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OLG Celle Urteil vom 06.01.1977 - 5 U 65/76 - Zur Beweislast bei alternativer oder kumulativer Schadensverursachung durch mehrere Beteiligte
OLG Celle v. 06.01.1977: Zu den Voraussetzungen einer gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Täter gem. § 830 Abs 1 Satz 2 BGB
Das OLG Celle (Urteil vom 06.01.1977 - 5 U 65/76) hat entschieden:
Die Vorschrift des § 830 Abs 1 Satz 2 BGB ermöglicht es dem Geschädigten, die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen seinem Schaden und den unerlaubten Handlungen (dh rechtswidrigen und soweit das Gesetz dies für eine Handlung voraussetzt, schuldhaften Handlungen) mehrerer Täter zu überwinden, wenn sich nicht feststellen lässt, wer von ihnen der Urheber des Schadens war oder sich nicht ermitteln lässt, welcher Anteil des Schadens auf ihn entfällt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist einerseits, dass die mehreren Täter eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen haben, dass die eine oder die andere dieser Handlungen den Schaden auch wirklich verursacht hat, dass die Handlung eines jeden von ihnen den Schaden hätte verursachen können und dass andererseits der wirkliche Urheber der schadenstiftenden Handlung oder der Anteil des einzelnen an dem Schaden nicht ermittelt werden kann. Dann soll der Ersatzanspruch des Geschädigten nicht daran scheitern, dass er nicht auch zu beweisen vermag, wer von den Tätern den Schaden ganz oder mit einem unklar gebliebenen Anteil verursacht hat. Diese Beweisregel gilt dabei nicht nur dann, wenn die mehreren Täter gleichzeitig, sondern auch dann, wenn sie unabhängig voneinander in zeitlicher Aufeinanderfolge, gehandelt haben. Den in Anspruch genommenen Täter trifft bei dieser Fallgestaltung die Beweislast dafür, dass seine Handlung den Schaden nicht verursacht hat.
Siehe auch Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen und Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte
Zum Sachverhalt: Die Klägerin verlangte vom Beklagten Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalles. Zur Unfallzeit fuhr die Klägerin auf dem rechten Vordersitz der Taxe Mercedes, die von dem Eigentümer M.A. gesteuert wurde, auf dem S. in östlicher Richtung. Als das vor dem Taxi fahrende Fahrzeug bremste und anhielt, bremste der Zeuge A. seinen Pkw scharf ab und hielt an. Unmittelbar danach fuhr der Beklagte mit seinem Pkw Renault R 4 auf das Taxi auf und schob es gegen das davorstehende Fahrzeug. Die Klägerin erlitt eine Schädelprellung, weil sie gegen die Windschutzscheibe der Taxe geschleudert wurde, sowie ein HWS-Schleudertrauma.
Die Klägerin erlitt während dieses Geschehensablaufs eine Schädelprellung. Mit Schreiben vom 15.4.1975 erkundigte sich der Beklagte bei der Klägerin, ob sie durch den von ihm verursachten Auffahrunfall verletzt worden sei. Unter dem 16.4.1975 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie durch das plötzliche, starke Bremsen des Taxifahrers nach vorn geschleudert worden sei und er, der Beklagte, ihres Erachtens an ihrer Kopfverletzung nicht schuldig sei.
Die Klägerin hat jedoch im Prozess behauptet, sie sei sich nunmehr sicher, dass sie nicht durch das scharfe Bremsen des Zeugen A., sondern durch das Auffahren des Beklagten mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe des Taxis geprallt sei. Bei dem Auffahrunfall habe sie außerdem ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten.
Der Beklagte hat behauptet, die Verletzungen seien nicht Folge des von ihm verschuldeten Auffahrunfalls. Die Klägerin habe nämlich in dem an ihn gerichteten Schreiben vom 16.4.1975 und schon vorher als Zeugin in dem Ermittlungsverfahren 15 Js 934/75 der Staatsanwaltschaft Lüneburg erklärt, dass sie allein durch das scharfe Bremsen des Zeugen A. verletzt worden sei.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Grundurteil zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verurteilt. Die Berufung des Beklagten hiergegen blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Der Beklagte ist gemäß §§ 823, 830 Abs 1 Satz 2, 847 BGB dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld für die beim Verkehrsunfall am 29.3.1975 erlittenen Verletzungen zu zahlen, 1) weil sich einerseits nicht ermitteln lässt, ob diese durch die fehlerhafte Fahrweise des Zeugen A., in dessen Taxe die Klägerin zum Unfallzeitpunkt saß, oder durch den von ihm, dem Beklagten, verursachten Auffahrunfall herbeigeführt wurden, 2) weil beide Handlungen geeignet waren, die Verletzungen der Klägerin herbeizuführen, 3) weil aber auch feststeht, dass die Verletzungen der Klägerin durch eine der beiden Handlungen herbeigeführt wurden.
1. ...
