Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 19.10.1993 - VI ZR 20/93 - Zur Verhältnismäßigkeitsgrenze bei Anmietung eines Ersatztaxis für unfallgeschädigtes Taxi - Verweisung auf Verdienstausfallschaden

BGH v. 19.10.1993 : Zur Verhältnismäßigkeitsgrenze bei Anmietung eines Ersatztaxis für unfallgeschädigtes Taxi - Verweisung auf Verdienstausfallschaden


In einer Entscheidung ist der BGH (Urteil vom 19.10.1993 - VI ZR 20/93) ausdrücklich über die in Literatur und Rechtsprechung des öfteren genannte 200 %-Grenze hinausgegangen (wobei er ein Urteil des Kammergerichts Berlin aufgehoben hat) und hat dabei festgestellt:
Mietet ein Taxiunternehmer während der Reparaturzeit seines unfallgeschädigten Taxifahrzeugs ein Ersatztaxi an, so lässt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten im Sinne des BGB § 251 Abs 2 nicht mittels einer allgemein gültigen "Regelgrenze" (hier: 200%) des voraussichtlichen Verdienstausfalls bestimmen, sondern nur aufgrund einer die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Im Normalfall ist der Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, nicht als unverhältnismäßig im Sinne von BGB § 251 Abs 2 zu versagen.


Siehe auch Miettaxikosten


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die nach § 249 Satz 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des ohne das Schadensereignis bestehenden Zustandes kann beim schadensbedingten Ausfall eines Kraftfahrzeugs, unabhängig davon, ob dieses privat oder gewerblich genutzt wird, in der Regel am ehesten dadurch erfolgen, dass der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmietet, wobei der Schädiger die hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen hat (§ 249 Satz 2 BGB). Die Grenze, bis zu der in solchen Fällen Naturalrestitution durch Anmietung eines Ersatzwagens verlangt werden kann, wird durch § 251 Abs. 2 BGB bestimmt. Hiernach tritt erst dann Wertersatz, hier die Verweisung des Geschädigten auf Ersatz des entgangenen Gewinns, an die Stelle der Wiederherstellung, wenn letztere nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall von einer solchen Unverhältnismäßigkeit auszugehen ist, kommt zwar dem Vergleich zwischen den Mietkosten für das Ersatzfahrzeug einerseits und dem bei Verzicht auf die Anmietung drohenden Verdienstausfall andererseits durchaus Bedeutung zu; es handelt sich hier aber nur um einen unter einer Mehrzahl von Gesichtspunkten innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes. Denn in gleicher Weise sind auch dessen sonstige schutzwürdige Belange zu berücksichtigen, etwa sein Anliegen, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu können, die Kapazität der verbliebenen Fahrzeuge nicht übermäßig beanspruchen zu müssen etc. Die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB ist nicht schon dann überschritten, wenn die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens den ansonsten drohenden Gewinnausfall (sei es auch erheblich) übersteigen, sondern erst dann, wenn die Anmietung des Ersatztaxis für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgeblichen vorausschauenden Sicht unternehmerisch geradezu unvertretbar ist, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird.

2. Diesen Grundsätzen werden die Überlegungen, aufgrund deren das Berufungsgericht vorliegend eine Überschreitung der Verhältnismäßigkeitsgrenze des § 251 Abs. 2 BGB bejaht hat, nicht in gebotener Weise gerecht.

a) Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 BGB gegeben sind, ist in erster Linie Angelegenheit tatrichterlicher Würdigung in Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO; revisionsrechtlich überprüfbar ist jedoch, ob dabei die maßgeblichen Umstände und Maßstäbe, insbesondere alle wesentlichen Bemessungsfaktoren, in gebotener Weise berücksichtigt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 1975 - VI ZR 85/74 - VersR 1975, 1047 f. und vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87 - VersR 1989, 299, 301).

b) Erfolglos greift die Revision die Berechnungen des Berufungsgerichts zum voraussichtlichen Gewinnentgang im Falle des Verzichts auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges an.

