Das Verkehrslexikon
Kammergericht Berlin gegen OLG Düsseldorf: Keine Anwendung der Grundsätze über den Lückenunfall an Grundstücksausfahrten?
Kammergericht Berlin gegen OLG Düsseldorf: Keine Anwendung der Grundsätze über den Lückenunfall an Grundstücksausfahrten?
Siehe auch Lückenunfälle - Überholen einer haltenden Kolonne
Die Rechtsprechung zu den sog. Lückenunfällen wird überwiegend allerdings nur auf Straßeneinmündungen und - kreuzungen anwendbar, nicht hingegen auf Grundstücksein- und ausfahrten, wie z.B. das Kammergericht Berlin (Urteil vom 22.03.1976 - 22 U 2750/75) geurteilt hat:
"Die in der Rechtsprechung zu sog. Lückenfällen entwickelten Grundsätze, nach denen sich ein an zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonnen vorbeifahrender Kraftfahrer im Bereich von Straßenkreuzungen oder -einmündungen auf Querverkehr einrichten muß, sind grundsätzlich nicht auf Fälle anzuwenden, in denen ein Kraftfahrer aus einer Grundstücksausfahrt unter Benutzung einer Lücke nach links in die Gegenrichtung zu gelangen versucht."
Siehe auch Lückenunfälle - Überholen einer haltenden Kolonne und Grundstücksausfahrt
Teilweise allerdings wird die Lückenrechtsprechung jedoch dann auch auf Ausfahrten angewendet, bei denen es sich um breit ausgebaute ersichtlich verkehrsreiche Ausfahrten handelte (z.B. Tankstellen, vgl. LG Köln VersR 1976, 768).
Das OLG Düsseldorf VersR 1980, 774 (Urt. v. 14.01.1980 - 1 U 135/79) hat (ebenso wie das OLG Oldenburg DAR 1979, 219) hingegen sogar allgemein entschieden, daß die Lückenrechtsprechung auch für Grundstücksausfahrten Geltung habe:
"Der eine Kolonne überholende Fahrer muß auch bei durchgehenden Straßenzügen auf jede Lücke in der Kolonne achten und seine Fahrweise so einrichten, daß er vor einem unvorsichtig aus einer Grundstücksausfahrt durch die Lücke fahrenden Fahrzeug anhalten kann."