Das Verkehrslexikon

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VGH Mannheim Beschluss vom 22.08.2001 - 5 S 69/01 - Zur zeitlichen Begrenzung der Parkmöglichkeiten für Behinderte durch Parkscheibenpflicht

VGH Mannheim v. 22.08.2001: Zur zeitlichen Begrenzung der Parkmöglichkeiten für Behinderte durch Parkscheibenpflicht


Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (Beschluss vom 22.08.2001 - 5 S 69/01) hat entschieden:

   Das durch das Verkehrszeichen 314 (Parkplatz) erlaubte Parken, das zugunsten von Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und von Blinden durch das Zusatzzeichen 1044-10 (Rollstuhl) beschränkt ist, kann durch das Zusatzzeichen 1040-32 (Sinnbild Parkscheibe 2 Std) auch für diesen Kreis von Begünstigten zeitlich beschränkt werden.

Siehe auch
Behindertenparkplätze - Parkerleichterungen für Behinderte
und
Behinderte Verkehrsteilnehmer und Verkehrsrecht

Zum Sachverhalt:


Durch Anordnung der Beklagten war der bisher mit dem Verkehrszeichen 314 (§ 42 Abs. 4 StVO) und dem Zusatz 1044-10 (§ 39 StVO) gekennzeichnete Behindertenparkplatz auf dem Neuen Markt in Eberbach mit dem weiteren Zusatz 1040-32 (§ 39 StVO) versehen und damit die Parkzeit auf 2 Stunden beschränkt worden.





"... Diese Rechtsauffassung stellt der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten (vgl. zu diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2001, 392) in Frage. Seine Meinung, ein Behindertenparkplatz könne wegen des Verbots der Benachteiligung von Behinderten (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) nie auf eine bestimmte Parkzeit beschränkt werden, ist unzutreffend. Nach den §§ 39 Abs. 1, 42 Abs. 4 (Parkplatz) Nr. 2 und § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 i.V.m. dem Zeichen 314 und den Zusatzzeichen 1040-32 und 1044-10 treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde sowie für Anwohner; durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Anwohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Zwar wird die Dauer der Parkerlaubnis entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Kreis der Privilegierten derart verknüpft, dass das Behindertenprivileg nur zeitlich beschränkt gewährt werden kann. Aus der Aufzählung der Beschränkungsmöglichkeiten ergibt sich aber zweifelsfrei, dass das Parken zugunsten der genannten Behinderten auch zeitlich beschränkt werden kann. Davon geht auch die auf Grund des § 6 Abs. 1 StVG vom Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrats erlassene VwV-StVO zu § 45 StVO aus; in VIII Nr. 1a heißt es, dass Parkplätze, die für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde zur Verfügung stehen, auch solche "ggf. mit zeitlicher Beschränkung" sind.



Diese Auslegung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf; denn die Einrichtung eines Behindertenparkplatzes stellt eine Privilegierung für den Kreis der Berechtigten dar, auch wenn sie zeitlich befristet ist und wenn andere Privilegierungen, wie die in der dem Kläger erteilten Ausnahmegenehmigung Nr. 268/95 genannten, zeitlich weitergehen und die Zeit von zwei Stunden für die Erledigung notwendiger Arztbesuche oder Besorgungen gelegentlich knapp sein wird. Der Kläger verkennt, dass die zeitliche Einschränkung der Benutzung des umstrittenen Behindertenparkplatzes gerade im Interesse anderer Behinderter an der privilegierten Nutzung eines Behindertenparkplatzes erfolgt ist, weil der Kläger ihn für sich als Dauerparkplatz in Anspruch genommen hat. Zwar mag es in der Regel dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechen, die Privilegierung zeitlich uneingeschränkt zu gewähren - was in dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 21.12.2000 als "innerer Grund" bezeichnet ist -; wird ein Behindertenparkplatz in der Praxis aber überwiegend oder nahezu ausschließlich von ein und demselben Behinderten in Anspruch genommen und werden andere Behinderte von der Benutzung dadurch ausgeschlossen, entspricht eine zeitliche Beschränkung gerade dem Anliegen des Gesetzgebers.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "ob ein Behindertenparkplatz überhaupt mit einer Parkzeitbegrenzung versehen werden darf", ist in einem Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig, da sich ihre Beantwortung (Bejahung) ohne Weiteres - wie oben dargelegt - aus den materiell-rechtlichen Vorschriften ergibt (vgl. zu diesem Aspekt Senatsbeschl. v. 23.01.1998 - 5 S 2053/97 - NVwZ 1998, 975 und Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 124 RdNr. 78; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, § 124 RdNr. 48 jeweils m.w.N.). Gegenteilige gerichtliche Erkenntnisse sind - soweit ersichtlich - nicht vorhanden. Der Kläger hat seine Behauptung, es gebe "verschiedene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen", die seiner Auffassung zur Unzulässigkeit von Parkzeitbegrenzungen für Behindertenparkplätze entsprächen, nicht belegt. ..."

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