- Bei der Abwägung nach § 17 StVG können nur bewiesene Tatsachen berücksichtigt werden, aber nicht bloße Annahmen und Vermutungen.
- Lässt sich nicht aufklären, wer bei Rot auf die Kreuzung gefahren ist, ist eine Schadensteilung (50 : 50) gerechtfertigt.
Siehe auch Ampel und zivilrechtliche Haftung
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Da sich nach alledem nicht aufklären lässt, welcher der beteiligten Unfallfahrer bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist, wen also ein Verschulden an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls trifft, kann hier eine Haftungsverteilung gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 3 StVG nur nach den von den beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren vorgenommen werden. Da vorliegend zwei Pkw miteinander kollidiert sind, sind die von diesen ausgehenden Betriebsgefahren in etwa gleich hoch zu bewerten. Daher erscheint es angemessen, eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 vorzunehmen. Dies bedeutet, dass Klage und Widerklage jeweils zur Hälfte Erfolg haben und im Übrigen abzuweisen sind. Da der Kläger mit seiner Berufung eben dieses Ziel weiterverfolgt hat, war sein Rechtsmittel in vollem Umfang erfolgreich und hat zu einer entsprechenden Abänderung des angefochtenen Urteils geführt. ..."