Das Verkehrslexikon

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BGH-Rechtsprechung: Grundsätze zum sog. Integritätsinteresse (130- %-Grenze)

BGH-Rechtsprechung: Grundsätze zum sog. Integritätsinteresse (130- %-Grenze)


Siehe auch
Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis
und
Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130-% des Wiederbeschaffungswertes - die sog. 130-%-Grenze



Nach der insoweit herrschenden Auffassung hat der Geschädigte bis zur Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes das Recht, sein Fahrzeug reparieren zu lassen, wenn dieses Vorgehen auf Grund des Fahrzeugalters und des Allgemeinzustandes vertretbar erscheint. Hierbei ist zunächst der erzielbare Restwert des Fahrzeugs in beschädigtem Zustand nicht abzuziehen (vgl. insoweit die Ausführungen und die Berechnung des OLG Celle NJW 88, 739 und auch OLG München VersR 91, 315 ff). Soweit einzelne Gerichte in dieser Frage eine andere Auffassung vertreten haben, sind solche Urteile durch die Entscheidung des BGH v. 15.10.91 - VI ZR 314/90 - (NZV 1992, 273 = NJW 1992, 1618 = VersR 1992, 710 = JZ 1992, 805) bedeutungslos geworden.


Die sog. Vergleichskontrollrechnung spielt nur dann eine Rolle, wenn die Reparatur nicht durchgeführt wird, also zu entscheiden ist, ob der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts etwa einen niedrigeren Betrag ergibt als die fiktiven Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung, weil dann der Schädiger nur verpflichtet ist, diesen niedrigeren Betrag zu zahlen. Der Schädiger hat aber nicht das Recht, den Geschädigten mit dem Mittel der sog. Vergleichskontrollrechnung zu zwingen, von der tatsächlichen Durchführung der Reparatur Abstand zu nehmen, solange der genannte Wert von 130 % nicht überschritten wird oder eindeutig technischer Totalschaden eingetreten ist.

Die Anwendung der Rechtsprechung über die 130-%-Grenze setzt aber eine vollständige und ordentliche Reparatur voraus (weder darf also der Geschädigte eine Teilreparatur noch eine sog. Billigreparatur durchführen lassen, um die 130-%-Grenze künstlich einzuhalten).




Diese Grundsätze hat der BGH in zwei Grundsatzentscheidungen

DAR 2005, 266 ff.

und

DAR 2005, 268 f.

nochmals ausdrücklich bekräftigt.

Allerdings hat der BGH (Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07) für den Regelfall verlangt, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach erfolgter Reparatur noch mindestens 6 Monate behält und weiterbenutzt, bevor er es veräußert, sofern er die Reparaturkosten im Rahmen eines Integrationsinteresses verlangt:

   Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.




Dem wird allerdings gelegentlich von Instanzgerichten widersprochen.

Gleichwohl hat der BGH dies in seinem Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 237/07 nochmals bekräftigt:

   Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.

Mit Urteil vom 08.12.2009 hat der BGH die Abrechnung auf fiktiver Schadensabrechnung bis zur 130-%-Grenze abgelehnt und betont, dass das Fahrzeug in einem "werterhaltenden" Umfang tatsächlich wiederhergestellt worden sein muss:

   In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden. Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

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