aa) Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, insoweit die (um ersparte Eigenaufwendungen gekürzten) Nettomietwagenkosten dem Gewinn gegenüberzustellen, den der Taxiunternehmer durch Einsatz des angemieteten Fahrzeugs tatsächlich erwirtschaftet hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO). Dem Berufungsgericht standen hier die Zahlen betreffend die Umsätze zur Verfügung, die L. mit dem Ersatztaxi im größten Teil des Mietzeitraums, nämlich zwischen dem 14. und dem 31. Dezember 1989 getätigt hat. Lediglich für wenige Tage (1. bis 4. Januar 1990) musste auf der Grundlage der Umsatzzahlen von Vormonaten ein Durchschnittsumsatz in Anwendung des § 287 ZPO geschätzt werden; diese Vorgehensweise des Berufungsgerichts ist hier nicht zu beanstanden. Auch eine anders geartete Umsatzberechnung, die von den mit dem angemieteten Fahrzeug zurückgelegten insgesamt 5.875 Kilometern ausginge und für jeden gefahrenen Kilometer einen - von der Klägerin im Berufungs- wie im Revisionsrechtszug für realistisch erachteten - Umsatz von 1,20 DM in Ansatz brächte, käme zu keinem in relevantem Ausmaß höheren Gesamtumsatz (7.050 DM gegenüber dem vom Berufungsgericht ermittelten Betrag von 6.759,94 DM).

bb) Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht vom Bruttoumsatz die Mehrwertsteuer sowie ersparte Betriebskosten mit pauschal 30 % - dies greift die Revision nicht an - in Abzug gebracht hat. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht vom Nettoumsatz einen weiteren Betrag in Höhe von 390 DM als Lohn für Aushilfsfahrer abgesetzt. Die Entlohnung der Fahrer der Taxen hat nur dann außer Betracht zu bleiben, wenn es sich insoweit um leistungsunabhängige feste Kosten handelt, die den Taxiunternehmer auch bei einem Verzicht auf einen Mietwagen belastet hätten (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO). Um solche Kosten geht es aber bei den Löhnen von Aushilfsfahrern, die nicht in einem festen Arbeitsverhältnis stehen, sondern von Fall zu Fall in unregelmäßigen Abständen zur Arbeit herangezogen werden, gerade nicht. Das Berufungsgericht konnte aufgrund des Parteivortrags ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis kommen, dass es sich hier um Aufwand für Aushilfsfahrer gehandelt hat, der dem Taxiunternehmer L. nicht entstanden wäre, wenn er die Ersatztaxe nicht angemietet und daher auch keine Aushilfsfahrer eingesetzt hätte.

c) Die Revision wendet sich jedoch zu Recht gegen die Maßstäbe, aufgrund deren im Berufungsurteil die entstandenen Mietwagenkosten anhand des Vergleichs mit dem drohenden Gewinnausfall als unverhältnismäßige Aufwendungen im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB erachtet wurden. Insbesondere geben die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit der Mietwagenkosten regelmäßig dann als überschritten ansehen möchte, wenn letztere mehr als das Doppelte des Verdienstausfallschadens ausmachen, zu durchgreifenden Bedenken Anlass.

aa) Mit seinem Hinweis, der Taxiunternehmer L. sei als Geschädigter verpflichtet gewesen, unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordere, somit hier die Inrechnungstellung des Verdienstausfalles, zieht das Berufungsgericht einen schadensrechtlichen Grundsatz heran, der für eine im Rahmen des § 251 Abs. 2 BGB vorzunehmende Beurteilung untauglich ist. Nur unter mehreren vom Erfolg her gleichwertigen Möglichkeiten der Schadensbeseitigung hat der Verletzte die wirtschaftlichste zu wählen (etwa zwischen zwei Alternativen, die beide zur Naturalrestitution zu führen vermögen, vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 115, 364, 368 f. und BGHZ 115, 375, 378 sowie Urteil vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710, 711). Vorliegend geht es aber nicht um die Auswahl zwischen zwei gleichwertigen Alternativen. Vielmehr stellt nur die Anmietung eines Ersatzwagens Naturalrestitution für den Taxiunternehmer dar, die er bis zu der in § 251 Abs. 2 BGB bestimmten Grenze eines unverhältnismäßigen Aufwands verlangen kann. Zwar steht auch diese Vorschrift wie das Schadensrecht allgemein unter dem Postulat der Wirtschaftlichkeit der Schadensbeseitigung. Der Gesetzgeber hat aber durch die Grenzziehung bei unverhältnismäßigen Aufwendungen unterstrichen, dass Herstellung vor Wertersatz geht und auf letztere nicht schon dann verzichtet werden muss, wenn Wertersatz für den Schädiger einen geringeren Aufwand erfordert.