2. Der Beklagte ist der Klägerin zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet. Die Klägerin erlitt am 29.3.1975 als Beifahrerin der Taxe des Zeugen A. in L., Am S., - wie sich aus dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26.3.1976 vor dem Landgericht überreichten ärztlichen Attest ergibt - ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und außerdem eine Schädelprellung an der rechten Seite des Kopfes über der Schläfe.
Nach der von dem Beklagten bestrittenen Behauptung der Klägerin sollen diese Verletzungen durch den von ihm verursachten Auffahrunfall herbeigeführt worden sein. Grundsätzlich ist der Verletzte dafür beweispflichtig, dass die Körperverletzung durch die widerrechtliche, schuldhafte Handlungsweise des in Anspruch Genommenen herbeigeführt wurde. Eine Beweiserleichterung für den Verletzten schafft die Bestimmung des § 830 Abs 1 Satz 2 BGB. Diese Vorschrift ermöglicht es dem Geschädigten, die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen seinem Schaden und den unerlaubten Handlungen (dh rechtswidrigen und soweit das Gesetz dies für eine Handlung voraussetzt, schuldhaften Handlungen) mehrerer Täter zu überwinden, wenn sich nicht feststellen lässt, wer von ihnen der Urheber des Schadens war oder sich nicht ermitteln lässt, welcher Anteil des Schadens auf ihn entfällt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist einerseits, dass die mehreren Täter eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen haben, dass die eine oder die andere dieser Handlungen den Schaden auch wirklich verursacht hat, dass die Handlung eines jeden von ihnen den Schaden hätte verursachen können und dass andererseits der wirkliche Urheber der schadenstiftenden Handlung oder der Anteil des einzelnen an dem Schaden nicht ermittelt werden kann. Dann soll der Ersatzanspruch des Geschädigten nicht daran scheitern, dass er nicht auch zu beweisen vermag, wer von den Tätern den Schaden ganz oder mit einem unklar gebliebenen Anteil verursacht hat. Diese Beweisregel gilt dabei nicht nur dann, wenn die mehreren Täter gleichzeitig, sondern auch dann, wenn sie unabhängig voneinander in zeitlicher Aufeinanderfolge, gehandelt haben (BGHZ 55/86ff mwN). Den in Anspruch genommenen Täter trifft bei dieser Fallgestaltung die Beweislast dafür, dass seine Handlung den Schaden nicht verursacht hat. Diesen Beweis hat der Beklagte nicht erbracht.
a) Andere mögliche Schadensursachen als das scharfe Abbremsen des Zeugen A. und das Auffahren des Beklagten auf das Taxi sind nicht ersichtlich. Sie werden vom Beklagten auch nicht behauptet.
b) Jede der beiden Geschehensabläufe war geeignet, die Schädelprellung und das Schleudertrauma der Halswirbelsäule der Klägerin herbeizuführen. Bei einem plötzlichen scharfen Abbremsen, wie es der Zeuge A. unstreitig getan hat, kann der Beifahrer gegen die Windschutzscheibe prallen, sich dabei eine Schädelprellung zuziehen, anschließend auf den Sitz zurückfallen und dadurch ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule davontragen. Bei einem Auffahrunfall ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule eine typische Verletzung, weil der Kopf bei dem Aufprall ruckartig nach hinten geschleudert wird. Im weiteren Bewegungsablauf ist es nichts Ungewöhnliches, dass der Oberkörper nach vorn oder zur Seite fällt und der Kopf gegen die Windschutzscheibe, das Armaturenbrett oder seitlich gegen die Türe prallt.
c) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist nicht erwiesen, dass die Verletzungen der Klägerin allein durch das scharfe Bremsen des Taxifahrers herbeigeführt wurden. Der Beklagte beruft sich für seine Behauptung auf die schriftliche Aussage der Klägerin vom 7.4.1975 im Ermittlungsverfahren 15 Js 934/75 der StA Lüneburg, auf den Inhalt des an ihn gerichteten Schreibens der Klägerin vom 16.4.1975 und auf Vernehmung der Klägerin als Partei. Die Aussage im Ermittlungsverfahren wurde neun Tage nach dem Verkehrsunfall abgegeben. Zu dieser Zeit hatte die Klägerin schon einigen Abstand von dem Unfallgeschehen gewonnen. Damals hat die Klägerin angegeben, sie sei durch das scharfe Bremsen nach vorne geschleudert worden und mit dem Kopf gegen einen sehr harten Gegenstand geprallt, so dass sie einen sehr großen Schmerz am Kopf gefühlt habe. Bei dem wenig später erfolgten Auffahrunfall sei sie rechts gegen die Türe geflogen. Ihre Schädelprellung stamme von dem zu späten Bremsen des Taxifahrers. In ihrem Schreiben vom 16.4.1975 hat die Klägerin erklärt, sie sei durch das starke Bremsen des Taxifahrers nach vorn geschleudert worden, ihres Erachtens sei er, der Beklagte, an der Kopfverletzung nicht schuldig.
