Das Verkehrslexikon

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Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 06.04.2005 - 3 S 20/05 - Geparktes, aber in die Fahrbahn hineinragendes Fahrzeug bildet eine Überforderunsgsituation

LG Kaiserslautern v. 06.04.2005: Geparktes, aber in die Fahrbahn hineinragendes Fahrzeug bildet eine Überforderunsgsituation


Das Landgericht Kaiserslautern (Urteil vom 06.04.2005 - 3 S 20/05) hat entschieden:
Eine Überforderungssituation mit der Folge der Haftungsprivilegierung liegt für ein 9-jähriges Kind auch dann vor, wenn es gegen ein kurz zuvor geparktes Fahrzeug gerät, das weit in den Gehweg hineinragt.


Siehe auch Unfälle mit Kindern Siehe auch Zum Haftungsprivileg für Kinder und zur Haftung von Jugendlichen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Dem Kläger steht gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom 28. Mai 2004 zu, weil zugunsten der zur Unfallzeit 9 Jahre alten Beklagten der Haftungsausschluss gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) eingreift.

Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, richtet sich die Verantwortlichkeit der minderjährigen Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach § 828 BGB in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGB1 I S. 2674).

Danach ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Mit der Einführung der Ausnahmevorschrift § 828 Abs. 2 BGB wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres imstande sind, die besonderen Gefahren motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten. Nur dann, wenn sich bei einem Schadensfall eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat, sollte eine Ausnahme von der Deliktsfähigkeit bei Kindern vor Vollendung des 10. Lebensjahres eingreifen (BGH MDR 2005, 506). Wenn die Beklagte infolge Unaufmerksamkeit mit dem Fahrrad gegen einen ordnungsgemäß geparkten PKW geraten wäre, würde daher die Haftungsprivilegierung nicht zur Anwendung kommen, da dann das Schadensereignis nicht auf einer typischen Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs beruhte.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein solcher Fall hier indessen nicht gegeben. Der klägerische Kraftwagen ist den Angaben des Klägers zufolge unmittelbar vor dem auf dem Gehweg mit dem Fahrrad herannahenden Kind (Beklagte) nach links in eine Hofeinfahrt eingebogen und wurde dort in der Weise zum Stehen gebracht, dass noch ein Großteil des Fahrzeuges in den Gehweg ragte. Die Beklagte prallte daraufhin mit ihrem Fahrrad gegen die linke hinter Tür des Pkws. Nach der vom Kläger selbst im Termin vor dem Amtsgericht angefertigten Skizze (Bl. 40 d.A.) war die Beklagte nur etwa 15 Meter von der Hofeinfahrt entfernt, als das klägerische Fahrzeug dort einbog. Das Kind musste sich deshalb innerhalb kürzester Frist auf den den Gehweg teilweise blockierenden PKW einstellen. Es handelte sich sonach um ein plötzlich eingetretenes Ereignis, bei dem die altersbedingten Defizite eines Kindes beim Einschätzen von Geschwindigkeiten und Entfernungen zum Tragen kommen. Hierbei kann dahinstehen, ob der Motor des Kraftwagens im Zeitpunkt des Aufpralls bereist abgestellt war. Das Erstgericht hat bei dieser Sachlage zu Recht eine Überforderungssituation im Zusammenhang mit dem motorisierten Straßenverkehr angenommen. ..."



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