Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Hamm Urteil vom 28.01.2000 - 11 U 163/99 - Unfallaufnahme durch die Polizei

OLG Hamm v. 28.01.2000: Zur Unfallaufnahme durch die Polizei


Das OLG Hamm (Urteil vom 28.01.2000 - 11 U 163/99) hat entschieden:
Bei Verkehrsunfällen ist die Polizei - nach Maßgabe des Landesrechts - nur dann zur Aufnahme des Unfalls einschließlich der Feststellung der Personalien der Unfallbeteiligten verpflichtet, wenn andernfalls die Durchsetzung von Ersatzansprüchen der Unfallbeteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert würde; darüber hinausgehende innerdienstliche Weisungen erweitern nicht die drittschützenden gesetzlichen Amtspflichten.


Siehe auch Polizeiliche Unfallaufnahme


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Zu Recht hat das Landgericht die Schadensersatzklage abgewiesen, denn dem Kläger steht gegen das beklagte L weder ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch ein Anspruch aus § 39 Abs. 1 lit b OBG NW i.V.m. § 67 PolG NW zu.

1. Den Polizeibeamten D und U ist die Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht nicht vorzuwerfen.

Zwar haben nach dem Vorbringen des Klägers die Beamten die Unfallaufnahme verweigert und es unterlassen, die Personalien des anderen Unfallbeteiligten aufzunehmen. Nach Auffassung des Senats begründet dieses Verhalten aber nicht den Vorwurf, die Beamten hätten auch eine ihnen dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt.

Der Kreis der nach § 839 BGB anspruchsberechtigten Dritten bestimmt sich nach dem Zweck, dem die verletzte Amtspflicht dient. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert sein sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht (st. Rspr.; vgl. z. B. BGHZ 106, 323 (331)).

Die unfallaufnehmenden Polizeibeamten sind im Streitfall ordnungsbehördlich im Rahmen des Polizeigesetzes NW tätig geworden. Nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes obliegt der Polizei dabei auch der Schutz privater Rechte, wenn ohne die polizeiliche Hilfe die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Zwar besteht diese Verpflichtung zum Einschreiten nicht nur im Allgemeininteresse, sondern dient – zumindest auch – dem Schutz und dem Interesse des einzelnen (vgl. RGZ 172, 11 (15f.); Papier, in: MK-BGB, 3. Aufl., § 839 Rdnr. 199; Kreft, in: RGRK, 12. Aufl., § 839 Rdnr. 242 in. w. Nachw).

Eine solche Gefahr der Vereitelung oder Erschwerung privater Rechte bestand im Streitfall aber gerade nicht. Unstreitig hätte die unfallbeteiligte Ehefrau des Klägers als im damaligen Zeitpunkt verantwortliche Kfz-Führerin des klägerischen Fahrzeuges die Voraussetzungen für die spätere Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den anderen Unfallbeteiligten unschwer selbst und ohne polizeiliche Hilfe dadurch schaffen können, dass sie das Fahrzeugkennzeichen des anderen Unfallfahrzeuges notierte. Insofern liegt der zu beurteilende Sachverhalt entscheidend anders als der dem Beschluss des OLG Celle (NVZ 1997; 354) zugrunde liegende Fall. Dort war der Fahrer des PKW des Antragstellers infolge der beim dem Unfall erlittenen schweren Verletzungen gar nicht in der Lage, selbst Feststellungen zum Unfallgeschehen und den dabei Beteiligten zu treffen.

Eine drittschützende Amtspflicht kann auch nicht wegen der vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen getroffenen Regelungen unter Nr. 3.10.1 der Richtlinien über die Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen angenommen werden. Soweit darin auch bei Bagatellunfällen ohne Personenschaden, wie er im Streitfall vorlag, das Ausfüllen eines Vordrucks "Unfallmeldung" und dessen Aushändigung an die Beteiligten vorgeschrieben wird, führt diese innerdienstliche Weisung, wie sich aus den Richtlinien selbst ergibt, nicht zu einer Ausweitung der sich aus § 1 Abs. 2 PolG NW ergebenden Pflichten. Nach Auffassung des Senats handelt es sich dabei vielmehr nur um eine im Rahmen der Bestrebungen, Bürgernähe und Servicefunktion des öffentlichen Dienstes zu verbessern, erlassene Weisung, deren Nichtbeachtung deswegen aber gerade nicht zu einer Verletzung geschützter Rechtspositionen des Bürgers führt. ..."



Datenschutz    Impressum