Verschiedentlich wird versucht, die durch eine rechtmäßige Kfz-Umsetzung entstandenen Kosten durch den privaten Abschleppunternehmer einzuziehen, indem dieser das Fahrzeug nur gegen entsprechende Bezahlung herausgibt.
Demgegenüber hat das LG Marburg NJW 2001, 2028 f. (Urt. v. 24.05.2000 - 5 S 233/99) eine solche Praxis gebilligt.
Helle-Meyer / Ernst (DAR 2005, 495 ff. (499) bemerken hierzu:
"Kritisch hieran ist nicht nur, dass schlimmstenfalls erst ein Prozess gegen den Abschleppunternehmer und später gegen die Behörde geführt werden muss, sondern dass obendrein der Bürger in die Rolle des Klägers gerückt wird, obwohl die Behörde die Kosten ersetzt haben möchte."
Ein Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde Kostenansprüche wegen des Abschleppens eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs geltend macht, handelt als verlängerter Arm der Behörde und kann die Herausgabe des Fahrzeugs von der vorherigen Zahlung der Abschleppkosten abhängig machen.