Das Verkehrslexikon
BGH Urteil vom 23.11.1976 - VI ZR 191/74 - Zum Ersatz des Wiederbeschaffungswerts bei Totalschaden eines Leasingfahrzeugs
BGH v. 23.11.1976: Zum Ersatz des Wiederbeschaffungswerts bei Totalschaden eines Leasingfahrzeugs
Siehe auch Aktivlegitimation - Anspruchs- und Klagebefugnis und Leasingfahrzeug - Leasingvertrag
Tritt an einem Leasing-Fahrzeug Totalschaden ein, so haben sowohl der Leasinggeber wie auch der Leasingnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Leasingvertrag. Die Ausübung dieses Kündigungsrechts führt dann zu einer vorzeitigen Abrechnung, die den Leasingnehmer finanziell erheblich belastet, muss er doch nicht nur sämtliche vereinbarten restlichen Leasingraten (einschließlich des dem Leasinggeber zustehenden Unternehmergewinns und dessen Refinanzierungskosten) und den ggf. vertraglich vereinbarten Restwert sowie etwaige Vergütungen für vertraglich vereinbarte Mehrkilometer sofort bezahlen, sondern er verliert auch für die restliche Leasingzeit die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs.
Gleichwohl entspricht es der herrschenden Meinung, dass sich der ersatzpflichtige Schaden des Leasingnehmers auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich eines etwa vorhandenen Restwerts wie bei jedem anderen Geschädigten auch beschränkt (BGH VersR 1976, 943 ff.; VersR 1977, 227 ff.; NZV 1991, 107; NZV 1992, 227).
So stellt der BGH (Urteil vom 23.11.1976 - VI ZR 191/74) u. a. fest:
"... Denn die Kl. hätte, wie das Berufungsgericht nebenbei richtig bemerkt, die Leasingraten ohnehin bis zum Ablauf des Vertrags entrichten müssen. Damit stellen sie zwar keinen "reinen Vermögensschaden" dar, den die Bekl. zu ersetzen nicht verpflichtet wären, aber keinen Schaden, der sich ursächlich auf den von den Bekl. zu vertretenden Unfall zurückführen ließe. Unmittelbar geschädigt ist, die Kl. als Besitzerin nur um die entgangenen Gebrauchsvorteile des Wagens, deren Wert im allgemeinen nicht höher liegen kann als der Zeitwert des Fahrzeugs, für den die Bekl. ohnehin aufzukommen haben. Auch dies hat der Senat schon in dem oben erwähnten Urteil vom 13.7.1976 ausgeführt. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn aus bestimmten Gründen, etwa wegen bestehender Lieferschwierigkeiten, ein der Kl. zumutbarer Ersatz nur im Wege eines erneuten Leasing hätte beschafft werden können. Zu einer solchen Prüfung gibt aber die derzeitige Schadenberechnung der Kl., die - abgesehen von dem oben erörterten Mehrpreis nur auf den Aufwand für den ersten Leasing-Vertrag abstellt, keinen Anlass. ..."
vgl. hierzu auch BGH (Urteil vom 05.11.1991 - VI ZR 145/91.
Der auf den ersten Blick dadurch eintretende Schaden, dass der Leasinggeber bei vorzeitiger Abrechnung auch die Gewinn- und Finanzierungsanteile sofort in einer Summe verlangt, wird dadurch ausgeglichen, dass er in seiner Abrechnung gegenüber dem Leasingnehmer eine aus der vorfristigen Entschädigung folgende Abzinsung seiner Ansprüche vorzunehmen hat. Dann aber wird klar, dass alle über den reinen Fahrzeugschaden hinausgehenden Forderungen des Leasinggebers ihren Grund nicht in dem eingetretenen Schaden haben, sondern in den vertraglichen Bindungen, die der Leasingnehmer mit Abschluss des Vertrages freiwillig auf sich genommen hat und die er bei ordnungsgemäßem Ablauf des Vertrages auch hätte erfüllen müssen. Er zahlt also wegen der vorgeschriebenen Abzinsung nicht mehr, als er ohnehin schuldete.
Insbesondere, wenn man bedenkt, dass sich der Geschädigte ja von dem festgestellten Wiederbeschaffungswert ein gleichwertiges Fahrzeug kaufen kann, wird eigentlich unmittelbar klar, dass er dann genauso dasteht wie vor dem Schadensereignis: Er hat ein gleichwertiges Fahrzeug und im übrigen seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Leasinggeber zu erfüllen wie auch schon vor dem Unfall.