Das Verkehrslexikon

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Zum Nutzungsausfall bei gemischter privater und geschäftlicher Nutzung des Unfallfahrzeugs

Zum Nutzungsausfall bei gemischter privater und geschäftlicher Nutzung des Unfallfahrzeugs


Siehe auch

Nutzungsausfall

und

Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei gewerblich bzw. geschäftlich oder gemischt privat-geschäftlich genutzten Fahrzeugen




Wenn schon für rein gewerblich genutzte Fahrzeuge nach herrschender Auffassung Nutzungsausfall zu zahlen ist, so ist dies bei einer gemischt gewerblichen (oder freiberuflichen) und privaten Nutzung natürlich erst recht der Fall. Teilweise wird dabei von der Rechtsprechung abstrakt der Nutzungsausfall anteilig entsprechend der steuerlichen Aufteilung zwischen Privat- und Geschäftsanteil vorgenommen (vgl. OLG Frankfurt VersR 1987, 204; OLG Karlsruhe VersR 1989, 1276; OLG Frankfurt NJW 85, 2955; OLG Hamm ZfS 89, 411; LG München I DAR 89, 423), teilweise wird eine Einzelfallprüfung verlangt, die dann aber zugunsten des Geschädigten durchaus zu noch günstigeren Ergebnissen bis hin zum vollen Ersatz des Nutzungsausfalls führen kann (vgl. KG VersR 1992, 327 mit weiteren Nachweisen).


Die Rechtsprechung der Gerichte zur Nutzungsentschädigung bei teilweise gewerblich oder freiberuflich genutzten Fahrzeugen ist allerdings uneinheitlich. Manchmal wird generell keine Entschädigung zugesprochen (LG Ulm ZfS 90, 194); andere Entscheidungen nehmen hingegen reine Schätzungen vor (LG Osnabrück ZfS 89, 82; AG Wiesbaden ZfS 91, 235).

Hingegen ist die Berliner Verkehrsrechtsprechung insofern für den freiberuflich oder gewerblich tätigen Geschädigten günstiger, als sie Nutzungsausfall auch dann zuspricht, wenn nicht gleichzeitig Verdienstentgang für den Ausfall des Wagens verlangt wird (vgl. KG NZV 92, 29; LG Berlin DAR 92, 264 f; auch BGHZ 70, 199, 203; NJW 85, 2471).

In einer neueren Entscheidung hat sich das OLG Stuttgart DAR 2007, 33 f. (Urteil vom 12.07.2006 - 3 U 62/06) für einen Anspruch auf Nutzungsausfall und Anwendung der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch ausgesprochen:

   "Der Inhaber eines Dentallabors, der ein bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug ohne den Unfall u.a. für Fahrten zu Kunden genutzt hätte, sich nach dem Unfall anderweitig überobligatorisch behilft und deshalb keinen konkreten Ausfallschaden nachzuweisen vermag, ist berechtigt, den Nutzungsentgang nach der Tabelle von Sanden u.a. zu berechnen."


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