bb) Auch die Überlegung im Berufungsurteil, eine noch hinzunehmende Überschreitung des Verdienstausfalls durch die Mietwagenkosten um 100 % sei nur dadurch zu rechtfertigen, dass dem Taxiunternehmer ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung seines Betriebes und der Erhaltung von Stammkunden zuzubilligen sei, zeigt, dass das Berufungsgericht den im Rahmen des § 251 Abs. 2 BGB anzulegenden Maßstäben nicht hinreichend gerecht geworden ist. Dem geschädigten Taxiunternehmer steht auf der Grundlage des § 249 Satz 1 und Satz 2 BGB in aller Regel ein Anspruch auf Naturalrestitution zu, der grundsätzlich auch dann keiner besonderen Rechtfertigung bedarf, wenn er einen Aufwand erfordert, der ein (hier beim Verzicht auf die Überbrückung des Ausfalls des Unfallwagens im Gewinnentgang bestehendes) Kompensationsinteresse des Verletzten - gegebenenfalls auch erheblich - übersteigt. Hingegen stellt die Versagung der Restitution unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 BGB nach der Gesetzeslage die vom Schädiger darzulegende und begründungsbedürftige Ausnahme vom Regelfall des § 249 BGB dar. Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis ist in den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht in zutreffender Weise Rechnung getragen worden.

cc) Das Berufungsgericht will die von ihm für richtig erachtete "200 %-Grenze" auch damit rechtfertigen, anderenfalls werde dem Grundsatz, dass der Geschädigte durch das Schadensereignis nicht "verdienen" solle, nicht mehr entsprochen. Indessen verdient der geschädigte Taxiunternehmer, der ein Ersatzfahrzeug angemietet und für dieses entsprechende Kosten zu entrichten hat, am Schadensereignis nichts, unabhängig davon, ob sich der Mietwagenaufwand im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsgrenze des § 251 Abs. 2 BGB hält oder nicht; eine Ersatzleistung des Schädigers für die Mietwagenkosten verbleibt nicht dem Geschädigten zur eigenen Vermögensmehrung, sondern fließt in vollem Umfang an den Vermieter des Ersatzfahrzeuges.

d) Es ist jedoch nicht nur die Argumentation des Berufungsgerichts als rechtlich ungeeignet zu erachten, eine beim Doppelten des Verdienstausfallschadens liegende "Regelgrenze" für die Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten des Taxiunternehmers zu begründen. Vielmehr ist eine solche "Regelgrenze", wie sie auch der 31. Deutsche Verkehrsgerichtstag 1993 (VI Ziff. 2) empfohlen hat (vgl. NZV 1993, 102, 104), auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Denn zur Abgrenzung des Ausnahmefalles des § 251 Abs. 2 BGB, bei dem es ganz wesentlich auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelsachverhalts ankommt, lässt sich ein derartiger allgemein gültiger Grenzwert, liege er nun beim Doppelten des Gewinnentgangs oder bei einer anderen Verhältniszahl, überhaupt nicht bestimmen.

