Zivilrechtliche Ampelstreitigkeiten werden in der Regel durch die Frage geprägt, wer "Rot" hatte, weil von der Antwort auf diese Frage abhängt, wer überhaupt Schadensersatz fordern kann, und in welchem Umfang solche Schadensersatzansprüche bestehen.
Dabei geht es nicht nur um die Ampelstellungen für die in der Regel zwei Hauptverkehrsrichtrungen, sondern auch um das Aufleuchten oder Nicht-Aufleuchten eines grünen Abbiegepfeils beim Räumen einer Kreuzung.
Gerade bei Ampelstreitigkeiten kommt es entscheidend auf die zur Verfügung stehenden Beweismittel (in aller Regel zunächst einmal Zeugen) an; jedoch können auch Ampelschaltpläne für den Moment des Unfalls einen Sachverhalt aufklären, wenn durch Zeugenaussagen sich eine bestimmte Ampelschaltung nur für einen Teil einer Kreuzung beweisen lässt.
BGH v. 26.04.2005:
Zum Verhalten bei Gelblicht, zu Geschwindigkeit und Haftungsverteilung bei einer blinkenden Vorampel (Kollision mit bei Rot fahrendem Radfahrer)
OLG Celle v. 17.01.2006:
Bleibt die Ampelschaltung auch nach Beweisaufnahme ungeklärt, ist der Schaden zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen.
OLG Hamm v. 20.09.2010:
Eine Lichtzeichenanlage bezweckt regelmäßig nicht auch den Schutz des aus angrenzenden Grundstücken auf die Straße einfahrenden Fahrzeugverkehrs. Kommt es zu einer Kollision des unter Verletzung des § 10 StVO in die Straße einfahrenden Fahrzeugs mit einem zuvor gegen das Haltegebot einer Lichtzeichenanlage nach § 37 StVO verstoßenden Fahrzeugs, kann gleichwohl die Betriebsgefahr des letztgenannten Fahrzeugs aufgrund des vorangegangenen Rotlichtverstoßes so erhöht sein, dass sie im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge nicht zurücktritt.
OLG Rostock v. 18.03.2011:
Kann keine der am Unfall beteiligten Parteien beweisen, wie die Ampelschaltung zum Zeitpunkt des Unfalls war, ist der Schaden quotenmäßig je zur Hälfte zu ersetzen.
OLG Frankfurt am Main v. 09.10.2012:
Zur Haftungsverteilung und der Prüfungsreihenfolge bei § 17 StVG, wenn bei feindlichem Grün der Unfallhergang nicht aufklärbar ist und zur Beweiswürdigung, wenn der Tatrichter von der Aussage des einzigen Zeugen nicht überzeugt ist.
OLG Schleswig v. 25.10.2012:
Steht fest, dass der Fahrer des unfallgeschädigten Fahrzeugs erst in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, nachdem die für ihn maßgebliche Verkehrsampel ausgeschaltet war, muss der Unfallgegner beweisen, dass bei seiner Einfahrt in die Kreuzung die Ampelanlage Grün-Licht anzeigte.
OLG München v. 17.05.2013:
Ein zwingender Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO, der ein starkes Bremsen (= mehr als normales Bremsen), aber nicht notwendig eine Vollbremsung des Vorausfahrenden rechtfertigen könnte, setzt voraus, dass das Bremsen zum Schutz von Rechtsgütern und Interessen erfolgt, die dem Schutzobjekt der Vorschrift (Sachen und Personen) mindestens gleichwertig sind. Dies trifft nicht zu, wenn ein Kfz-Führer aus einer Geschwindigkeit von 40 km/h vor einer außer Betrieb befindlichen Ampel bis zum Stillstand abbremst.