Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Schwartau Urteil vom 17.06.1999 - 3 C 321/99 - Abzüge "Neu für Alt" bei Motorradschutzkleidung sind unstatthaft

AG Bad Schwartau v. 17.06.1999: Keine Abzüge "Neu für Alt" bei Kradhelm u. -schutzkleidung


Das Amtsgericht Schwartau (Urteil vom 17.06.1999 - 3 C 321/99) hat Abzüge "Neu für Alt" bei Motorradschutzkleidung für unstatthaft erklärt:
Werden bei einem Verkehrsunfall ein 3 ½ Jahre alter Motorradhelm und eine 2 Jahre alte Motorradjacke beschädigt, dann ist aufgrund des Alters kein Abzug ,,neu für alt" vorzunehmen, da kein kontinuierlicher Wertverlust durch das Alter eintritt.


Siehe auch Schutzhelm für Motorradfahrer und Motorradschutzkleidung - Mitverschulden und Abzug "Neu für Alt"


Sachverhalt: Bei einem Verkehrsunfall am 15. 7. 1998 wurden der am 7.3.1995 für 450 DM erworbene Motorradhelm sowie die am 3.5.1996 für 798 DM erworbene Motorradjacke des Kl. beschädigt. Auf diesen Schaden regulierte die Beil. 700 DM


Aus den Entscheidungsgründen:

Die Bekl. sind auch zur Zahlung weiterer 548 DM verpflichtet, weil die Bekl. zu Unrecht einen Abzug ,,neu für alt" vorgenommen hat. Es kann dahinstehen, ob Motorradhelm und Motorradjacke zur Erhaltung der Sicherheit in vollem Umfang zu ersetzen sind oder aufgrund des Alters und der Gebrauchsdauer ein Abzug ,,neu für alt" vorzunehmen ist, weil im vorliegenden Rechtsstreit der Zustand des Motorradhelmes und der Motorradjacke nicht dargetan wurde. Allein aufgrund des Alters kann ein Abzug ,,neu für alt" nicht vorgenommen werden. Der Wert der Schutzkleidung bemißt sich nach Schutzfunktion und Erhaltungszustand. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Schutzfunktion durch den Verkehrsunfall beeinträchtigt wurde. Zum Erhaltungszustand haben die Bekl. nichts vorgetragen. Es tritt kein kontinuierlicher Wertverlust durch das Alter ein. Umfang und Art des Gebrauchs sind viel entscheidender. Da es sich bei einem Motorradhelm und einer Motorradjacke um Dinge handelt, die häufig nur im Sommer benutzt werden, hätte konkret zum Zustand vorgetragen werden müssen, um einen Abzug ,,neu für alt" begründen zu können. Für das Gericht ist es durchaus vorstellbar, dass ein ca. 3 ½ Jahre alter Motorradhelm und eine etwas über 2 Jahre alte Motorradjacke neuwertig sein können, wenn diese Dinge nicht häufig benutzt wurden. Allein die Tatsache, dass es sich dabei um gebrauchte Sachen handelt, rechtfertigt keinen Abzug ,,neu für alt".