aa) Die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen im hier maßgeblichen Sinne hängt von einer Vielzahl tatsächlicher Gegebenheiten ab, die sich einer pauschalen Wertung entziehen. Von Bedeutung sind sowohl Umstände, die sich auf das Taxiunternehmen des Geschädigten und seine Stellung am Markt beziehen, als auch solche, die das Unfallereignis selbst und seine Folgen betreffen. So können zum Beispiel folgende Punkte relevant und daher in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen sein: Umsatzgröße und -entwicklung des Unternehmens, Zeitdauer seines bisherigen Bestehens und Intensität seiner Einführung am Markt, Anzahl der im Unternehmen zur Verfügung stehenden und betriebenen Taxen, Auslastungsgrad der Fahrzeuge und der Fahrer, Personal- und Kostenstruktur des Unternehmens (etwa fest angestellte Fahrer, Aushilfsfahrer oder dergleichen), Zusammensetzung seiner Kundschaft (Stammkunden, Gelegenheitsfahrten), Struktur des Marktes (z.B. in einer Großstadt oder in ländlichem Raum), Wettbewerbssituation, Konditionen des Anschlusses an die Funkzentrale, Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Taxibetrieben, Umfang und Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeugs, Geschäftsaussichten für Taxen während der Reparaturzeit ("Hochsaison" anlässlich von Feiertagen, Kongressen oder dergleichen). Diese Vielzahl von einzelnen Gesichtspunkten, die dem im Rahmen des § 251 Abs. 2 BGB zu gewinnenden Gesamtbild ihr Gepräge geben, verbietet es, den Ausnahmefall, in welchem vom Grundsatz der Naturalrestitution abgewichen werden muss, schematisch anhand einer "Regelgrenze" zu ermitteln.

bb) Angesichts der gegebenen Preissituation werden die Kosten eines Mietfahrzeugs in aller Regel einen prognostizierbaren Verdienstausfall des Taxiunternehmers übersteigen. Als unverhältnismäßig kann die Anmietung eines Ersatztaxis jedoch nur dann gewertet werden, wenn sie für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten unvertretbar ist, es sich also aus der Sicht eines verständigen Kaufmanns um eine schlechthin unvernünftige Entscheidung gehandelt hat. Ein solches Urteil lässt sich auch dann keineswegs ohne weiteres fällen, wenn die Mietwagenkosten um mehr als 100 % oder um eine andere Prozentzahl über einem prognostizierbaren Gewinnentgang liegen. Denn es gehört zum Wesen unternehmerischen Gestaltens und der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit, um längerfristiger Vorteile willen zumindest für einen überschaubaren Zeitraum kurzfristige Verluste, mögen diese auch beträchtlich sein, in Kauf zu nehmen. Von daher wird es aus dem Blickwinkel eines verständigen Kaufmanns selten als unvertretbar erscheinen, einige Wochen lang Mietkosten hinzunehmen, die den mit der Mietsache zu erwirtschaftenden Ertrag voraussichtlich erheblich übersteigen werden, wenn er dadurch seinen Betrieb ungestört aufrechterhalten, den unternehmerischen "good-will" sichern, sich seine Stammkundschaft erhalten, am Markt und in der Organisation der Funkzentrale präsent bleiben kann etc. Demgemäß ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte Erstattungsfähigkeit der Mietkosten auch in Fällen angenommen worden, in denen diese deutlich mehr als 100 % über dem Verdienstausfall lagen (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, DAR 1989, 226, 227; OLG Nürnberg, NJW-RR 1990, 984; LG Nürnberg-Fürth, DAR 1991, 186, 187).

cc) Grundsätzlich wird daher in einem "Normalfall", in welchem für eine durchschnittliche Reparaturzeit ein Ersatztaxi angemietet wird, dessen Auslastung sich in einem betriebsüblichen Rahmen hält, kein Anlass gegeben sein, den Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, im Hinblick auf § 251 Abs. 2 BGB zu versagen. Der Geschädigte kann erst dann auf Wertersatz in Höhe seines Verdienstausfalls verwiesen werden, wenn eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls, in deren Rahmen neben allen schützenswerten Interessen des Geschädigten auch dem Vergleich zwischen den Mietkosten einerseits, dem voraussichtlichen Gewinnentgang des Taxiunternehmens andererseits, aber auch der Höhe des Mietpreises als solchen eine bedeutsame Rolle zukommen kann, zu dem Ergebnis führt, dass ausnahmsweise die auf Anmietung eines Ersatzwagens gerichtete kaufmännische Entscheidung nicht mehr vertretbar ist.

