Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kammergericht Berlin Beschluss vom 14.04.2000 - 2 Ss 78/00 - 3 Ws (B) 155/00 - Ein Behindertenparkplatz beginnt mangels abweichender Markierung dort, wo das Schild mit dem entsprechenden Zeichen aufgestellt ist

KG Berlin v. 14.04.2000: Ein Behindertenparkplatz beginnt mangels abweichender - aber nicht nötiger - Markierung dort, wo das Schild mit dem entsprechenden Zeichen aufgestellt ist


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 14.04.2000 - 2 Ss 78/00 - 3 Ws (B) 155/00) hat entschieden:

   Verkehrsschilder sind von dort an in Fahrtrichtung zu befolgen, wo sie stehen. Ein Behindertenparkplatz ist deshalb auch ohne weitere Markierung der Parkfläche gut zu erkennen. Die Markierung dient nur der besserenn Ausnutzung der Parkfläche, hat aber keinerlei regelnden Charakter.

Siehe auch
Behindertenparkplätze - Parkerleichterungen für Behinderte
und
Behinderte Verkehrsteilnehmer und Verkehrsrecht

Gründe:


Wie die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht in ihrer Stellungnahme zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend ausgeführt hat, kann die Rechtsbeschwerde hier nur zur Fortbildung materiellen Rechts zugelassen werden (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.


Die Ansicht des Beschwerdeführers, eine eindeutige Zuordnung des Behindertenparkplatzes sei mangels fehlender weißer Linie nicht deutlich gewesen, ist rechtlich nicht relevant. Denn es ergibt sich bereits aus § 41 Abs. 2 Satz 3 StVO und bedarf keiner Entscheidung durch den Senat, dass Verkehrsschilder im allgemeinen dort stehen, wo oder - wie hier - von wo an die Anordnungen zu befolgen sind (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1991, 204). Darüber hinaus ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Parkflächenkennzeichnung durch weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche nur das Gebot enthält, bei dem Abstellen des Fahrzeuges in der Parkbox die Markierungslinie zu beachten, um ein sinnvolles Ausnutzen des vorhandene Parkraums zu erreichen (vgl. OLG Frankfurt/Main NZV 1993, 243; OLG Zweibrücken VRS 68, 68). Eine Regelung i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 8e StVO enthält die Parkflächenmarkierung gerade nicht.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, er habe nicht fahrlässig gehandelt, ist eine Frage des Einzelfalles; sie gebietet grundsätzlich, und so auch hier, nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. KG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 3 Ws (B) 251/98 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum