Zum inneren Tatbestand des Vollrauschs in einem Fall, in dem der Täter in Selbsttötungsabsicht Medikamente (andere berauschende Mittel) eingenommen hatte. |
"Am 13.10.1988 gegen 20.00 Uhr nahm die Angeklagte in Selbstmordabsicht in ihrer Wohnung in M mindestens 14 Tabletten Lexotanil ein. Zur Zeit der Einnahme dieser Tabletten in Suizidabsicht war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten möglicherweise erheblich vermindert, jedoch nicht aufgehoben. Durch Einnahme der Tabletten versetzte sich die Angeklagte in einen absolut fahruntauglichen Zustand; sie war nicht mehr in der Lage ein Fahrzeug sicher zu führen. Obwohl die Angeklagte dies bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können, steuerte sie am 13.10.1988 kurz vor 1.00 Uhr, als die Tabletten voll wirksam waren, den Pkw Peugeot ... in M auf der G straße in östlicher Richtung. Infolge ihrer medikamentenbedingten Fahruntauglichkeit fuhr die Angeklagte an der Einmündung der G straße in die T straße in gerader Richtung bis zum gegenüberliegenden Bordstein der T straße, blieb dort quer zur Fahrtrichtung der T straße mit ihrem Pkw verkehrswidrig stehen, wobei sie den gesamten in nördlicher Richtung laufenden Fahrstreifen der T straße blockierte. Zur Zeit der Fahrt waren die Medikamente voll wirksam, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten waren völlig aufgehoben. Die Angeklagte ist mit dem Pkw von ... abgefahren und legte eine Strecke von ca. 200 m bis zu der Stelle zurück, wo sie mit ihrem Pkw stehenblieb." |