3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit der Mietaufwendungen im Sinne von § 251 Abs. 2 BGB noch nicht als überschritten angesehen werden, obwohl der Mietpreis für das Ersatztaxi im oberen Bereich des wirtschaftlich Vertretbaren liegen mag. Der Senat kann diese Beurteilung selbst abschließend vornehmen, da keine entscheidungserheblichen tatrichterlichen Feststellungen mehr zu treffen sind. Das Berufungsgericht hat den hier maßgeblichen Umständen nicht den rechtlich gebotenen Stellenwert zukommen lassen.

a) Sollte, wie die Klägerin vorgetragen hat, der Taxiunternehmer L. im Unfallzeitpunkt lediglich ein Taxi, eben das Unfallfahrzeug, in Betrieb und zur Verfügung gehabt haben, so hätte er ohne Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sein Taxiunternehmen für die gesamte Dauer der Reparatur stillegen müssen. Er hätte weder seine Stammkundschaft bedienen können noch hätte er der Funkzentrale zur Vermittlung von Gelegenheitsfahrten zur Verfügung gestanden.

Hat schon der Taxiunternehmer, von dessen mehreren Taxifahrzeugen eines unfallbedingt ausfällt, ein schutzwürdiges Interesse daran, durch Anmietung eines Ersatzfahrzeuges die ungestörte Fortführung seines Betriebes sicherzustellen, um mit vollem Wagenpark disponieren zu können (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO), so ist das Interesse des "Ein-Taxi-Unternehmers", seinen Betrieb bei Ausfall des einzigen Fahrzeugs nicht zeitweise stillegen zu müssen, noch ungleich höher zu bewerten. Denn der Zwang zur zeitweiligen Einstellung der selbständigen beruflichen Tätigkeit bedeutet einen sehr schweren Eingriff für den Betroffenen, auch wenn hierdurch eintretende finanzielle Schäden in hinreichender Weise kompensiert werden können.

Es kann daher grundsätzlich nicht als eine unvertretbare kaufmännische Entscheidung angesehen werden, wenn ein Taxiunternehmer, um die zeitweilige Betriebsschließung mit allen möglicherweise hieraus resultierenden Beeinträchtigungen zu vermeiden, für eine überschaubare, einige Wochen dauernde Reparaturzeit ein Ersatztaxi anmietet, mag dies auch mit einem Kostenaufwand verbunden sein, der ganz erheblich über dem durch seinen Einsatz zu erwartenden Gewinn liegt.

b) Aber auch wenn L. kein "Ein-Taxi-Unternehmer" gewesen sein sollte, sondern ihm im Unfallzeitpunkt noch weitere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden haben sollten, könnte der - recht hoch erscheinende - Mietaufwand nach dem vorstehend für den "Normalfall" dargelegten Grundsatz hier noch nicht als unverhältnismäßig im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB gewertet werden. Hier kommt außerdem hinzu, dass die auch bei Ausfall nur einer von mehreren Taxen zwangsläufig gegebene vorübergehende Beeinträchtigung des Betriebsablaufs das Vorweihnachts-, Weihnachts- und Silvestergeschäft betroffen hätte und damit einen Zeitraum, in dem - auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - der Bedarf an Taxen besonders groß und deren Umsatz- und Verdienstmöglichkeiten besonders günstig sind. In dieser Zeit konnte einem kaufmännisch vernünftig denkenden Taxiunternehmer eine ungestörte Aufrechterhaltung des Betriebes mittels eines angemieteten Ersatztaxis - auch unter Inkaufnahme eines hohen Aufwandes - noch naheliegender erscheinen als zu anderer Zeit.

Auch die sonstigen Umstände, wie sie dem festgestellten Sachverhalt und dem Parteivortrag zu entnehmen sind, geben keinen Anlass, hier einen Ausnahmefall zu bejahen, in welchem L. auf Naturalrestitution hätte verzichten müssen. ..."



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