Das Verkehrslexikon
Landgericht Osnabrück Urteil vom 09.07.1990 - 9 O 145/89 - Tabelle für Haftungsquoten bei Kinderunfällen
LG Osnabrück v. 09.07.1990: Typisierte Quoten bei Kinderunfällen
Siehe auch Unfälle mit Kindern Siehe auch Zum Haftungsprivileg für Kinder und zur Haftung von Jugendlichen
Das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 09.07.1990 - 9 O 145/89) hat eine Tabelle entwickelt, die bei Unfällen mit Kinderbeteiligung angewandt werden kann, wenn einerseits das Kind sich relativ grob verkehrswidrig verhalten hat, andererseits dem Kraftfahrzeugführer kein Verschulden angelastet werden kann. Nach dieser Tabelle ergeben sich folgende Haftungsanteile des schuldhaft handelnden Kindes am Schaden des Fahrzeughalters:
bis 7 Jahre 0 %
ab 7 Jahre 10 %
ab 8 Jahre 40 %
ab 9 Jahre 60 %
ab 10 Jahre 80 %
ab 11 Jahre 90 %
ab 14 Jahre 100 %
Selbstverständlich können im Einzelfall je nach den persönlichen Entwicklungsumständen des Kindes und seinem Reifegrad auch abweichende Haftungsquoten in Betracht kommen, jedoch sollte im Interesse der Rechtssicherheit bei der Schadenregulierung mangels abweichender Umstände des Einzelfalls eine Ausrichtung an der Tabelle erfolgen.
Diese Tabelle muss nach der Harmonisierung des Haftungsrechts an die geänderte Fassung des § 828 BGB angepasst werden!