Das Verkehrslexikon

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Schadenregulierung bei sog. Massenkaramboulagen

Die vereinfachte Schadenregulierung bei sog. Massenkaramboulagen




Siehe auch
Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen
und
Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte

Sind an einem Unfall - meistens handelt es sich um Auffahrunfälle auf der Autobahn - viele Fahrzeuge beteiligt, besteht die Schwierigkeit, dass oftmals eine genauer Unfallhergang nicht rekonstruierbar ist, schon weil durch immer weitere in ein Fahrzeugknäuel hineinfahrende weitere Fahrzeuge ständig eine Schadensvergrößerung an den schon stehenden Fahrzeugen verursacht wird. Auch haben bei solchen Unfällen die Rettungsmaßnahmen zugunsten von Verletzten und die notwendigen Räumarbeiten Vorrang vor jeder Spuren- und Beweissicherung.

Um dennoch eine einigermaßen sachgerechte Entschädigung der Opfer eines solchen Massenunfalls zu gewährleisten, hat die Versicherungswirtschaft sich auf ein vereinfachtes Schadenregulierungsverfahren für Massenkarambolagen geeinigt, das auch mit Erfolg praktiziert wird.




Grundüberlegung bei der Vereinbarung des vereinfachten Verfahrens war, dass bei einer Massenkarambolage jeder Beteiligte zu einem gewissen Anteil Täter und Opfer des Geschehens zugleich ist, er also zwar einen gewissen, nicht zu geringen Teil seines Schadens zwar ersetzt bekommen soll, jedoch andererseits auch für einen Teil des Schadens selbst einzustehen hat. Den Aufklärungsschwierigkeiten soll eine großzügige schnelle Regulierung Rechnung tragen.

Dieses Verfahren wird angewendet, wenn mindestens 50 Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt sind. Sind 20 bis 49 Fahrzeuge beteiligt, dann wird es gleichfalls angewendet, wenn der Unfall schwer aufklärbar ist (das ist meistens der Fall, sollte es nicht so sein, dann muss nach Sach- und Rechtslage reguliert werden). Sind weniger als 20 Fahrzeuge beteiligt, dann wird das vereinfachte Verfahren nicht angewendet, sondern zwischen allen Beteiligten muss nach Sach- und Rechtslage reguliert werden (was meistens im Ergebnis eine Regulierung nach Beweislast bedeutet, bei der dann die Grundsätze über die Haftung Mehrerer zum Zuge kommen).

Das vereinfachte Verfahren wird in der Weise durchgeführt, dass die gesamte Schadenregulierung von einem einzigen Versicherer durchgeführt wird (diesen erfährt man mühelos von der Polizei die mit der Unfallaufnahme beschäftigt war).

Der im Auftrag sämtlicher an sich beteiligter Versicherungen beauftragte Versicherer zahlt im Reparaturfall an die beteiligten Fahrzeugeigentümer den Heckschaden; der Frontschaden wird zu 25% ersetzt, den Rest des Frontschadens muss der Fahrzeugeigentümer selbst tragen bzw. insoweit seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen (sodass ihn hier ggf. auch eine Prämienrückstufung trifft, während die Rabattstufe in der Haftpflichtversicherung bei diesem Verfahren nicht betroffen ist).

Hat das beteiligte Fahrzeug einen Totalschaden erlitten, wird als Ersatz ein Betrag von 2/3 des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert gezahlt (auch hier muss ggf. das restliche Drittel über die eigenen Fahrzeugversicherung realisiert werden mit der Folge der Prämienrückstufung.

Durch dieses vereinfachte Verfahren wird eine in der Regel schnelle und unbürokratische Regulierung erreicht. Gleichwohl ist die Teilnahme des einzelnen Betroffenen an diesem Verfahren freiwillig. Man kann auch darauf verzichten und bei entsprechender Beweislage und entsprechend vorteilhafter Schadensverteilung zwischen Front- und Heckschaden auch eine Regulierung bei dem unmittelbar beteiligten gegnerischen Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer des aufgefahrenen Fahrzeugs durchsetzen.

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