Einem Unfallgeschädigten, der wegen des aus einer Nebentätigkeit herrührenden Zeitdrucks nicht in der Lage ist, Vergleichsangebote von Autovermietern einzuholen, und der auf Grund eines entsprechenden Führerscheineintrags auf ein Automatikfahrzeug angewiesen ist sowie nicht im Besitz einer Kreditkarte ist, sind die Mietwagenkosten in Höhe eines Unfallersatztarifs zu ersetzen.
Siehe auch Der Unfallersatztarif
Zum Sachverhalt: Der Kläger ist seit mehreren Jahren Rentner. Neben der Rente in Höhe von 880,20 € erzielt er ein zusätzliches Einkommen von monatlich 400,-- €, indem er Fahrdienste für eine Leiharbeiterfirma verrichtet. Zu seinen Aufgaben gehört es, die Arbeiter morgens zu den jeweiligen Einsatzorten zu fahren und abends wieder abzuholen. Er benutzt dazu seinen privaten Pkw, einen geleasten Mercedes A 170 CD.
Als der Kläger am Morgen des 5. Dezember 2003, einem Freitag, mehrere Leiharbeiter zu einer Baustelle gebracht hatte und sich auf dem Rückweg nach Hause befand, wurde er auf der BAB 45 in Hagen in den streitgegenständlichen Unfall verwickelt. Er ließ sein Fahrzeug in die nächstgelegene Mercedes-Werkstatt schleppen, da er nach den Leasingbedingungen verpflichtet war, etwaige Reparaturen nur in einer autorisierten Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Er brauchte innerhalb kurzer Zeit einen Ersatzwagen, um die Arbeiter - wie vorgesehen - am Nachmittag wieder abholen zu können. Dabei musste es sich um ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe handeln. Die Fahrerlaubnis des Klägers weist eine entsprechende Beschränkung auf.
Die Klage auf Erstattung der über dem Normaltarif liegenden auf einem Unfallersatztarif beruhenden Mietwagenkosten hatte Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Zu Recht hat das Amtsgericht die angefallenen Mietwagenkosten in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die von der Firma C vorgenommene Tarifspaltung in einen Normaltarif einerseits und einen Unfallersatztarif andererseits betriebswirtschaftlich gerechtfertigt war. Selbst wenn der Unfallersatztarif nicht erforderlich im Sinn des § 249 BGB war, kann der Kläger im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (BGH, NJW 2006, 360) die höheren Kosten dieses Tarifs ersetzt verlangen. Ihm war nämlich der günstigere Normaltarif nicht zugänglich. Wie die Zeugen T, E und C übereinstimmend bekundet haben, vermietet die Firma C1 außerhalb des Unfallersatztarifs Fahrzeuge nur gegen Vorlage einer Kreditkarte im Rahmen des sog. Kreditkartentarifs. Aus dem Besitz der Kreditkarte leitet sie eine höhere Bonität des Kunden ab. Da der Beklagte unstreitig nicht über eine Kreditkarte verfügte, war er bei der Firma C2 auf die Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs angewiesen.
Es war dem Beklagten auch nicht zumutbar, sich über Tarifgestaltungen und Preise anderer Mietwagenunternehmen im Raum Dortmund zu informieren. Seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen zufolge brauchte er sofort einen Ersatzwagen, um seiner Verpflichtung gegenüber der Leiharbeiterfirma nachzukommen. Angesichts des Zeitdrucks, unter dem er stand, hatte er keine ausreichende Gelegenheit zur Einholung und Prüfung von Vergleichsangeboten. Dies gilt um so mehr, als er einen Wagen mit Automatikgetriebe benötigte und der Mitarbeiter der Mercedes-Werkstatt bereits vergeblich versucht hatte, bei zwei oder drei anderen Mietwagenunternehmen ein solches Fahrzeug für den Kläger zu ordern, bevor er sich an die Firma C3 wandte. Schon deshalb waren weitere Recherchen aus Sicht des Klägers nicht angezeigt.
Mithin war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. ..."