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OLG Celle Beschluss vom 11.11.1996 - 16 W 19/96 - Unfallaufnahme durch Polizeibeamte

OLG Celle v. 11.11.1996: Zur Unfallaufnahme durch Polizeibeamte


Das OLG Celle (Beschluss vom 11.11.1996 - 16 W 19/96) hat entschieden:
Nehmen Polizeibeamte nach einem Verkehrsunfall die Personalien eines als Unfallverursacher in Betracht Kommenden nicht auf, so haftet der Dienstherr für die dem Verletzten entgehenden Ersatzansprüche gegen den Schädiger.


Siehe auch Polizeiliche Unfallaufnahme


Zum Sachverhalt: Der Ast. begehrt PKH für eine Klage gegen den Dienstherrn von Polizeibeamten, die durch unterlassene Personalienfeststellung nach einem Verkehrsunfall verschuldet haben sollen, dass er für die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen keinen Schadensersatz erhält.

Das LG hat PKH abgelehnt, das OLG hat sie bewilligt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die vom Ast. beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Er trägt einen Sachverhalt schlüssig vor, der einen Amtshaftungsanspruch gegenüber dem Ag. aus § 839 I BGB i. V. mit Art. 34 GG begründet.

1. Nach dem Vorbringen des Ast. haben die unfallaufnehmenden Polizeibeamten gegen ihre Amtspflicht aus § 1 III des Nieders. Gefahrenabwehrgesetzes (NdsGefAG) in Verbindung mit dem Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 1. 7. 1981 (NdsMBI 1981, 662), der die Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen regelt, verstoßen. Trotz des Hinweises des Fahrers des Kleinlastwagens auf die Frage des Beifahrers des hinter diesem Fahrzeug zum Stehen gekommenen holländischen Lkw „Wir sind aber an dem Unfall nicht schuld, oder?” haben es die Polizeibeamten nämlich unterlassen, die Personalien des Fahrers dieses Lkw oder auch nur das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs zu notieren. Damit haben sie in amtspflichtwidriger Weise gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die Personalien der möglichen Beteiligten und Zeugen des Unfalls festzustellen, unverzüglich den Unfallhergang zu klären sowie das Beweismaterial für die Beurteilung der Schuldfrage sicherzustellen (s. 2.1.4 und 3.1 des o. g. Runderlasses). Diese vom Ast. schlüssig vorgetragene Amtspflichtverletzung indiziert auch ein Verschulden der unfallaufnehmenden Polizeibeamten.

2. Entgegen der Auffassung des LG oblag den Beamten die verletzte Amtspflicht jedenfalls auch dem Ast. gegenüber. Bei diesem handelt es sich unter den hier gegebenen Umständen um einen Dritten i. S. von § 839 I BGB.

Der Kreis der nach § 839 BGB anspruchsberechtigten Dritten bestimmt sich nach dem Zweck, dem die verletzte Amtspflicht dient. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert sein sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht (st. Rspr.; vgl. z. B. BGHZ 106, 323 [331]).

Die unfallaufnehmenden Polizeibeamten haben hier nicht nur als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft gehandelt; sie sind vielmehr auch ordnungsbehördlich im Rahmen des NdsGefAG tätig geworden. Nach § 1 III dieses Gesetzes obliegt der Polizei auch der Schutz privater Rechte, wenn ohne die polizeiliche Hilfe die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Diese Verpflichtung zum Einschreiten besteht nicht nur im Allgemeininteresse, sondern dient – zumindest auch – dem Schutz und dem Interesse des einzelnen. (vgl. RGZ 172, 11 [15 £]; Papier, in: MK-BGB, 2. Aufl., § 839 Rdnr. 199; Kreft, in: RGRK, 12. Aufl., § 839 Rdnr. 242 m. w. Nachw.). Dass dem so ist, wird insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden deutlich, in dem der Fahrer des Pkw des Ast. infolge der bei dem Unfall erlittenen schweren Verletzungen gar nicht in der Lage war, selbst Feststellungen zum Unfallgeschehen und den daran Beteiligten zu treffen.

Der Ast. erweist sich jedoch noch unter einem anderen Gesichtspunkt als von § 839 I BGB geschützter Dritter. Die Polizei trifft nämlich auch die Verpflichtung, drohende strafbare Handlungen zu verhüten. Im vorliegenden Fall bedeutete dies, dass sie die Möglichkeit ausschließen musste, dass sich ein Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernte (vgl. § 142 StGB). Kommt die Polizei dieser Aufgabe nicht gehörig nach, so wird dadurch nicht allein eine der Allgemeinheit gegenüber, sondern auch eine dem gefährdeten einzelnen gegenüber zu erfüllende Pflicht verletzt (vgl. RGZ 172, 11 [14]; BGH, LM § 839 [Fg] BGB Nr. 5). Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist unter den hier gegebenen Umständen die Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht zu bejahen.

3. Nach dem schlüssigen Vortrag des Ast. ist der notwendige Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem ihm entstandenen Schaden ebenfalls gegeben. Nach der (mit entsprechenden Beweisantritten versehenen) Schilderung des Unfallhergangs in dem Entwurf der Klageschrift ist der Fahrer des holländischen Lkw, dessen Personalien festzustellen die unfallaufnehmenden Polizeibeamten unterlassen haben, für das Zustandekommen des Unfall verantwortlich. Hätten die Polizeibeamten die notwendigen Feststellungen getroffen, so hätte der Ast. diesen bzw den Halter und/oder die Haftpflichtversicherung des holländischen Lkw auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können. Diese Möglichkeit ist ihm durch das Unterlassen der Polizeibeamten genommen worden, so dass sich sein Schadensersatzanspruch nunmehr gegen den Antragsgegner als die Anstellungskörperschaft richtet. ..."



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