Bei der Bewertung dieser schriftlichen Erklärungen der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die beiden Ereignisse, das scharfe Bremsen und das Auffahren, nach den Angaben des Zeugen A. und der Klägerin bei ihrer Vernehmung als Partei in kurzem zeitlichen Abstand aufeinander folgten. Hinzu kommt, dass die Klägerin durch das scharfe Bremsen des Zeugen A. und den Aufprall ihres Kopfes auf die Windschutzscheibe oder das Armaturenbrett aufgeregt und benommen war und deshalb möglicherweise nicht alle Einzelheiten des weiteren Geschehensablaufs bewusst wahrgenommen und behalten hat, so dass es durchaus möglich ist, dass sie bei dem Auffahrunfall, als sie gegen die Türe flog, auch mit dem Kopf nochmals aufschlug und dadurch die bereits eingetretene Schädelprellung erheblich verschlimmerte. Diese Möglichkeit liegt schon deshalb nahe, weil die Schädelprellung an der rechten Kopfseite über der Schläfe erfolgte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es weiterhin durchaus möglich, dass die Klägerin nach dem Unfall versuchte, sich den Ablauf der Ereignisse wieder zu vergegenwärtigen und dabei irrigerweise zu dem Ergebnis kam, die Schädelprellung habe sich bereits in Zusammenhang mit dem scharfen Bremsen ereignet. In welcher Weise es zu dem Schädeltrauma der Halswirbelsäule gekommen ist, hat die Klägerin in den genannten schriftlichen Erklärungen nicht zum Ausdruck gebracht. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass der Beweiswert der schriftlichen Erklärungen der Klägerin nicht groß ist.
Auch durch die Vernehmung der Klägerin als Partei hat sich der Geschehensablauf nicht mehr klären lassen. Die Klägerin hat angegeben, ihr Erinnerungsvermögen habe sich durch die bei dem Unfall erlittene Kopfverletzung verschlechtert, sie wisse nicht, wie es zu der Schädelprellung und dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule gekommen sei. Als sie die schriftlichen Erklärungen vom 7. und 16.4.1975 abgegeben habe, habe sie die Empfindung gehabt, ihre Schilderung sei zutreffend. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin bei ihrer Parteivernehmung die Unwahrheit gesagt hat. Damit lässt sich nach Ansicht des Senats jedoch nicht feststellen, in welcher Weise es zu den Verletzungen der Klägerin gekommen ist.
d) Die Verhaltensweisen sowohl des Beklagten wie auch des Taxifahrers erfüllen den Tatbestand einer unerlaubten Handlung nach § 823 BGB. Der Beklagte hat - falls sein Tatbeitrag für den Eintritt der Verletzungen ursächlich geworden ist - den Schaden fahrlässig verursacht. Für ein Verschulden, dh für ein fahrlässiges verkehrswidriges Verhalten im Sinne des § 276 BGB, des Beklagten spricht hier bereits der erste Anschein. Der Beklagte ist mit seinem Pkw auf den vor ihm befindlichen Pkw des Zeugen A. aufgefahren. Auffahrunfälle sind nach der Lebenserfahrung in aller Regel darauf zurückzuführen, dass der Auffahrende schuldhaft seine Verpflichtung verletzt hat, den erforderlichen Sicherheitsabstand (§ 4 StVO) einzuhalten, oder es unterlassen hat, mit der gebotenen Aufmerksamkeit und Reaktionsbereitschaft zu fahren (herrschende Ansicht, vgl ua BGH VersR 1964/263, Urteil des Senats vom 28.5.1973 VersR 1974/496). In derartigen Fällen ist es Sache des Auffahrenden, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des typischen Hergangs nachzuweisen. Diesen Beweis hat der Beklagte nicht erbracht. Er musste auf dem am späten Nachmittag viel befahrenen S. jederzeit mit einer Verkehrsstockung und damit auch mit dem plötzlichen Bremsen des Vordermannes rechnen und deshalb seine Fahrweise darauf einstellen.
Aber auch der Taxifahrer A. hat - falls sein Tatbeitrag für den Eintritt der Verletzungen der Klägerin ursächlich geworden ist - den Schaden fahrlässig verursacht, weil er die Fahrweise des vor ihm fahrenden Personenwagens nicht ausreichend beobachtete und dadurch eine Gefährdung der Klägerin herbeiführte (§ 1 StVO). Es ist nämlich unstreitig, dass es dem Zeugen A. möglich gewesen wäre, sein Taxi ohne scharfes Abbremsen hinter dem vorausfahrenden Personenwagen anzuhalten. Das scharfe Bremsen wurde nur deshalb erforderlich, weil A. zunächst mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiter fuhr, obwohl der Personenwagen vor ihm seine Geschwindigkeit verringerte. Dadurch verkürzte sich der Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Wagen. Der Taxifahrer A. musste nunmehr sein Taxi scharf abbremsen, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Nicht zuletzt mit Rücksicht auf die Klägerin hätte A. seine Geschwindigkeit rechtzeitig der des vorausfahrenden Personenwagens anpassen müssen, um auf diese Weise eine Gefährdung der Klägerin zu vermeiden. ..."