Das Verkehrslexikon
Ist ein Vergleich zwischen Passfoto und Radarfoto zur Täteridentifizierung zulässig oder unzulässig?
Ist ein Vergleich zwischen Passfoto und Radarfoto zur Täteridentifizierung zulässig oder unzulässig?
Siehe auch Lichtbildbeweis - Radarfoto - Videoaufzeichnung - Passfotovergleich und Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten
Das Beiziehen eines Pass- oder Ausweisfotos von der Einwohnermeldebehörde durch die Bußgeldstelle wird heute überwiegend für zulässig gehalten.
Zwar wurden in der Literatur verschiedentlich datenschutzrechtliche Bedenken geäußert, da nicht nur Verstöße gegen die Vorschriften des Personalausweisgesetzes und des Passgesetzes, sondern auch gegen das grundgesetzlich geschützte informelle Selbstbestimmungsrecht vorliegen sollen (vgl. z. B. Schäpe DAR 2002, 568).
Nobis DAR 2002, 299 ff. fasst die Bedenken wie folgt zusammen:
"Die Ermittlung des Fahrzeugführers bei Straßenverkehrsverstößen durch Vorlage eines Lichtbildes der Meldebehörde an die Verfolgungsbehörde unter Verstoß gegen die §§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PassG bzw. 2b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PersonalausweisG führt bei Verstößen im Ordnungswidrigkeitenrecht im Regelfall, bei Verstößen gegen das Strafrecht im Einzelfall zu einem Beweisverwertungsverbot der insoweit gewonnenen Erkenntnisse. Dies folgt im Regelfall bereits aus der Abwägung zwischen dem geschützten Interesse des Einzelnen und dem staatlichen Verfolgungsinteresse.
Darüber hinaus wird durch Kenntnis der Verfolgungsbehörden von der neueren ständigen Rechtsprechung zu Unzulässigkeit der unverzüglichen Anfrage nach einem Lichtbild bei der Meldebehörde die Weiterführung der gängigen täglichen Praxis, nahezu formularmäßig immer ein Lichtbild anzufordern, dazu führen, dass in diesen Fällen stets ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist."
Demzufolge hatte in einer einiges Aufsehen erregenden Entscheidung das AG Stuttgart ZfS 2002, 355 einen Betroffenen auch freigesprochen, dessen Täterüberführung nur durch einen Passfotovergleich möglich gewesen wäre.
Dieses Urteil ist allerdings vom OLG Stuttgart DAR 2002, 566 ff. = NZV 2002, 574 ff. = VRS 104, 52 ff. = NJW 2004, 83 ff. (Beschl. v. 26.08.2002 - 1 Ss 230/02) aufgehoben worden. Das OLG Stuttgart räumt dem staatlichen Interesse an der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten den Vorrang gegenüber dem Datenschutz ein:
- Die Erhebung eines beim Passregister gespeicherten Lichtbildes eines Betroffenen durch die Bußgeldstelle ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn dadurch der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit ermittelt und überführt werden soll.
- Die Erhebung eines solchen Lichtbildes durch die Bußgeldstelle im Automatisierten Abrufverfahren (Online-Zugriff) ist rechtswidrig, wenn dabei der gesetzlichen Dokumentationspflicht nicht genügt wird. Ein Beweisverwertungsverbot für das weitere Bußgeldverfahren entsteht dadurch jedoch nicht.
In der Folgezeit haben sich weitere Gerichte der Auffassung des OLG Stuttgart angeschlossen (vgl. z. B. BayObLG NZV 2003, 574; OLG Brandenburg VRS 105, 221 ff. = VA 2004, 56; OLG Rostock, Beschl. v. 29.11.2004, 2 Ss (OWi) 302/04 I 178/04).
Aber selbst dann, wenn an sich von einem Verstoß gegen das PassG oder das PersonalausweisG ausgegangen wird, soll daraus keineswegs ein Beweisverwertungsverbot folgen (vgl. BayObLG NZV 2003, 574).