Fahren mehrere Kradfahrer in einem Pulk und soll es auf der Pulkfahrt verabredungsgemäß zu signifikanten Geschwindigkeitsüberschreitungen kommen, dann ist - ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Sportveranstaltungen - ein stillschweigender Haftungsausschluss anzunehmen.
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