Möglichkeiten der Schadenschätzung bei ungeklärtem Verlauf eines doppelten Auffahrunfalls. Bei solcher Fallgestaltung befindet sich der Eigentümer des mittleren Fahrzeugs hinsichtlich der Heckschäden in einer ähnlichen Beweisschwierigkeit wie, der Eigentümer einer zerstörten Sache, der keine Möglichkeit mehr hat, ihre wertbildenden Eigenschaften nachzuweisen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in diesen besonders gelagerten Fällen der Richter im Rahmen des § 287 ZPO zu einer echten Schätzung, zu einem teilweisen Absehen von der Beweislast (was sonst auch bei § 287 ZPO nicht allgemein zulässig ist -vgl. das oben angeführte Senatsurteil vom 7.7.1970) befugt sein kann (vgl. BGH v. 16.12.1963 - III ZR 47/63 VersR 64, 258). Nur dadurch kann das unbillige Ergebnis vermieden werden, dass sich der in Beweisnot befindliche Kl. immer mit dem denkbar geringsten Betrag begnügen muss.
|