Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Lahnstein Urteil vom 31.03.1998 - 2 C 44/98 - Abzüge "neu für alt" sind bei Motorradschutzkleidung einschließlich des Kradhelms nicht zulässig

AG Lahnstein v. 31.03.1998: Keine Abzüge "Neu für Alt" bei Kradhelm u. -schutzkleidung


Abzüge "neu für alt" sind bei Motorradschutzkleidung einschließlich des Kradhelms nicht zulässig, wie das Amtsgericht Lahnstein (Urteil vom 31.03.1998 - 2 C 44/98) entschieden hat:
  1. Schutzkleidung eines Motorradfahrers dient ausschließlich der Sicherheit. Der Schädiger hat - bei 100-%-iger Haftung - im Falle der Wiederbeschaffung beschädigter Kleidungsstücke den Wert dieser Kleidungsstücke ohne Abzug "neu für alt" zu ersetzen, da eine Vermögensmehrung des Geschädigten bei Neuanschaffung nicht eintritt.

  2. ...


Siehe auch Schutzhelm für Motorradfahrer und Motorradschutzkleidung - Mitverschulden und Abzug "Neu für Alt"


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Da die Beschädigung als solche feststeht, ist der genaue Grad der Beschädigung irrelevant. ... Ihr Wert ist voll zu ersetzen, um dem Geschädigten eine Neuanschaffung zu ermöglichen und so für ihn jegliches Sicherheitsrisiko bei weiteren Motorradfahrten auszuschließen. Unter diesem Aspekt ist auch die Anschaffung gebrauchter Sachen nicht zumutbar. ... Alter und Gebrauchsdauer der hier streitgegenständlichen Kleidungsstücke bleiben außer Betracht. Der Motorradhelm sowie die Motorradbekleidung sind reine Schutzgegenstände und als solche zu tragen. Dieser Schutz muß nach einem Verkehrsunfall wieder derartig hergestellt werden, daß Beschädigungen dieser Gegenstände ausgeschlossen sind."