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OLG München Urteil vom 17.03.2006 - 10 U 3782/04 - Keine Schmälerung der Haftung für einen Unfall mit einem Kinde wegen Aufsichtspflichtverletzung

OLG München v. 17.03.2006: Keine Schmälerung der Haftung für einen Unfall mit einem Kinde wegen Aufsichtspflichtverletzung


Das OLG München (Urteil vom 17.03.2006 - 10 U 3782/04) hat entschieden:
Der Umfang der den Schädiger treffenden Haftung wird nicht dadurch geschmälert, dass womöglich die Mutter des geschädigten Kindes ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, denn das geschädigte Kind muss sich unter keinen Umständen ein etwaiges mitwirkendes Verschulden seiner Mutter zurechnen lassen.


Siehe auch Unfälle mit Kindern Siehe auch Zum Haftungsprivileg für Kinder und zur Haftung von Jugendlichen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... b) Der Umfang der die Bekl. treffenden Haftung wird nicht dadurch geschmälert, dass womöglich die Mutter des Kl. ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Auch die Frage des Umfanges der Aufsichtspflicht muss nicht näher geklärt wer-den. Der Senat will aber nicht den Hinweis unterlassen, dass seine Mitglieder im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichtes auf keinen Fall eine grobe Verletzung der die Mutter des KI. treffenden Aufsichtspflicht annehmen wollten. Da sich der Kl. unter keinen Umständen ein etwaiges mitwirkendes Verschulden seiner Mutter zurechnen lassen muss (§§ 278, 254 BGB; vgl. Hentschel, Rdz. 11 zu § 9 StVO; OLG Düsseldorf, MDR 1982/142 f; Senatsurteil vom 31. 1. 2003, 10 U 2432/02, bestätigt vom BGH in NZV 2004, 514 ff, Diedrichsen, VersR 2006, 293 ff, 296 rechte Spalte), muss hierauf im Rahmen dieses Prozesses nicht näher eingegangen werden. ..."