatz verpflichtet ist. Davon, dass diese Schäden ohne das schuldhaft verkehrswidrige Verhalten des Bekl. nicht eingetreten wären, geht das Berufungsgericht zutreffend und unangefochten aus. Ob daneben allerdings auch die von dem Fahrzeug des Kl. ausgehende Betriebsgefahr mitursächlich geworden ist, ist eine Tatfrage, die das Berufungsurteil nicht erkennbar berücksichtigt; die Prüfung mag im Rahmen der (s. u.) gebotenen neuerlichen Entscheidung nachgeholt werden.

Dass die Klage auch hier im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist, beruht vor allem darauf, dass das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang davon ausgeht, beim Anprall des Bekl. sei das Fahrzeug, des Kl. durch die gesamten später festgestellten Frontschäden schon im wesentlichen entwertet gewesen, obgleich dieser Hergang positiv nicht festgestellt ist. Das entspricht zwar dem oben erwähnten Grundsatz, dass der Kl. die Anspruchsgrundlagen voll zu beweisen hat. Dieser Grundsatz kann aber gerade bei Verkehrsunfällen der vorliegenden, häufig begegnenden Art zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass der bei dem Kettenunfall in der Mitte befindliche Geschädigte regelmäßig auch insoweit benachteiligt ist, als eine physische Einwirkung des nachfolgenden Fahrers auf sein schließlich wirtschaftlich totalbeschädigtes Fahrzeug feststeht; dies beruht vor allem auch darauf, dass der typisch enge zeitliche Zusammenhang der Ereignisse (sie dürften sich hier in einem Zeitraum von etwa 3 Sekunden abgespielt haben) eine zeitliche Aufgliederung unmöglich macht, wie dies im Streitfall auch der Sachverständige erklärt hat.

Bei solcher Fallgestaltung befindet sich der Eigentümer des mittleren Fahrzeugs hinsichtlich der Heckschäden in einer ähnlichen Beweisschwierigkeit wie, der Eigentümer einer zerstörten Sache, der keine Möglichkeit mehr hat, ihre wertbildenden Eigenschaften nachzuweisen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in diesen besonders gelagerten Fällen der Richter im Rahmen des § 287 ZPO zu einer echten Schätzung, zu einem teilweisen Absehen von der Beweislast (was sonst auch bei § 287 ZPO nicht allgemein zulässig ist -vgl. das oben angeführte Senatsurteil vom 7.7.1970) befugt sein kann (vgl. BGH v. 16.12.1963 - III ZR 47/63 VersR 64, 258). Nur dadurch kann das unbillige Ergebnis vermieden werden, dass sich der in Beweisnot befindliche Kl. immer mit dem denkbar geringsten Betrag begnügen muss.

Eine entsprechende Anwendung dieser Grundsätze vermag auch bei den typischen Auffahrunfällen der vorliegenden Art insgesamt zu einem befriedigenderen Ergebnis zu führen. Es wird so vermieden, dass nur dem von hinten Aufgefahrenen die durch die typische Gestaltung des Unfallverlaufs bedingte Ungewissheit zugute kommt, ob die von ihm mit Sicherheit verursachten Schäden noch nach technischen, von Reparaturkosten ausgehenden Gesichtspunkten oder mit Rücksicht auf in der vorhergehenden Phase des Gesamtunfalls eingetretene Schäden ganz oder teilweise unter dem wirtschaftlichen Aspekt des Totalschadens zu bewerten sind.



Das kann freilich nicht dazu führen, dass dem Bekl. für die sicher von ihm verursachten Heckschäden nicht entstandene Reparaturkosten auferlegt werden; dergleichen macht auch die Klage nicht geltend. Wohl aber kann es i. S. der Vorschrift des § 287 ZPO billig sein, ihm den Gesamtschaden (Zeitwert abzüglich Restwert) zu einem Teil aufzuerlegen, der dem Umfang der von ihm verursachten Schäden im Verhältnis zu den übrigen Beschädigungen, die ihm nicht oder nicht mit hinreichender Sicherheit zugerechnet werden können, entspricht. Dabei bietet sich als Grundlage dieser Verhältnisrechnung in erster Linie der - wegen des wirtschaftlichen Totalschadens allerdings nur gedachte - Reparaturaufwand für die Behebung einerseits der vom Bekl. verursachten, anderseits der übrigen im Unfallverlauf entstandenen Schäden an. Es steht der Billigkeit einer solchen vermittelnden Schätzung nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall ein Hergang, der gerade diese Aufteilung rechtfertigen könnte, weniger wahrscheinlich erscheinen mag als ein solcher, der zu einer wesentlich höheren oder auch geringeren Belastung des Bekl. führen müsste, wenn alle Umstände bekannt wären. Soweit im Rahmen des § 287 ZPO ausnahmsweise eine echte Schätzung zulässig ist (obiges Urteil vom 7.7.1970), braucht ihr nicht, die - wenngleich durch freiere Feststellung erlangte - Überzeugung des Gerichts zugrunde zu liegen, dass gerade dieses Ergebnis der sachlichen Rechtslage genau entspricht.

IV.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob diese vom erk. Senat für richtig gehaltenen Beweisgrundsätze im vorliegenden Fall Anwendung finden können. Die anderweitige Entscheidung setzt, die tatrichterliche Prüfung voraus, ob sich das zu III. 2. aufgezeigte Vorgehen nicht etwa deshalb verbietet, weil nach dem Beweisergebnis der Eintritt der wesentlichen Frontschäden erst zusammen mit den Heckschäden weniger wahrscheinlich ist als der zeitlich umgekehrte Verlauf. In diesem Fall müsste es bei dem Ergebnis des angefochtenen Urteils sein Bewenden haben; denn die Befugnis des Gerichts zu einer echten und damit notwendig in gewissem Umfang willkürlichen Schätzung muss besonderen Sachgestaltungen vorbehalten bleiben.

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