War ein beschädigtes Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt nicht haftpflichtversichert, dann fehlte dem Geschädigten rechtlich jegliche Nutzungsmöglichkeit; deshalb kann dann auch keine Ausfallentschädigung gefordert werden (OLG Frankfurt (Urteil vom 04.03.1994 - 2 U 200/93) für Mietwagenkosten).