"Die durch ein Zeichen 314 gegebene grundsätzliche Erlaubnis zum Parken kann durch ein Zusatzschild beschränkt werden. Um ein Zusatzschild i. S. von § 39 Abs. 1 Satz 2 StVO handelt es sich nicht bei einem auf dem Boden aufgemalten „Rollstuhlfahrersymbol”. Eine Beschränkung der Parkerlaubnis zugunsten von Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden mit der Folge, daß sich ein nicht zu diesem Personenkreis gehörender Verkehrsteilnehmer, der auf einem solchen Stellplatz parkt, eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 3 Nr. 8 e StVO schuldig macht, kann nur durch das Zusatzschild Nr. 1044-10 „Rollstuhlfahrersymbol” (abgebildet bei Jagusch/Hentschel StVO, 33. Aufl., § 39 StVO Rdnr. 23 a) angeordnet werden. Wird die Parkerlaubnis durch ein solches Zusatzschild beschränkt, muß der Geltungsbereich dieses Verbots klar erkennbar sein. Das ist nicht der Fall, wenn bei sechs nebeneinander angeordneten Stellplätzen das Zusatzschild etwa in der Mitte dieser sechs Stellplätze angeordnet ist, auch wenn die Stellplätze räumlich durch einen Weg von anderen Stellplätzen getrennt sind. Der räumlichen Trennung käme nur dann eine Bedeutung zu, wenn das Zusatzschild links von den 6 Stellplätzen stünde und einen nach rechts zeigenden Pfeil aufwiese (Beschl. v. 28. 2. 1995 – 3 Ss OWi 131/95)."
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